Gesetzentwurf des ifw zur Abschaffung des Blasphemieparagrafen 166 StGB: Wann handeln CDU/CSU und SPD?

In der Debatte um die Verteidigung der Meinungsfreiheit nach dem Mord an dem fran­zö­si­schen Leh­rer Sa­mu­el Paty und der Einschüchterung von deutschen Lehrern und Schülern, Künstlern, Journalisten und Staatsbürgern durch gewaltbereite Islamisten haben NJW und Süddeutsche Zeitung wichtige Artikel mit eindeutiger Forderung veröffentlicht: der Bundestag soll den Blasphemieparagrafen 166 Strafgesetzbuch (StGB) abschaffen. Das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) hat die Wahlprogramme der Bundestagsparteien ausgewertet und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Abschaffung möglich ist, wenn die Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD ihre Positionen modernisieren und an die heutigen gesellschaftlichen und verfassungsrechtlichen Erkenntnisse anpassen. Als Debattenimpuls hat das ifw einen kurzen Gesetzentwurf zur Abschaffung von §166 StGB erstellt.

"Abschaffen" sagt der EKD-Chefjurist

Hans Michael Heinig, Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD, twitterte am 6. November 2020 in der Debatte um § 166 StGB kurz und deutlich "lieber abschaffen", und verwies auf die Forschungsergebnisse von Bijan Fateh-Moghadam, Universität Basel, nach denen § 166 StGB "weder kriminalpolitisch noch verfassungsrechtlich legitim" und die Abschaffung "unproblematisch" sei (vgl. Fateh-Mogadam, Die religiös-weltanschauliche Neutralität des Strafrechts, 2019, S. 248).

Der Staat darf sich nicht an die Seite der Gewaltbereiten stellen!

NJW und Süddeutsche Zeitung hatten zuvor wichtige, debattenauslösende Artikel veröffentlicht. Am 5. November 2020 schrieb Gerhard Strate, einer der renommiertesten Strafverteidiger Deutschlands, in der NJW:

"In der Folge der Ermordung Patys warnt nun auch der Deutsche Lehrerverband vor einem ‚Klima der Einschüchterung‘. So würden besonders in Brennpunktschulen Lehrer dazu aufgefordert, Themen wie den Nahostkonflikt oder Israel nicht im Unterricht zu behandeln. Auch wagten Lehrkräfte an manchen Schulen nicht mehr, einen Film wie "Schindlers Liste" zu zeigen."

Im Fazit: "[T]rägt es tatsächlich zum öffentlichen Frieden bei, wenn der Gesetzgeber sich an die Seite der Gewaltbereiten stellt? Widerspricht ein Gesetz wie § 166 StGB als Sonderbonus für mangelnde Friedfertigkeit nicht vielmehr dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG? Eine säkular-distanzierte gesellschaftliche Auseinandersetzung mit ihren Glaubensinhalten nebst satirischer Überspitzung ist den Anhängern aller Religionen zumutbar. Deshalb ist es höchste Zeit, sich diesem Thema zu widmen und § 166 StGB ersatzlos zu streichen. Das hatte Thomas Fischer schon 1989 empfohlen (GA 1989, 445). Unsere Gerichte sollten nicht länger in die peinliche Lage gebracht werden, irrationale Glaubensinhalte vor ihren Kritikern schützen zu müssen. Engagierte Lehrer und andere kritische Geister sollten zudem wenigstens auf Rechtssicherheit bauen können, wenn sie schon um Leib und Leben fürchten müssen. Dies sind wir dem Erbe der Aufklärung schuldig."

Am 2. November 2020 schrieb Ronen Steinke, SZ-Redakteur für Sicherheit und Recht: "Jetzt ist Souveränität gefragt. Deutschland muss endlich den Paragrafen zur Gotteslästerung abschaffen. Ansonsten setzt sich gewaltsamer Protest von Fundamentalisten gegen Künstler und Satiriker durch."

"Zur Erinnerung: Als zuletzt der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan die Meinungsfreiheit in Europa kritisierte und verlangte, dass der Satiriker Jan Böhmermann wegen eines Gedichts hart bestraft werden sollte, reagierte der deutsche Rechtsstaat souverän. Ungerührt strich er den Uralt-Paragrafen gegen Majestätsbeleidigung, auf den sich Erdoğan berufen hatte, aus dem Gesetzbuch.

So sollte man es auch jetzt tun, da Erdoğan wieder Europas Werte attackiert und da auf den Straßen auch von Berlin-Neukölln Leute mit dem Ausruf "Allahu Akbar" demonstrieren, aus deren Sicht der Mord an dem Lehrer Samuel Paty offenbar noch nicht genug Dämpfer für die Meinungsfreiheit gewesen ist."

