Schwangerschaftsabbruch

I. Einführung

Dieses insbesondere in der westdeutschen Gesellschaft emotionsgeladene Kapitel betrifft Strafrecht, Ethik, Religion, Interessen der Frauen, gesamtgesellschaftliche Interessen sowie den Begriff der Menschenwürde und ist ein wichtiges Kapitel der Bioethik. Es hängt eng zusammen mit dem Thema Embryonenschutz und hat eine weltweit lange und wechselvolle Geschichte, die auch theologie- und medizinhistorisch interessant ist. Auch stellen sich Grundfragen der Übertragung ethisch-ideologisch umstrittener Streitfragen in das Rechtssystem. Zusammenfassend sei darauf hingewiesen, dass seit 1975 der Gesetzeswortlaut (§§ 218 ff. StGB) und die deutsche Wirklichkeit auseinanderfallen. Das widersprüchliche Gesetzesrecht will das ungeborene Leben im Grundsatz weitgehend schützen, die Wirklichkeit bleibt dahinter deutlich zurück.[1] Im Folgenden werden allgemeine sowie historische und weltanschauliche Grundinformationen gegeben, die nicht sehr bekannt sind.

II. Die heutige Gesetzesregelung

1. Man versteht unter Schwangerschaftgggsabbruch eine künstlich herbeigeführte Tötung der Leibesfrucht. Der Begriff Abtreibung wird i. d. R. abwertend gebraucht und tendiert zur Unerlaubtheit. Das Menschheitsproblem Schwangerschaftsgggabbruch hat allein in der Bundesrepublik eine komplizierte Geschichte. Die heutige gesetzliche Kompromissregelung stammt von 1995 und ist Resultat der 2. Entscheidung des BVerfG zur Fristenregelung (1993). Dem Gesetz zufolge fallen Handlungen bis zur Nidation, d. h. der Einnistung des befruchteten Eies in die Gebärmutter, begrifflich gar nicht unter den Straftatbestand des Schwangegggrschaftsabbruchs (§ 218 StGB). Für die Zeit danach gilt: In den gesetzlich geregelten Fällen der medizinisch-sozialen (einschließlich der "embryopathischen", d.h. eugenischen) und der kriminologischen Indikation (Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schwangeren unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse; Fälle sexuellen Missbrauchs) ist der Abbruch nach dem Gesetz "nicht rechtswidrig", wenn er durch einen Arzt nach qualifizierter Beratung binnen zwölf Wochen durchgeführt wird (§ 218 a). Die Beratung durch eine "Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle", deren Aufgabe in einem eigenen Gesetz geregelt ist, "dient dem Schutz des ungeborenen Lebens" und geht davon aus, dass das Ungeborene in jedem Stadium ab Empfängnis (auch vor der Nidation, d. h. am 14. Tag) gegenüber der Frau "ein eigenes Recht auf Leben hat". Sie endet stets mit der Ausstellung einer Bescheinigung (§ 219), weil letztlich die Schwangere entscheidet. Die Pflichten des Arztes sind genau geregelt.

2. Die Regelung hat sich in der Praxis "eingespielt", bleibt aber umstritten. Sie ist nichts anderes als eine durch weit gefasste Indikationen eingeschränkte "Fristenlösung", die als solche seit Jahrzehnten dem Wunsch der großen Bevölkerungsmehrheit entspricht, freilich von einer lautstarken und einflussreichen Minderheit sehr heftig abgelehnt wird ("Abtreibung ist Mord"). Insgesamt sind die Regelungen widersprüchlich, da sie von einem verfassungsrechtlich geforderten (BVerfG) absoluten Lebensrecht auch des befruchteten Eies ab Empfängnis ausgehen, aber im praktischen Ergebnis doch den Schwangegggrschaftsabbruch in erheblichem Umfang ermöglichen. Die Widersprüchlichkeiten mit ihrer (viel kritisierten) Verwischung von Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit (auch in Spezialregelungen wie zur sozialrechtlichen Kostenerstattung) sind das Ergebnis weltanschaulich motivierter Auseinandersetzungen, deren wahre Gründe regelmäßig im Verborgenen bleiben. Eine Alternative für die im Wesentlichen akzeptierte Fristenregelung mit erweiterter Indikationslösung ist nicht in Sicht, schon weil die von der Minderheit angestrebte Verschärfung nicht durchsetzbar wäre.

