Strafverfahren wegen „Gotteslästerung“ (§ 166 StGB): Schutz des öffentlichen Friedens oder tatbestandliche Täter-Opfer-Umkehr?

Sachverhalt

Am 16.10.2021, dem ersten Jahrestag der Ermordung des französischen Lehrers Samuel Paty, findet auf einem zentralen Platz in Stuttgart eine angemeldete Versammlung zum Thema "Demonstration gegen die islamische Republik und den Kampf gegen den politischen Islam" statt. Wie bereits im November 2020 bei einer Kundgebung nach der Ermordung und zum Gedenken von Paty wird Herr M., der auch dieses Mal Versammlungsleiter ist, tätlich angegriffen und seine mitgebrachten und auf den Boden verteilten bzw. zum Teil hochgehaltenen Plakate, die u.a. Mohammed-Karikaturen zeigen, die von dem französischen Satiremagazin Charlie Hebdo veröffentlicht worden waren, werden von aufgebrachten Passant:innen zerstört. Bei der verfahrensgegenständlichen Kundgebung werden nicht nur islamkritische, sondern auch kirchenkritische Karikaturen gezeigt. Letztere ziehen allerdings keine Aggressionen nach sich.

Während der Versammlung hält Herr M. unter Verwendung eines Mikrofons eine Rede in persischer Sprache, die vor Ort nicht übersetzt wird. Darin äußert Herr M., dass es bei seiner Veranstaltung um den politischen Islam gehe, und er fügt sinngemäß hinzu, dass es der Islam sei, wo Frauen vergewaltigt werden und Kinderheirat gutgeheißen werde. Es sei zudem der Jahrestag der Ermordung des französischen Lehrers Samuel Paty, der durch einen Fanatiker, einen islamistischen Terroristen getötet worden sei und dass er deshalb gegen diesen Islam, der diesen Fanatismus in der Welt verbreite, demonstrieren würde.

Von Zuhörern wird Herr M. darauf angesprochen, dass seine Äußerungen beleidigend seien. Im Anschluss daran äußert sich Herr M. – weiter auf Persisch – wie folgt: "Wir werden mit Stolz diese Plakatwerbung von Mohammad, dem pädophilen Vergewaltiger-Propheten und Mörder, den islamischen Fanatismus und Terrorismus von Mohammad hier auf der Straße allen zeigen". Danach wendet sich der Herr M. gegen die Stadt Köln, die in 35 Moscheen den islamischen Gebetsruf erlauben würde.

Ein gesondert verfolgter Passant, der die Rede verfolgt hatte, stört die Rede des Herrn M. und verletzt ihn, indem er ihm ins Gesicht schlägt. Weitere Passant:innen beschädigen am Boden ausgelegte Plakate der Veranstaltung.

Verfahrensstand (Verfahren abgeschlossen)

Am 20.01.2022 wird Herr M. polizeilich zu dem Tatvorwurf der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§ 166 StGB) vernommen. Herr M. macht zu den Vorwürfen umfassend Angaben und bestätigt das Geschehen wie oben dargestellt, beklagt, dass seine Veranstaltung anders als bei anderen Gelegenheiten keinen Polizeischutz erhalten habe und dass er die Hebdo-Plakate eigentlich erst herausholen wollte, sobald Polizei dabei sei, die habe ihm aber erläutert, dass sie dafür keine Zeit habe. Kurz nachdem die Plakate ausgelegt wurden, so berichtet Herr M., seien die ersten Bedrohungen gegen ihn ausgesprochen worden ("ich zerstückel Dich"), daraufhin habe er einen Notruf abgesetzt, da er befürchtet habe, dass sich die Lage weiter zuspitzen könnte. Noch bevor er seine Rede begonnen hatte, sei er beleidigt worden. Der Mann, der ihn später geschlagen habe, habe zuvor zu einem Dritten gesagt: "Gib mir ein Messer, ich muss ihn töten". In seiner Vernehmung betont Herr M. mehrfach, dass er gegen den politischen Islam demonstriere und nicht gegen den Islam. Er erläutert hierbei, wie auch in der späteren Gerichtsverhandlung, dass es die Wahrheit sei, dass Mohammed ein "pädophiler Vergewaltiger und Mörder" sei. Denn bei der Taliban und in islamischen Regimen würden Kinder verheiratet und junge Mädchen im Namen des Islam vergewaltigt und erhängt. Er bekräftigt gegenüber der Polizei auch nochmal, dass der politische Islam gegen die Meinungsfreiheit und gewalttätig sei. Ferner bestätigt er erneut, dass er nur die Wahrheit gesagt habe und dass seine Äußerung keine Beleidigung sei. Ein alter Mann, der ein 9jähriges verkauftes Mädchen heirate, sei pädophil. Ferner habe Mohammed laut Büchern 50 Frauen gehabt, die Kriegsgefangene gewesen und vergewaltigt worden seien. Er wirft außerdem die Frage auf, was das für ein Islam sei.

