Amtsgericht

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Aktuelles Strafverfahren wegen „Gotteslästerung“ (§ 166 StGB): Wie das deutsche Strafrecht von Islamisten instrumentalisiert wird

wegen: angeblicher Verstoß gegen § 166 StGB

Am 06.08.2022 findet vor dem inzwischen verbotenen Islamischen Zentrum Hamburg (IZH) eine kleine angemeldete Versammlung (15-20 Personen) statt, in der die Demonstrierenden lautstark u. a. die Schließung des IZH fordern. Auf der Versammlung hält eine Iranerin eine Rede, in der sie sich kritisch über die Regierung der Islamischen Republik Iran und über den Islam äußert. Die Rede wird auf Persisch gehalten, auch zustimmendes Skandieren der Teilnehmenden ist nur auf Persisch zu hören. Während dieser Rede soll es dazu gekommen sein, dass Versammlungsteilnehmende Seiten aus dem Koran gerissen, angezündet und zu Boden geworfen haben. Am Tag des Protests besuchen weit über 1.000 Gläubige den an diesem Tag stattfindenden Gottesdienst in der Imam-Ali-Moschee. Über die Strafverfolgung gegen drei iranische (!) Beschuldigte in der Sache berichtet die Welt online am 08.04.2024. Aus dem Umfeld der Hamburger Staatsanwaltschaft sei zu hören, so der Artikel, dass es ich bei den Ermittlungen in der Sache "ausdrücklich nicht um ein Bekenntnis pro Iran, sondern um eine strafrechtliche Entscheidung" handele.

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Strafverfahren wegen „Gotteslästerung“ (§ 166 StGB): Schutz des öffentlichen Friedens oder tatbestandliche Täter-Opfer-Umkehr?

wegen: angeblicher Verstoß gegen § 166 StGB

Am 16.10.2021, dem ersten Jahrestag der Ermordung des französischen Lehrers Samuel Paty, findet auf einem zentralen Platz in Stuttgart eine angemeldete Versammlung zum Thema "Demonstration gegen die islamische Republik und den Kampf gegen den politischen Islam" statt. Wie bereits im November 2020 bei einer Kundgebung nach der Ermordung und zum Gedenken von Paty wird Herr M., der auch dieses Mal Versammlungsleiter ist, tätlich angegriffen und seine mitgebrachten und auf den Boden verteilten bzw. zum Teil hochgehaltenen Plakate, die u.a. Mohammed-Karikaturen zeigen, die von dem französischen Satiremagazin Charlie Hebdo veröffentlicht worden waren, werden von aufgebrachten Passant:innen zerstört. Bei der verfahrensgegenständlichen Kundgebung werden nicht nur islamkritische, sondern auch kirchenkritische Karikaturen gezeigt. Letztere ziehen allerdings keine Aggressionen nach sich.

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Amtsgericht Köln: Verunglimpfung von Homosexuellen – Volksverhetzung durch zwei Priester

Am 20.05.2022 wurde am Amtsgericht Köln das Strafverfahren gegen zwei Priester wegen Volksverhetzung gegen Zahlungen in Höhe von 3.150 und 4.000 Euro eingestellt (§ 153a StPO). Der polnische Priester Dariusz Oko hatte in einem Beitrag in der Fachzeitschrift "Theologisches" Homosexuelle unter anderem als "Parasiten" bezeichnet und mit einem "Krebsgeschwür" verglichen. Die Anklage richtete sich auch gegen den Chefredakteur der Zeitschrift, den Theologen Johannes Stöhr.

Ein Kommentar von Jessica Hamed

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Strafprozess wegen Informationen zum Schwangerschaftsabbruch in Gießen – Der Paragraph 219a StGB ist verfassungswidrig

Die Ärztin Kristina Hänel ist von der Staatsanwaltschaft Gießen nach § 219a StGB angeklagt worden. Die Verhandlung vor dem Amtsgericht ist am 24. November 2017. Der Vorwurf: Verstoß gegen das Verbot, öffentlich die ärztliche Dienstleistung des Schwangerschaftsabbruchs anzubieten. Auf Hänels Webseite befindet sich in ihrem Leistungsspektrum unter der Rubrik "Frauengesundheit" das Wort "Schwangerschaftsabbruch". Jacqueline Neumann, wissenschaftliche Koordinatorin des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw), bewertet die Norm des § 219a StGB anhand der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Kommentare der ifw-Beiräte Eric Hilgendorf und Reinhard Merkel, sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Ergebnis: § 219a StGB ist verfassungswidrig.

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Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage nach illegaler Beschneidung

hpd: Am 10. Oktober 2017 wurde vor dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin über die religiös motivierte Beschneidung eines siebenjährigen Jungen verhandelt. Es ging um die Nichteinhaltung der Regelungen des im Jahr 2012 – nach dem bekannten Urteil des Landgerichts Köln – neu geschaffenen Paragrafen 1631d BGB. Der Vater des Jungen hatte ohne Einwilligung der Mutter einen rituellen Beschneider und keinen Arzt mit der Beschneidung beauftragt. Dieser hatte die Beschneidung ohne Betäubung mit einem Laser durchgeführt. Das Opfer litt danach ein halbes Jahr unter Wundschmerzen. Das Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung wurde gegen Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro eingestellt. Der hpd sprach über den Prozess mit dem Berliner Rechtsanwalt Walter Otte, der im Auftrag der Mutter die Nebenklage vertritt. Im Interview erläutert dieser die Gründe für die Verfahrenseinstellung und betont, dass es entgegen der medialen Berichterstattung keinen "Kulturbonus" für den Vater gegeben habe. (Weiterlesen)

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