III. Verfassungsrechtliche Ungereimtheiten

1. Trotz allem ist es den "Lebensschützern" gelungen, ihre (aus gegenteiliger Sicht extrem wirkende) Position des wirksam zu schützenden Lebensrechts ab Empfängnis unter Erzeugung starker öffentlicher Polarisierung zumindest beim Embryonenschutz weitgehend durchzusetzen. Möglich war das nur auf Grund des 1. Fristenregelungs-Urteils des BVerfG von 1975. Unter schlichter Berufung auf das Urteil dominierte alsbald die juristische Auffassung, bereits das befruchtete menschliche Ei sei, zumindest ab Nidation, sogar verfassungsrechtlich durch Art. 1 und 2 GG geschützt. Diese auch in den GG-Kommentaren i. d. R kritiklos übernommene und kaum je begründete GG-Auslegung ist aber nach wie vor höchst zweifelhaft.

2. Ausgangspunkt der folgenden Überlegungen ist das berühmte Urteil des BVerfG von 1975. In ihm wurde die nach jahrelangen hitzigen, ja gesellschaftsvergiftenden Debatten vom Bundestag 1974 beschlossene klare Fristenregelung (Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs innerhalb der ersten 12 Wochen) für GG-widrig erklärt.

a) In seiner extrem langatmigen Entscheidung vertrat das BVerfG die Grundthese, das GG schütze das vorgeburtliche menschliche Leben auch gegenüber der Mutter als selbständiges Rechtsgut, und zwar für die gesamte Dauer der Schwangerschaft. Dieser Schutz habe grundsätzlich Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Frau. In bestimmten Ausnahmefällen dürfe der Gesetzgeber jedoch Straffreiheit gewähren. Das Urteil nimmt an, der Nasciturus werde spätestens nach der Nidation am 14. Tag der Empfängnis durch das Grundgesetz geschützt. Erst die Nidation ist ja entscheidend für den Beginn konkret-individuellen Lebens, und ab diesem Zeitpunkt seien strafrechtliche Sanktionen erforderlich. Aber diese Behauptung ist nicht juristisch, sondern nur ideologisch zu erklären, wie nun gezeigt werden soll.

b) Ausgangspunkt des BVerfG ist Art. 2 II 1 GG: "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit." Ergänzend wird Art. 1 I GG herangezogen: "Die Würde des Menschen ist unantastbar." Zu entscheiden ist somit an erster Stelle, ob unter "Jeder" im Sinn des Art. 2 II 1 GG auch das werdende menschliche Leben fällt. Der isolierte Wortlaut gibt hierzu nichts her. Art. 2 I bezieht "Jeder" auf eine "Persönlichkeit", die sich frei entfalten darf, und unmittelbar auf Art. 2 II 1 folgt der Satz: "Die Freiheit der Person ist unverletzlich". Daher sprechen Wortlaut und Gesamtzusammenhang des Art. 2 deutlich dafür, dass "Jeder" grundsätzlich eine "Person" sein muss. Zwar kann man auch ein Neugeborenes nicht im Vollsinn als "Person" bezeichnen, aber da die neuere deutsche Rechtsordnung dem Menschen seit jeher mit der Vollendung der Geburt die Rechtsfähigkeit zuerkennt (s. § 1 BGB), ist unter "Jeder" sicherlich auch jeder Geborene zu verstehen. Dafür, dass auch das werdende Leben in seinen Frühformen einbezogen werden soll, geben weder Wortlaut und systematischer Zusammenhang, noch die Entstehungsgeschichte des GG etwas her. Der Verfassungsschutz für das werdende Leben hat sich im Parlamentarischen Rat trotz heftiger Auseinandersetzungen gerade nicht im Wortlaut durchsetzen lassen, wie insbesondere Roman Herzog 1969 im Einzelnen nachgewiesen hat.[2]