Mit Strafbefehl vom 25.04.2022 wird Herr M. sodann wegen des oben dargestellten Sachverhalts zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verurteilt. Das Gericht sieht in dem Sachverhalt den Tatbestand des § 166 StGB erfüllt. In den Äußerungen über den Propheten Mohammed, als wesentliche Figur des religiösen Bekenntnisses, sei eine Beschimpfung zu sehen. Herrn M. sei es darauf angekommen, den Propheten verächtlich zu machen. Ferner seien die Äußerungen geeignet gewesen, das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit, insbesondere das Vertrauen der Anhänger des Islams in die Respektierung ihrer religiösen Überzeugungen zu beeinträchtigen, was Herr M. auch zumindest billigend in Kauf genommen habe.

Gegen den Strafbefehl legt Herr M. durch seine Strafverteidigerin Einspruch ein und begründet ihn u.a. damit, dass den Überlieferungen nach Mohammed eine 6jährige geheiratet und mit ihr Sex gehabt habe, als diese 9 Jahre alt gewesen sei. Die Verteidigerin legt dar, dass in der Laiensphäre Pädophilie als Missbrauch von Minderjähigen verstanden würde und der Umstand der Ehe es nicht besser machen würde, da die Zwangsheirat im Iran immer noch auf der Tagesordnung stehe und im Rahmen der Ehe ein institutionalisierter Missbrauch von Minderjährigen betrieben werde, sodass es für die Opfer auch keinen Unterschied mache, ob der Kindermissbrauch im Rahmen historisch/rechtlich akzeptierter Bedingungen oder aufgrund einer krankhaften Veranlagung geschehen sei. Ähnliches gelte für die Bezeichnung "Vergewaltiger", da auch dieser Begriff in der Laienssphäre so verwendet werde, dass darunter auch gravierende Formen der sexuellen Nötigung und Kindesmissbrauch fallen und bei Kindern von einer freiverantwortlichen Entscheidung in Bezug auf ihr Sexualverhalten nicht die Rede sein könne. Im Hinblick auf die Bezeichnung "Mörder" verweist die Verteidigerin von Herrn M. darauf, dass Mohammed etliche Angriffskriege geführt habe und insoweit die Bezeichnung "Mörder" hier wohl noch weit eher in Betracht komme, als bei einem einfachen "Soldaten".

Sie erläutert sodann, dass es Herrn M. erkennbar darum gegangen sei, Kritik im Hinblick auf dem Umgang mit Minderjährigen und dem Führen von Angriffskriegen zu üben. Er habe damit nicht die im Strafbefehl behaupteten Zwecke, sondern gänzlich andere verfolgt, nämlich seine Meinung frei zu äußern, ohne dafür angefeindet, bedroht und körperlichen Übergriffen ausgesetzt zu werden. Herrn M. sei es darum gegangen, an die Todesopfer islamistischer Übergriffe zu erinnern, die wegen der Inanspruchnahme von Meinungs- und Kunstfreiheit ermordet worden seien. Das Ziel von Herrn M. sei also gerade öffentliche Rechtssicherheit gewesen.

Ferner führt die Strafverteidigerin an, dass Herr M. sich auf die Menschenrechte berufe und Menschenrechtsverletzungen in dessen Herkunftsland Iran anprangere. Er respektiere die Religionsfreiheit und bekämpfe daher ausdrücklich lediglich den politischen Islam. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem historisch überbrachten Narrativ erfolge in der Regel zumindest in den Staaten, die sich als islamisch bezeichnen nicht, wie die dortige Rechtslage zeige, in der schwerste Menschenrechtsverletzungen (Auspeitschung, Todesstrafe, Körperstrafen) mit dem Islam gerechtfertigt würden. Abschließend weist die Verteidigerin auf die dortige institutionalisierte Geschlechterapartheid hin, die gekennzeichnet sei von der massiven Diskriminierung von Mädchen und Frauen in fast allen Lebensbereichen.

Am 04.07.2022 findet vor dem Amtsgericht Stuttgart die knapp zweistündige Hauptverhandlung statt, an deren Ende Herr M. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wird. Herr M. lässt sich vollumfänglich ein und schildert, dass sich die Veranstaltung anlässlich des Jahrestages der Ermordung des Lehrers Samuel Paty gegen den politischen Islam gerichtet und er niemanden beleidigt habe. Er hebt nochmal hervor, dass Paty ermordet wurde, weil er eine Karikatur aufgehängt habe. Ferner bestätigt er, dass er den Propheten Mohammed als "pädophilen Vergewaltiger" bezeichnet habe, und weist außerdem darauf hin, dass es in moslemischen Ländern, wie im Iran, erlaubt sei, Kinder zu heiraten und dass auch Mohammed ein Kind geheiratet habe.

