Bremische Evangelische Kirche: Missachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Mit Urteil vom 17.04.2018 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wegweisende Entscheidung für den Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts getroffen (Rechtssache C‑414/16). Der EuGH entschied, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion im Rahmen der Einstellungspolitik nur zulässig sei, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt.

Dem ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) – wie erwartet – mit Urteil vom 25.10.2018 gefolgt und sprach Frau Egenberger eine Entschädigung i.H.v. 3.915,46 Euro aufgrund einer Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der Religion zu (8 AZR 501/14 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 - 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14).

Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die vom hpd dokumentierte Einstellungspraxis der Bremer Evangelischen Kirche als rechtswidrig zu qualifizieren. Betroffene sollten sich gerichtlich dagegen zur Wehr setzen.