c) Trotz alledem kommt das BVerfG zu seinem extrem weiten Verständnis von "Jeder" durch folgende Überlegung: Die menschliche Entwicklung sei von der Empfängnis bis nach der Geburt ein kontinuierlicher Prozess, so dass der Lebensschutz des Art. 2 II 1 umfassend gelte. Auch sollten Grundrechte "in Zweifelsfällen" so ausgelegt werden, dass sie ihre Wirkungskraft am stärksten entfalten. Das ist aber ein reiner Zirkelschluss: nicht nur, dass keiner der Kontrahenten die Kontinuität eines Entwicklungsprozesses bestreitet, es geht auch nicht um den sinnvollen Umfang eines existierenden Grundrechts, sondern gerade darum, ob ein solches überhaupt zuerkannt werden soll oder nicht. Und gerade das war und ist seit je politisch und rechtlich umstritten. Ein Verfassungsrecht des Nasciturus ist dem GG gerade nicht zu entnehmen. Die Grundthese der Entscheidung ist somit eine reine Behauptung und keine juristische Begründung. Das Urteil wurde im Übrigen von zahlreichen Rechtswissenschaftlern und selbst von einer Minderheit der entscheidenden Richter scharf kritisiert. Trotz aller Kritik knickte nach 1975 allmählich die gesamte Rechtsliteratur völlig ein. Heute gilt die These, auch das werdende Leben im Mutterleib sei Träger des Grundrechts auf Leben, wie eine nicht begründungsbedürftige Tatsache. Sie ist seit 1975 Basis für alle folgenden Wirrungen bis zum heutigen Tag.

d) Das vielumstrittene 2. Urteil des BVerfG von 1993 zum Schwangerscggghaftsabbruch und die Folgeentwicklung haben die Zahl der Ungereimtheiten noch vermehrt. Dazu gehört auch die Frage der Zulässigkeit der Präimplantationsdiagnostik (s. dazu den Art. Embryonenschutz V) mit ihren vorgeschobenen verfassungsrechtlichen Argumenten. Wird dieses diagnostische Verfahren nämlich nicht angewandt, bleibt der (deswegen aus Elternsicht erforderliche) Schwangerschgggaftsabbruch aus eugenischen Gründen strafrechtlich gleichwohl zulässig.

IV. Nicht offengelegte religiöse Positionen

1. Die Hartnäckigkeit der heutigen Auseinandersetzungen in Deutschland um das vorgeburtliche Leben bis zur Unversöhnlichkeit (Auschwitz-Vergleiche) ist nur weltanschaulich erklärbar. Historisch gab es auch in der westlichen Zivilisation stets unterschiedliche, auch politisch begründete, Grundpositionen. Obwohl seit der Antike immer wieder übergeordnete Instanzen die individuelle Entscheidung beschränkten, gibt es für die griechisch-römische Antike keine Belege für ein generelles Abtreibungsverbot. Griechische Philosophen und Schriftsteller verurteilten i. d. R. den Schwangerschgggaftsabbruch nicht, und die griechischen Stadtstaaten kannten kein staatliches Abtreibungsverbot. Auch der Hippokratische Eid untersagte nach heutigem Forschungsstand keineswegs generell fruchtabtreibende Mittel. Diese waren in der gesamten Antike sehr verbreitet und oft sehr wirksam. Der römische Kaiser Augustus erließ zwar Gesetze, die den Eltern von mindestens drei Kindern zahlreiche Privilegien gewährten, aber im Allgemeinen wurde eine größere Kinderzahl als Existenzgefährdung angesehen. Erst seit etwa dem Jahr 200 wurde Schwangerscggghaftsabbruch als Verbrechen manchmal bis zum Tod bestraft, aber hauptsächlich deswegen, weil die Frau dem in Fragen des Nachwuchses allein entscheidungsbefugten Mann (pater familias) den Besitz von Kindern vorenthielt. Schwangersgggchaftsabbruch als Folge einer außerehelichen Beziehung wurde nicht bestraft.