Er erläutert weiter, dass die Karikaturen auf dem Boden vor ihm die Kinderheirat, Unterdrückung von Frauen und die Unterdrückung der Meinungsfreiheit zeigten, dass die Polizei die Versammlung nicht geschützt habe, sowie dass er angegriffen wurde und dass die Plakate zerstört wurden. Er sei in seiner Rede durch den Angriff unterbrochen worden, in der Rede habe er weitere Ausführungen zu Kinderheiraten machen wollen. Er habe in seiner Rede auch darauf hingewiesen, dass die europäischen Länder Islamisten und damit Ermordungen unterstützen. Da aber allgemein bekannt sei, dass Mohammed ein Kind geheiratet hat, sei eine weitere Erläuterung auch nicht notwendig gewesen. Er schließt seine Angaben damit, darauf hinzuweisen, dass in Frankreich Menschen ermordet wurden und er selbst sei hier auf der Straße angegriffen worden. Auf eine Zuschauerin in der öffentlichen Hauptverhandlung zeigend erklärt er dem Gericht, dass es sich bei dieser Frau um die Schwester seiner Verlobten handle, die Opfer einer Kinderheirat geworden sei. Als sie sich von ihrem Mann getrennt habe, habe dieser gesagt, er werde die gemeinsame Tochter (die zu dem Zeitpunkt drei Jahre alt war) vergewaltigen, außerdem sei die Frau von ihrem Exmann sexuell belästigt worden. Zum Schluss bekräftigt er nochmal, niemanden beleidigt, sondern nur die Wahrheit gesagt zu haben. Eine Einstellung des Verfahrens, wobei die Staatsanwaltschaft darauf besteht, dass er sein "Unrecht einsehe", lehnt er entschieden ab, da er das als Verrat an den weiblichen Opfern von Menschenrechtsverletzungen im Iran betrachte.

In dem Urteil heißt es auszugsweise:

"Durch die Tat hat der Angeklagte sich der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen gemäß § 166 StGB schuldig gemacht.

Der Islam ist mangels organisatorischen Zusammenschlusses aller Muslime keine Religionsgesellschaft iS. von§ 166 Abs. 2 StGB, sondern ein Bekenntnis nach Abs. 1 (MüKoStGB/Hörnle, 4. Aufl. 2021, StGB § 166 Rn. 10). Durch seine Äußerung gegenüber Mohammed als Prophet des Islams, hat der Angeklagte den Islam beschimpft.

Beschimpfen bedeutet eine durch Form oder Inhalt besonders verletzende Äußerung von Missachtung. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10Abs. 1 S. 1 EMRK) erfordert die restriktive Interpretation des Tatbestandsmerkmals (MüKoStGB/Hörnle, 4. Aufl. 2021, StGB § 166 Rn. 15). Strafrechtlich relevant wird eine Äußerung, wenn es sich um eine besonders verletzende Kundgabe von Missachtung, um ein bösartiges Verhöhnen, handelt. Prüfungsmaßstab ist die Beurteilung durch einen neutralen, auf Toleranz bedachten Betrachter (MüKoStGB/Hörnle, 4. Aufl. 2021, StGB § 166 Rn. 17).

Die Äußerung ,Mohammad, der pädophile Vergewaltiger-Prophet und Mörder‘ stellt eine Beschimpfung dar. Die Äußerung war verletzend und herabsetzend. Es handelt sich hierbei um keine, von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützte, sachliche Kritik. Eine sachliche Auseinandersetzung mit den Themen Kinderehe, Vergewaltigung und Mord im Islam liegt nicht vor. Der Angeklagte wollte gerade nicht über geschichtliche Tatsachen aufklären, sondern hat gezielt Mohammed als islamischen Propheten angegriffen. Thema der Demonstration war der Kampf gegen den politischen Islam. Nachdem der Angeklagte in seiner Rede zunächst ausgeführt hatte, dass im Islam Frauen vergewaltigt würden und es Kinderheirat gäbe, erinnerte er an die Ermordung des französischen Lehrers Samuel Paty durch einen islamischen Terroristen und erklärte dann, dass Frauen im Islam keine Rechte hätten. Im Anschluss tätigte er die verfahrensgegenständliche Äußerung und ging dann dazu über Kritik an der Stadt Köln zu üben, die in 35 Moscheen den islamischen Gebetsruf erlauben würden.

Der Angeklagte wollte durch seine Äußerung nicht informieren. Er setzte sie in keinerlei Kontext. Auch erklärte er nicht den geschichtlichen Zusammenhang. Nachdem er seine Äußerung getätigt hatte, wurde er von Zuhörern direkt darauf angesprochen, dass diese Äußerung beleidigend sei. Der Angeklagte nutzte jedoch nicht die Gelegenheit, die Äußerung in einen Kontext zu setzen und genauer zu erläutern. Vielmehr setzte er seine Rede mit einem anderen Thema fort. Erst im Rahmen des Strafverfahrens erklärte er, dass Mohammed mit einer 6-jährigen verheiratet gewesen sei und mit ihr Sex gehabt habe und er dies durch seine Äußerung ausdrücken wollte.

Aufgrund der fehlenden Erläuterung und dem fehlenden sachlichen Bezug zu der sonstigen Rede konnte die Äußerung nicht als sachliche Auseinandersetzung mit dem Islam und seiner Geschichte verstanden werden, sondern als bewusste Schmähung. Die Äußerung stand auch in keinem Zusammenhang mit der Demonstration gegen den politischen Islam. Mit seiner Äußerung zielte der Angeklagte gerade nicht auf den politischen, sondern den religiösen Islam. Die Äußerung verbreitete der Angeklagte öffentlich auf einer Demonstration im öffentlichen Raum.

Die Äußerung war auch dazu geeignet den öffentlichen Frieden zu stören. Im Lichte der Meinungsfreiheit ist die Störung des öffentlichen Friedens restriktiv auszulegen.