Bundestag kann die Bestrafung von "Blasphemie" genauso abschaffen wie "Majestätsbeleidung"

Vor wenigen Jahren beschloss der Bundestag im Zuge der Erdoğan-Böhmermann-Causa, die Strafnorm der "Majestätsbeleidung" abzuschaffen. Der damalige § 103 des Strafgesetzbuches wurde durch das Gesetz zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten vom 17. Juli 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2018 aufgehoben.

Jacqueline Neumann, Leiterin des ifw, sagt: "Die Aufhebung von § 103 StGB kann heute als Muster dienen. Auch 2017 war eine Abschaffung nicht Teil des Regierungsprogramms, sie war jedoch schon seit Jahren überfällig und wurde dann angesichts der eskalierenden Ereignisse innerhalb kurzer Zeit abgestimmt und vollzogen. Als Debattenimpuls hat das ifw einen entsprechend kurzen Gesetzentwurf zur Abschaffung von § 166 StGB erstellt, der von der Politik gerne aufgegriffen werden kann." Der Vorschlag des ifw:

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen Bekenntnisse, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

A. Problem und Ziel

Die Strafvorschrift des § 166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen) bezweckt den Schutz des Inhalts des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer oder den Schutz von Einrichtungen oder Gebräuchen einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung vor Beschimpfung sowie den Schutz des öffentlichen Friedens. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Der Schutz vor Beschimpfung und der Schutz des öffentlichen Friedens erscheint durch die Straftatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB), der üblen Nachrede (§ 186 StGB), der Verleumdung (§ 187 StGB) und der Volksverhetzung (§ 130 StGB) ausreichend. Die Vorstellung, religiöse oder weltanschauliche Bekenntnisse, Personen oder Gruppen benötigten einen über die §§ 130, 185, 186, 187 StGB hinausgehenden Schutz, erscheint nicht mehr zeitgemäß. § 166 StGB ist daher entbehrlich und kann aufgehoben werden.

B. Lösung

§ 166 StGB soll aufgehoben werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen Bekenntnisse, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 166 wie folgt gefasst: "§ 166 (weggefallen)".

2. § 166 wird aufgehoben.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Standpunkte der Parteien im Deutschen Bundestag zur Abschaffung des § 166 StGB mit ifw-Kommentar

Anhand der Wahlprogramme der Parteien aus dem Bundestagswahljahr 2017 hat das ifw die Positionen der Bundestagsparteien ausgewertet. Das Ergebnis: Die Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD hat die Abschaffung nicht im Programm, jedoch sind die von diesen drei Parteien vorgebrachten Argumente zum Erhalt des § 166 StGB rechtlich in zentralen Punkten widerlegt und erhalten abnehmenden gesellschaftlichen Zuspruch. Die Position der AfD ist nicht aus dem Programm ersichtlich und die Linke tritt mit einer inkonsistenten Positionierung für die Beibehaltung dieser Strafrechtsnorm ein. FDP und Grüne sind für die Abschaffung des § 166 StGB.

Im Einzelnen:

CDU/CSU: "CDU und CSU stehen für eine offene Gesellschaft. Diese setzt voraus, dass das Miteinander der Menschen von unterschiedlicher Herkunft, Überzeugung und Lebensweise von Respekt voreinander getragen wird. Ebenso, wie es nicht hinnehmbar ist, dass Menschen z. B. wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert werden – dies ist in § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) festgeschrieben -, ist es auch nicht hinnehmbar, dass eine Religion oder Weltanschauung öffentlich beschimpft oder herabgewürdigt wird, wenn durch eine solche pauschale Diskriminierung der öffentliche Friede (denn dieser ist das Schutzgut von § 166 StGB!) gestört wird. Von daher lehnen CDU und CSU die Abschaffung des § 166 StGB ab. Gegen die Abschaffung des § 166 StGB haben sich übrigens auch Fachleute wie der Deutsche Juristentag ausgesprochen: ‚Der Tatbestand der Bekenntnisbeschimpfung (§ 166 StGB) sollte beibehalten werden, da diesem, ebenso wie anderen friedensschützenden Tatbeständen, in einer kulturell und religiös zunehmend pluralistisch geprägten Gesellschaft eine zwar weitgehend symbolhafte, gleichwohl aber rechtspolitisch bedeutsame, werteprägende Funktion zu kommt. Er gibt religiösen Minderheiten das Gefühl existenzieller Sicherheit.‘"

ifw-Kommentar: Im Zusammenhang des § 166 StGB wird der öffentliche Friede nicht durch eine "pauschale Diskriminierung" gestört, sondern durch die Gewaltbereitschaft der religiösen Fundamentalisten. In einer zunehmend pluralisierten Gesellschaft fördert der Blasphemieparagraf falsche Erwartungen an die Rolle und den säkularen Standpunkt des Staates. 