2. Die Wende in der Beurteilung kam mit dem Christentum. Die Verfügungsgewalt über das vorgeburtliche Leben stand nun allein dem Vater- und Schöpfergott zu. Die Christen konnten dabei an die spezifisch jüdische Verurteilung von Empfängnisverhütung und Abtreibung anknüpfen, wobei das Neue Testament zur Geburtenkontrolle aber keinerlei Stellung bezieht und auch die hebräische Bibel keine speziellen Aussagen macht. Obwohl schon das Frühchristentum Abtreibung und Empfängnisverhütung denkbar massiv bekämpfte, setzte sich in ihm die aristotelische Lehre von der Sukzessivbeseelung (stufenweisen Beseelung) weitgehend durch. Demnach erfolgt die Verbindung der von Gott geschaffenen unsterblichen Seele mit dem Körper und somit die eigentliche Menschwerdung nicht schon mit der Empfängnis gleich Simultanbeseelung, sondern später. Einflussreichste Vertreter der Lehre von der Sukzessivbeseelung waren Augustinus (354-430) und später Thomas von Aquin (um 1225-1274). Obwohl die Beseelungsfrage immer umstritten war, herrschte doch im Mittelalter unter Theologen fast allgemein die Auffassung, der männliche Embryo werde am 40. und der weibliche am 80. Tag beseelt. Diese die Frau abwertende Unterscheidung kann sich an die Bibel anlehnen (Lev 12,1-5; Lk 2,22). Somit ist die katholische Kirche "die eigentliche ‚Mutter’ sämtlicher Fristenlösungen" (G. Jerouschek bei Jütte). Das Kirchenrecht des Hoch- und Spätmittelalters behandelte nur die Abtreibung der beseelten Feten als Totschlag, während die Abtreibung der unbeseelten Leibesfrucht eine wesentlich geringere Verfehlung darstellte.

3. Erst im 19. Jh. begann sich die Ansicht der Theologen, einem Trend der Mediziner folgend, zu wandeln. Papst Pius IX. war es, der 1869 die Lehre von der Simultanbeseelung (Beseelung mit Befruchtung) für maßgeblich erklärte, die heute von Theologen allgemein vertreten wird. Seit 1917 kennt auch das Gesetzbuch der katholischen Kirche die Unterscheidung zwischen dem unbeseelten und beseelten Fetus nicht mehr. Auf dieser Basis lässt sich (freilich nur bei oberflächlicher Betrachtung, s. Art. Embryonenschutz IV 2) gut die Ansicht vertreten, selbst einer Zygote (Größe: 1/1000 mm) oder einem aus nur wenigen Zellen bestehenden Frühembryo komme volle Menschenwürde im Sinn des GG zu. Unklar bleibt dabei, was mit der Seele geschieht, wenn sich die Embryonen teilen oder wenn ein nachträglicher Zusammenschluss von Zellen zu einem Embryo erfolgt, was vor der Nidation möglich ist.

4. Thesen, die auf religiösen Behauptungen beruhen, vermögen keinen Andersdenkenden zu überzeugen. Ohne gleichzeitige rational einsehbare andere Gründe lässt sich auf ihnen keine gerechte Rechtsordnung aufbauen. Es muss genügen, dass niemand zu einem persönlichen Handeln gegen seine Überzeugung gezwungen wird. Das reicht aber den Vertretern der Simultanbeseelung nicht. Sie wollen unbedingt allen Andersdenkenden ihre rational nicht vermittelbare Meinung überstülpen. Das ist ein grober Verstoß gegen die pluralistische Ordnung des Grundgesetzes, die auf der ethischen Gleichberechtigung aller Bürger beruht.