Die Beschimpfung muss entweder geeignet sein, bei Personen, die keine Bekenntnisanhänger sind, Bereitschaft zu Gewalttätigkeiten auszulösen oder Hemmschwellen herabzusetzen, oder sie muss die Bekenntnisanhänger unmittelbar einschüchtern (MüKoStGB, StGB § 166 Rn. 23, beck-online, unter Verweis auf BVerfG 4.11.2009 - 1 BVR 2150/08, BVerfGE 124, 300 (335) mit weiteren Nachweisen). Die Beschimpfung des Angeklagten war geeignet religiöse Intoleranzen hervorzurufen. Sie schürt in der Bevölkerung bereits bestehende Vorbehalte und Vorurteile gegen Muslime und ist daher geeignet bei Zuhörern, die nicht dem Islam angehören, Hemmschwellen herabzusetzen. Der Angeklagte suggeriert, dass Muslime einen pädophilen Vergewaltiger und Mörder und damit einen nicht verehrungswürdigen Straftäter verehren. Auch wenn der Angeklagte mit seiner Äußerung nicht direkt zu Handlungen aufgerufen hat, ist die Äußerung aufgrund der Brisanz der Themen Pädophilie, Vergewaltigung und Mord dazu geeignet, Hass gegen Muslime hervorzurufen, der in etwaige Handlungen mündet.

Dass die Rede in persíscher Sprache gehalten wurde, ändert daran nichts. Zwar verringern sich hierdurch die Empänger und damit auch der Wirkkreis. Dennoch gab es ausreichend Passanten, die die Rede verstanden haben und darauf auch reagiert haben. Auch wenn es sich hierbei wohl hauptsächlich um Muslime gehandelt hat, ist nicht auszuschließen, dass auch nicht muslimische Zuhörer die Rede verstanden haben und sich durch diese zu Handlungen provozieren lassen.

Auch die Reaktion der muslimischen Zuhörer, die auf die Rede mit Handgreiflichkeiten reagiert haben, zeigt, dass diese sich durch die Äußerung einer Aggression gegenübersahen, auf die sie mit Aggression reagierten. Das Vertrauen der muslimischen Zuhörer, dass ihre Religion respektiert wird, wurde durch die Äußerung erschüttert.

Der Angeklagte hat den beschimpfenden Charakter seiner Rede auch erkannt und gewollt.

So führte er im Rahmens einer Rede bereits aus, dass die deutschen Behörden ihm gesagt hätten, er müsse solche Demonstrationen nicht veranstalten. Er vermutete, weil fanatische Terroristen hierdurch beleidigt würde. Er erkannte damit, dass seine Äußerungen als Beleidigung aufgefasst werden können und nicht als sachliche Kritik. Gerade nachdem ihn ein Zuhörer darauf angesprochen hatte, dass die Veranstaltung beleidigend sei, tätigte der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Äußerung. Er tätigte sie damit in dem Bewusstsein, dass sich Zuhörer bereits beleidigt fühlten und bemühte sich auch nicht darum diese in einen Kontext zu setzen.

Dass seine Äußerung geeignet war den öffentlichen Frieden zu stören, hat der Angeklagte, dem bewusst war, dass seine Rede sowohl von Muslimen als auch Nicht-Muslimen gehört wird, die beiderseits entsprechend auf seine Äußerung reagieren können, zumindest billigend in Kauf genommen."

Gegen das Urteil legte Herr M. Berufung ein und seine Verteidigerin begründet sie u.a. damit, dass sich die Veranstaltung gegen Menschenrechtsverletzungen richtete und gegen den politischen Islam. Mit dem Hinweis auf die Kinderehe von Mohammed machte er darauf aufmerksam, dass wegen dieser Überlieferung Kinderehen in moslemischen Ländern anerkannt seien. Der Umstand, dass Herr M. eine Einstellung des Verfahrens ablehnte, zeige zudem, dass es ihm um das Anprangern von Menschenrechtsverletzungen ging – und weiterhin gehe – und nicht um eine behauptete Verächtlichmachung des historischen Protagonisten des islamischen Narrativs. Dafür stellte er sogar seinen persönlichen Vorteil (Einstellung des Verfahrens) zurück.

In der Berufungsbegründungsschrift wird nochmals betont, dass eine weitere Erklärung der Äußerung rund um die Praxis der Kinderehen im Iran nicht erläuterungsbedürftig gewesen sei, da alle auf Persisch angesprochenen Zuhörende diese und auch den Hintergrund dieser kennen.

In rechtlicher Hinsicht führt die Verteidigerin an, dass sich Herr M., da er seine Rede auf Persisch hielt, nicht an die Mehrheitsgesellschaft, also nicht an jene, die potentiell keine Bekenntnisträger sind, gerichtet habe.

Auch, so die Anwältin weiter, sei eine Einschüchterung der Bekenntnisträger weder erkennbar noch vom Gericht festgestellt worden. Im Gegenteil. Schließlich sei Herr M. angegriffen worden.

