EGMR: Vergleich von Schwangerschaftsabbruch mit Mord und Holocaust unzulässig

Am 20.09.2018 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über mehrere Beschwerden des bekannten Abtreibungsgegners Klaus Günter Annen (Az.: 3682/10, 3687/10, 9765/10 und 70693/11). Die Richter urteilten, dass die deutschen Gerichte es Annen zu Recht untersagt hätten, die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen als Mord zu bezeichnen und mit dem Holocaust zu vergleichen. Die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit Annens und dem Persönlichkeitsrecht der vier betroffenen Ärzte fiel zugunsten Letzterer aus. Die Äußerungen waren nach Ansicht des Gerichtshofs schwerwiegend und geeignet, Hass und Aggression auf die Mediziner auszulösen. Überdies gäbe es im deutschen Strafrecht keine Grundlage für die Annahme, dass Schwangerschaftsabbrüche als "Mord" i.S.d. § 211 StGB zu qualifizieren seien. Im Gegenteil belege § 218a StGB die Legalität der Handlungen der betroffenen Ärzte (s. hierzu auch beck-aktuell mit weiterführenden Rechtsprechungshinweisen).

In diesem Zusammenhang erinnert das ifw auch an die Problematik des § 219a StGB. Denn wenn die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte nach deutschem Recht kein strafwürdiges Unrecht darstellt, können auch kommerziell orientierte öffentliche Hinweise darauf kein strafwürdiges Unrecht sein (Merkel in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 219a StGB Rn. 2, 3).

Hierzu wird sich der EGMR in naher Zukunft im Fall Hänel gegebenenfalls auch noch äußern müssen, wenn ihm das BVerfG nicht zuvor kommt. Im Rahmen von Verfassungsbeschwerden zu zivilrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung der Verteilung von Flugblättern durch Annen vor der Praxis eines Frauenarztes, die unter anderem zum Stopp der "rechtswidrigen Abtreibungen" in der Praxis auffordern, führte das Gericht nämlich aus: "Wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte eröffnet, muss es dem Arzt auch ohne negative Folgen für ihn möglich sein, darauf hinzuweisen, dass Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen können." (BVerfG 24.5.2006 – 1 BvR 1060/02, Rn. 43)