>> Bioethik; Embryonenschutz; Liberale Rechtstheorie; Menschenwürde; Recht, Moral und Religion.

Literatur:

  • BVerfGE 39,1 =  NJW 1975,573, U. v. 25.2.1975 (Schwangerschafgggtsabbruch I) und BVerfGE 88,203 =  NJW 1993,1751, U. v. 28.5.1993 (Schwangerschaftsgggabbruch II). – Zu beiden die Dokumentation in der Rubrik Dokumente/Gerichtsentscheidungen.
  • Budde, Emma T.: Abtreibungspolitik in Deutschland, Berlin/Heidelberg/Wiesbaden 2015.
  • Demel, Sabine: Abtreibung zwischen Straffreiheit und Exkommunikation. Weltliches und kirchliches Strgggafrecht auf dem Prüfstand. Stuttgart 1995, 384 S. (kath. Habil-Schrift).
  • Dreier, Horst: Stufungen des vorgeburtlichen Lebensschutzes, ZRP 2002, 377-383 (Der Verf. zeigt konkret auf, dass zwischen dem Lebensrecht geborener Menschen und dem Schutz vorgeburtlichen Lebens ein kategorialer Unterschied besteht. Unterschieden werden die pränidative Phase, die Phase von der Nidation bis zur 12. Schwangerschaftswoche, die von der 13. bis zur 22. Woche und ab der 23. Woche bis zur Geburt).
  • Eser, Albin/Koch, Hans-Georg: Schwangergggschaftsabbruch und Recht. Vom internationalen Vergleich zur Rechtspolitik, Baden-Baden 2003, 360 S.
  • Hilgendorf, Eric: Die Entwicklung des Rechts des Schwangerschaftsabbruchs, in: Das Strafgesetzbuch, Sammlung der Änderungsgesetze und Neubekanntmachungen, Supplementband 1, Berlin 2004, 265-278 (Strafrechtsentwicklung 1975-2000).
  • Hoerster, Norbert: Wie schutzwürdig ist der Embryo? Zu Abtreibung, PID und Embryonenforschung. Weilerswist-Metternich 2013.
  • Hoerster, Norbert: Abtreibung im säkularen Staat, 2. A. Frankfurt 1995 (mit Anhang S. 163-196: Das Lippenbekenntnis des Bundesverfassungsgerichts zum Lebensrecht des Ungeborenen).
  • Hoerster, Norbert: Das "Recht auf Leben" der menschlichen Leibesfrucht - Rechtswirklichkeit oder Verfassungslyrik? JuS 1995,192-197.
  • Hoerster, Norbert: Forum: Abtreibungsverbot - Religiöse Voraussetzungen und rechtspolitische Konsequenzen, JuS 1991,190-194.
  • Jerouschek, Günter: Vom Wert und Unwert der pränatalen Menscggghenwürde, JZ 1989, 279-285.
  • Jerouschek, Günter: Lebensschutz und Lebensbeginn. Kulturgeschichte des Abtreibungsverbots. Stuttgart 1988, 331 S. (Neuausg. 2002).
  • Jütte, Robert (Hg.): Geschichte der Abtreibung. Von der Antike bis zur Gegenwart. München 1993
  • Schlink, Bernhard: Aktuelle Fragen des pränatalen Lebensschutzes, 2002.
  • Spieker, Manfred: Kirche und Abtreibung in Deutschland. Ursachen und Verlauf eines Konfliktes. Paderborn 2001, 260 S.


  • [1] s. Hilgendorf, 2004.
  • [2] R. Herzog, JR 1969,442

© Gerhard Czermak / ifw (2017)