Zudem prangert sie an, dass das Gericht die Reichweite der Meinungsfreiheit verkannt habe. In dem Urteil sieht sie eine inhaltliche Kritik an den religionskritischen Äußerungen von Herrn M. Diese Ansicht begründet sie mit der Kritik des Gerichts, Herr M. habe in seinem Redebeitrag keinen ausreichenden Kontext zu dem Thema der Veranstaltung bzw. zur Praxis der Kinderheirat dargestellt. Diese Kritik bewertet sie als inhaltliche Kritik, die sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus den "Qualitätsansprüchen des urteilenden Gerichts" speise. "Damit", so die Verteidigerin weiter, "werden die Ausführungen des Angeklagten jedoch im Ergebnis einer Zensur unterworfen", was durch Art. 5 GG gerade verhindert werden solle.

Abschließend zieht sie unter Bezugnahme auf die Ausführungen des UN-Menschenrechtsausschusses zu Art. 19 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte die Verfassungsmäßigkeit des § 166 StGB als Blasphemienorm in Zweifel.

In der Berufungsverhandlung am 27.10.2022 wird Herr M. sodann freigesprochen. In der Begründung heißt es u.a.:

"Durch die zitierten Äußerungen in seiner Rede vom 20.10.2021 hat der Angeklagte nicht den Tatbestand der Beschimpdung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen gem. § 166 Abs. 1 StGB verwirklicht.

Zwar hat der Angeklagte, indem er den Propheten Mohammed der Begehung von Verbrechen der Vergewaltigung und des Mordes bezichtigt hat und es sich beim Propheten Mohammad um eine zentrale Figur der islamischen Religion handelt, das weltanschauliche Bekenntnis anderer gem. § 166 Abs. 1 StGB beschimpft. Daran andert auch nichts, dass er mit "Mord" die Ermordung des französischen Lehrers Samuel Paty und andere islamistische Terrorakte aus der heutigen Zeit gemeint hat, für die der Prophet Mohammed offensichtlich nicht unmittelbar verantwortlich ist und mit "Vergewaltigung" die Eheschließung und den Vollzug der Ehe mit Kindern im islamischen Kulturkreis, zumal der Angeklagte diese Bezüge im Satzzusammenhang nicht erschloss, sondern den Propheten Mohammed einfach nur ,Vergewaltiger‘ und ,Mörder‘ nannte.

Die weitere Voraussetzung des § 166 Abs. 1 StGB, wonach die konkrete Art und Weise der Beschimpfung geeignet sein müsse, den öffentlichen Frieden zu stören, konnte vorliegend jedoch nicht bejaht werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 124, 300) ist dem Begriff der Eignung zur Gefährdung des öffentlichen Friedens ein eingeschränktes Verständnis zugrunde zu legen (BVerfG a.a.O S. 334). Danach ist der Begriff verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass öffentlich wirkende Meinungsäußerungen den öffentlichen Frieden (nur) dann gefährden, wenn sie ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind, d.h. wenn sie den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (BVerfG a.a.O. S. 335). Es müsse sich um Appelle oder Emotionalisierungen handeln, die (gerade durch den Apell) bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern (BVerfG a.a.O S. 335).

Bezogen auf die Vorschrift des § 166 StGB bedeutet dies, dass die Beschimpfung entweder geeignet sein müsste, bei Personen, die keine Bekenntnisträger sind (hier also bei Nichtmuslimen), Bereitschaft zu Gewalttätigkeiten gegen Bekenntnisträger (Muslime) auszulösen oder Hemmschwellen diesbezüglich herabzusetzen oder sie müsste geeignet sein, die Bekenntnisträger oder Dritte unmittelbar einzuschüchtern (vgl. MüKo zu § 166 StGB Anm. II. f), wobei ihr Vertrauen in die Respektierung ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung durch die Gesellschaft erheblich beeinträchtigt sein müsste oder die Intoleranz gegenüber Anhängern ihres Bekenntnisses gefördert würde (so LK-Radtke RdNr. 64 zu § 166 StGB).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Dass vorliegend die im Sachverhalt geschilderten Ausführungen des Angeklagten Nichtmuslime zu Übergriffen und Gewalttätigkeiten gegen Muslime ermuntern könnten oder diesbezüglich Hemmschwellen herabgesetzt werden könnten erscheint in der gegebenen Situation abwegig. Dass sich unter den ca. 40 anwesenden Zuhörern möglicherweise auch persisch sprechende Nichtmuslime, also etwa persisch sprechende Christen, persisch sprechende Buddhisten oder persisch sprechende Atheisten aufgehalten haben könnten, ist zwar nicht völlig auszuschließen. Dass diese aber durch die Rede des Angeklagten zu islamfeindlichen Handlungen sich angespornt sehen könnten oder bei ihnen sogar die Bereitschaft zu Gewalttätigkeiten gegen muslimische Bekenntnisträger ausgelöst werden könnten oder diesbezüglich Hemmschwellen herabgesetzt werden könnten, ist nicht ersichtlich, zumal der Angeklagte auch nicht zu Übergriffen gegen Muslime aufgerufen hat. Auch dass durch die Rede des Angeklagten persisch sprechende Muslime, die die Rede verstehen, hinsichtlich ihrer Glaubensausübung oder ihrem Bekenntnis dazu eingeschüchtert werden könnten, dass ihr Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit und in die Respektierung ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung durch die Gesellschaft erheblich beeinträchtigt würde, ist nicht anzunehmen. Der Gefahr einer Einschüchterung steht schon entgegen, dass der nur wenige Personen zählenden Versammlung des Angeklagten eine um ein Vielfaches größere Gruppe kritischer persisch sprechender Zuhörer bzw. Gegendemonstranten gegenüberstand, die zum Ausdruck brachten, dass sie anderer Meinung als der Angeklagte waren.

An Personen, die der persischen Sprache nicht mächtig waren, war die Rede ohnehin nicht gerichtet.

Die (abstrakte wie auch hier bereits konkrete) Gefahr von Gewalt bestand vorliegend lediglich insoweit, als die persisch sprechenden muslimischen Zuhörer bzw. Gegendemonstranten aus Empörung über die Rede des Angeklagten übergriffig und gewalttätig gegen diesen (wie hier geschehen) werden könnten. Im Falle, dass die Träger des angegriffenen Bekenntnisses auf die Beschimpfung sehr empfindlich reagieren würden und gleichzeitig ihre Gewaltbereitschaft sehr hoch wäre, wäre die Eignung der Rede zur Herbeiführung einer abstrakten Gefahr von Übergriffen der Bekenntnisträger gegen den Angeklagten als hoch einzustufen.

Den Anhängern des durch die Beschimpfung angegriffenen Bekenntnisses wird jedoch ,Robustheit‘ (MüKo a.a.O.; LK-Radtke, RdNr. 63 zu § 166 StGB a.E.) abgefordert, da auf der Basis der neueren Bundesverfassungsgerichtsrechtsprechung die Argumentation ,jede intolerante Äußerung = gestörtes Vertrauen‘ nicht mehr genügt, um die Eignung einer Äußerung, den öffentlichen Frieden zu stören, zu bejahen (MüKo a.a.O.). Erst wenn ihr Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit oder in die Respektierung ihrer Religion durch die Gesellschaft gefährdet wäre, was hier jedoch nicht der Fall ist (s.o.) könnte eine Gefährdung des öffentlichen Friedens angenommen werden.

Die Träger des angegriffenen Bekenntnisses werden durch § 166 Abs. 1 StGB damit zwar vor der Gefahr religiös motivierter Übergriffe auf sie und vor Einschüchterungen geschützt, aufgrund derer sie das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit und in die Respektierung ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung durch die Gesellschaft verlieren könnten, nicht aber davor, dass sie selbst aufgrund ihrer eigenen Empörung über die Beschimpfung ihrer Religion übergriffig und gewalttätig (wie hier geschehen) gegen den aus ihrer Sicht Beschimpfenden werden könnten.

Dass aus dem Kreis der Zuhörer bzw. Gegendemonstranten Übergriffe und Tätlichkeiten auf den Angeklagten stattgefunden haben, ist nicht als durch die Rede des Angeklagten hervorgerufene Störung des öffentlichen Friedens im Sinne des § 166 Abs. 1 StGB subsumieren.

Die Voraussetzung, dass die Beschimpfungen des Argeklagten geeignet gewesen wären, den öffentlichen Frieden i.S.d. § 166 StGB zu stören, liegt nicht vor.

Der Angeklagte war deshalb freizusprechen."

Gegen die Entscheidung des Landgerichts legt die Staatsanwaltschaft am 28.10.2022 Revision ein. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts, eine weitere Begründung erfolgt nach Zustellung des Urteils nicht. Die Verteidigung tritt dem Antrag entgegen. Am 20.02.2023 nimmt die Staatsanwaltschaft sodann – ohne Begründung – ihre Revision zurück, sodass Herr M. nun rechtskräftig freigesprochen ist.

Rechtliche Würdigung

Die Norm des § 166 StGB ist letztlich das Überbleibsel des Tatbestands der Gotteslästerung, von dem sich der Gesetzgeber trotz zahlreicher, nahezu unisono vorgebrachter Kritik in der Rechtswissenschaft, noch nicht endgültig zu trennen vermochte. Von den Verteidiger:innen des § 166 StGB wird häufig zu Unrecht ins Feld geführt, die Norm schütze nicht religiöse Gefühle, sondern den "öffentlichen Frieden". Notwendig ist der behauptete angebliche zusätzliche Schutz indes derart offenkundig nicht, da der öffentliche Frieden ausreichend über § 130 StGB (Volksverhetzung) geschützt wird, dass das Tatbestandsmerkmal letztlich nur als verfassungsrechtlich nicht haltbare Scheinbegründung zu qualifizieren ist (vgl. auch Hörnle, in Hefendehl u.a. (Hrsg.), Die Rechtsgutstheorie, 2003, 268 (271); Cornils, AfP, 2013, 199, 207, Steinke KJ 41 (2008), 451, 452 f.). Mithin bleibt es dabei: Die Norm schützt das, was sie angeblich nicht zu schützen beabsichtigt: die religiösen Gefühle anderer.

Ferner ist es keineswegs so, dass die Norm, wie gerne von der Rechtspraxis behauptet wird, eine verfassungsrechtliche Kollisionslage auflöst. Die Religions- und Meinungsfreiheit konfligieren hier im Ergebnis nicht, es sei denn man sähe die religiöse Integrität als verfassungsrechtlich anerkanntes Schutzgut an. Geschützt wird aber die Religionsfreiheit und nicht die Religion (zu alledem: Cornils, AfP, 2013, 199, 207). Auch der – einzige halbwegs nachvollziehbare – Aspekt des Konfrontationsschutzes vermag keine Schutzpflicht des Staates zu begründen, da anders als beim hoheitlich angeordneten Kruzifix im Klassenraum ein Ausweichen in diesen Situationen zumeist ungehindert möglich (Cornils, AfP, 2013, 199, 211).

Recht ungeniert verfolgt wurde der heimliche Normzweck (Schutz von religiösen Gefühlen) in einem viel beachteten, weil zum einen sehr seltenen und zum anderen mit einer hohen Strafe (ein Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung) endenden, Strafprozess vor dem AG Lüdinghausen 2006 unter Verweis auf OLG-Rechtsprechung. Verurteilt wurde der Angeklagte, da er Klopapierrollen mit der Aufschrift: Koran, der heilige Qur’an" an mehrere deutsche Moscheen und Zeitungen verschickte. Ermittlungen wurden in diesem Fall erst nach diplomatischer Intervention des Irans aufgenommen – denn nicht einmal die Adressaten des Toilettenpapiers hatten Anzeige erstattet. Das Gericht hielt u.a. fest (AG Lüdinghausen, Urteil vom 23. Februar 2006 – 7 Ls 540 Js 1309/05 31/05 –, juris, Rn. 26):

"Die seitens des Angeklagten geübte Islamkritik stellte ein ,Beschimpfen‘ im Sinne dieser Vorschrift dar. Maßstab dafür, ob eine Äußerung nach ihrem objektiven Aussagegehalt eine Beschimpfung ist, ist nicht das Verständnis und religiöse Gefühl der überzeugten Anhänger des betreffenden Bekenntnisses, vielmehr kommt es nur darauf an, ob sich nach dem objektiven Urteil eines auf religiöse Toleranz bedachten Beurteilers in der Äußerung eine so erhebliche Herabsetzung des Bekenntnisses anderer finden lässt, dass sie als eine Gefährdung des öffentlichen Friedens gelten kann […]."

Ronen Steinke bringt den Zirkelschluss des Gerichts auf den Punkt (Steinke KJ 41 (2008), 451, 453):

"Ein Beschimpfen liegt demnach also vor, wenn die Äußerung den öffentlichen

Frieden stört; der öffentliche Friede ist gestört, wenn ein Beschimpfen vorliegt."

Das Tatbestandsmerkmal der "Friedensgefährdung" grenzt den Tatbestand – was der Gesetzgeber eigentlich beabsichtigt hatte – nicht ein, sondern eine Bestrafung hängt in der Rechtspraxis faktisch weiterhin davon ab, wie empfindlich die Bekenntnisanhänger:innen sind, was erkennbar kein taugliches Kriterium sein dürfte. Professor Matthias Cornelis problematisiert daher zu Recht, dass "intolerante Bekenntnisse oder solche mit labilen, sensiblen oder gewaltbereiten Anhängern" privilegiert werden (Cornils, AfP, 2013, 199, 203). Cornils verdeutlicht die Problematik weiter (Cornils, AfP, 2013, 199, 203):

"Die strafrechtliche Haftung für die Aggressionsbereitschaft anderer erweist sich damit zugleich als Verstoß gegen elementare Zurechnungsgrundsätze. Der Religionskritiker wird strafrechtlich für die Taten des unmittelbaren Gewalttäters oder des zur Gewalt aufrufenden Anstifters haftbar gemacht. Dieses Problem wird deutlich in dem Argument des OLG im T-Shirt-Fall, der ,Protest vieler tausender katholischer Christen‘ gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens sei ein Indiz dafür, dass es zu einer Störung des öffentlichen Rechtsfriedens gekommen sei."

Wann eine Eignung vorliegt, den öffentlichen Frieden zu stören, ist eingedenk der sehr unterschiedlichen gerichtlichen Bewertungen kaum vorherzusagen. Dabei ist der Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) gerade im Strafrecht von überragender rechtsstaatlicher Wichtigkeit und wird vom Gesetzgeber völlig ohne Not zur Ahndung einer verschwindend geringen Anzahl an Fällen, preisgegeben. Wann eine Bestrafung nach § 166 StGB droht, ist nicht gesetzlich bestimmt. So wurde die Bezeichnung der katholischen Kirche als "Kinderficker-Sekte" nicht als potentiell friedensstörend betrachtet (AG Berlin-Tiergarten StraFo 2012, 110), wohl aber war nach Ansicht des AG Köln der Satz: "Der Islam gehört zu Deutschland wie Scheiße auf den Esstisch" geeignet, den Rechtsfrieden zu gefährden. Das AG Köln befand u.a. (Urteil vom 10. August 2016 – 523 Ds 154/16 –, juris, Rn. 31):

"In der aktuellen, ,aufgeheizten‘ Situation steht nach Auffassung des Gerichts daher die Gefahr, dass es zu Ausschreitungen der Betroffenen, zu Gewalttätigkeiten gegen sie oder auch durch weiteres Aufgreifen der Beschimpfung durch Dritte zu einer Störung des öffentlichen Friedens kommen kann."

§ 166 StGB kodifiziert im Ergebnis Fälle der Täter-Opfer-Umkehr (idS auch Steinke KJ 41 (2008), 451, 456). Die Plakate, mit denen Herr M. die christliche Religion kritisierte, zogen keine aggressiven Handlungen nach sich. Wohl aber jene, mit denen er den Islam kritisierte. Während Ersteres nicht zu einer Verurteilung führt, ermöglicht die aggressive Reaktion der mutmaßlichen Bekenntnisanhänger:innen erst die Strafbarkeit von Herrn M. Ein offensichtlich groteskes Ergebnis, dessen auch das Landgericht gewahr wurde, obgleich hier mit den guten Argumenten der Verteidigerin offensichtlich bereits das "Beschimpfen" in Zweifel zu ziehen war.

Nach alledem ist zu konstatieren, dass § 166 StGB die Meinungs-, Kunst- und Pressefreiheit auch bei der hier vom Gericht vorgenommenen (wenigstens) gebotenen restriktiven Auslegung verfassungswidrig einschränkt und daher aufzuheben ist. Das ifw hat diesbezüglich bereits 2020 einen Gesetzesentwurf für die Abschaffung des § 166 StGB vorgestellt und umfassend begründet. Denn auch nach der hiesigen Entscheidung bleibt ungewiss, mit welchen Äußerungen sich Bürger*innen potenziell strafbar machen, sodass evident die Gefahr des Eintritts des sog. chilling effect und damit einer Selbstzensur besteht.

Rechtspolitische Situation

Zuletzt führt der Anschlag auf die Redaktion von Charlie Hebdo dazu, dass die Existenz des § 166 StGB außerhalb der Fachöffentlichkeit diskutiert wird. In einem Spiegel-Artikel von Januar 2015 spricht sich der Autor unter Rekurs auf die Errungenschaften der Aufklärung und dem Umstand, dass die "westlichen Werte" nicht von den Kirchen, obwohl diese gerne die Rolle für sich in Anspruch nehmen, sondern gegen sie durchgesetzt wurden, für die Aufhebung der Strafnorm aus. Zu Recht hält er abschließend fest, dass nach der deutschen Rechtsprechung die Karikaturisten selbst hätten belangt werden können und konstatiert:

"Der Anschlag auf ,Charlie Hebdo‘ verdeutlicht, wie absurd diese Argumentation ist: Ihr zufolge müssten in Deutschland nicht nur die mordenden Fanatiker, sondern auch die Karikaturisten bestraft werden.

Der Staat macht sich mit solchen Gesetzen zum Unterstützer der Feinde des offenen Diskurses. Vertreter jedweder Ideologie, ob politisch oder religiös, müssen es schlicht ertragen können, dass ihre Weltanschauung hinterfragt, kritisiert und, ja, auch lächerlich gemacht wird."

Bislang haben sich die Parteien FDP und die Grünen (Bundestagswahlprogramm 2021) in der Vergangenheit dezidiert für die Abschaffung des § 166 StGB ausgesprochen. Aber auch die SPD hat zumindest auf dem Parteikonvent 2016 dafür votiert. Es wäre daher naheliegend, dass die Ampel-Koalition tätig wird. Ein konkretes Reformvorhaben ist indes bislang nicht bekannt.

Die von Herrn M. angeprangerten Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen haben sich im Falle der der jungen Mahsa Amini, die tödliches Opfer der iranischen "Sittenpolizei" wurde, da sie angeblich ihr Kopftuch nicht ordentlich getragen habe, erneut in tragischer Weise bestätigt und machen es noch unerträglicher, dass das – durchaus heftige, aber sachlich berechtigte – Anprangern der offensichtlichen Missstände in islamischen Staaten in Deutschland strafrechtlich sanktioniert wird. Über die Art und Weise des Vortrags der Religionskritik lässt sich in geschmacklicher Hinsicht streiten, Geschmack ist aber kein Feld staatlichen Strafens. Der Staat, so sagt es das Bundesverfassungsgericht, darf nur "besonders sozialschädliches Verhalten" mit Strafe sanktionieren, nur eines, dass tatsächlich Strafe verdient und mit der Ultima Ratio staatlicher Reaktionen belegt werden darf. Herr M. hat sich nicht einmal sozialschädlich, geschweige denn "besonders sozialschädlich" verhalten, als er mit wahren (!) Aussagen Missstände des politischen Islam anprangert und damit Anwesende, die sich emotional nicht unter Kontrolle hatten, gegen sich aufbringt. Sein Verhalten kann in einem säkularen und zur weltanschaulichen Neutralität verpflichteten freiheitlichen Rechtsstaat nicht strafbar sein. Einen strafrechtlichen reinen "Gefühlsschutz" darf es in einer pluralistischen säkularen Gesellschaft nicht geben, er wäre unverhältnismäßig. Geschützt werden müssen nicht jene, deren Gefühle verletzt werden könnten, sondern diejenigen, deren Meinungsfreiheit von Gewalt bedroht wird. Das Gegenteil, eine Bestrafung von Herrn M. nach § 166 StGB, würde das Opfer zum Täter machen.