Konkret zeigt sich dem Gesetzgeber die heutige Rechtswirklichkeit wie folgt: Gewaltbereite Islamisten in Deutschland fordern mit Verweis auf Blasphemie die Bestrafung von Künstlern, die Mohammed-Karikaturen erstellen, und feiern die Enthauptung des Lehrers Samuel Paty, der unter anderem am Beispiel des Umgangs mit Mohammed-Karikaturen der Zeitschrift Charlie Hebdo seinen Schülern das Grundrecht auf Meinungsfreiheit erklärt hatte.

Man muss sich vergegenwärtigen, dass Samuel Paty (wenn er überlebt hätte) oder die Satiriker von Charlie Hebdo (wenn sie überlebt hätten) nach § 166 StGB zu mehrjährigen Gefängnisstrafen hätten verurteilt werden könnten, weil ihre Ausübung der Meinungsfreiheit religiöse Fundamentalisten dazu animierte, Gewaltakte an ihnen zu begehen. Eine solche Umkehrung des Täter-Opfer-Verhältnisses darf es in einem modernen Rechtsstaat nicht geben!

Entgegen der in der Parteiposition zitierten Behauptung, bietet der § 166 StGB ausgerechnet den kleinen Minderheiten keinen Schutz und damit kein Sicherheitsgefühl, sondern nur größeren Religionsgruppen. Da eine ausreichende Anzahl an Personen ein hinreichendes Maß an Gewaltbereitschaft ankündigen muss (liegt im Ermessen der jeweils damit befassten Staatsanwälte und Richter) oder ein hinreichendes Maß an Gewalt gegen Personen und Sachen in der Öffentlichkeit vollziehen muss, kommt dem Blasphemieparagrafen damit in der Tat eine "rechtspolitisch bedeutsame, werteprägende Funktion" zu: allerdings in negativer Hinsicht – als Aufruf zu Faustrecht und Terror. Liberale Muslime sind für die Abschaffung dieses Blasphemieparagrafen. Vertreter der Kirchen, erneut bekräftigt durch den EKD-Chefjuristen, sind ebenfalls für die Abschaffung.

Dürfen Meinungsfreiheit, Kunst und Satire alles? Selbstverständlich nicht: Personen und Personengruppen sind in Deutschland hinreichend per Gesetz geschützt, unter anderem bei Beleidigung (§185 Strafgesetzbuch), übler Nachrede (§ 186 Strafgesetzbuch), Verleumdung (§ 187 Strafgesetzbuch) und Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch).

Mit § 166 StGB wird derjenige bestraft, der friedliebend und tolerant ist, und Meinungsstreit nicht mit Gewalt eskaliert. Recht hat der religiöse Fundamentalist, der gefühlsmäßig reizbar ist und eine religiös-staatliche Strafnorm und die Eskalation seiner inneren Gefühlswelt in die Bevölkerung und Gruppen der Bevölkerung zu Ausschreitungen auf die Straße bringt – oder unserem Rechtssystem glaubhaft damit droht. Damit spielt diese Strafnorm der Einschüchterung von deutschen Lehrern und Schülern, Künstlern, Journalisten und Staatsbürgern durch gewaltbereiten Islamismus in die Hände. § 166 StGB verfehlt seinen Zweck. Der Paragraf schützt keineswegs das Rechtsgut des öffentlichen Friedens – im Gegenteil.

Der Staat darf sich nicht an die Seite der Gewaltbereiten stellen.

***

SPD: "Wir als SPD wollen Religionsgemeinschaften staatlich schützen, der Respekt von den Gefühlen anderer ist uns wichtig. Dazu kommt, dass die kriminalpolitische Relevanz dieses Paragraphen sehr gering ist."

ifw-Kommentar: Es gibt kein Grundrecht darauf, in seinen Gefühlen nicht verletzt zu werden. Das gilt auch dann, wenn die Gefühle religiös-fundamentaler Art sind.

Die SPD stellt die sehr geringe kriminalpolitische Relevanz fest. In der Tat ist die Anzahl der verhandelten Fälle bundesweit gering. Jedoch hat das Aufrechterhalten einer derartigen Strafnorm bundesweit negative Signalwirkung auf die vorauseilende Einschränkung der Meinungsfreiheit bei Künstlern, Lehrern, Journalisten und anderen und weckt dahingehend falsche Erwartungen bei religiösen Fundamentalisten, dass ihre Intoleranz und Gewaltbereitschaft durch den Staat vor Gericht belohnt werden.

Der Staat darf sich nicht an die Seite der Gewaltbereiten stellen.

Zurück zur Logik des Arguments der sehr geringen kriminalpolitischen Relevanz: Demnach könnte der § 166 StGB doch ohne Komplikationen abgeschafft werden. Dieses Argument spricht also gegen und nicht für eine Beibehaltung des Blasphemieparagrafen. Oder wird von der SPD eine "Relevanz dieses Paragraphen" in einem anderen Bereich außerhalb der Kriminalpolitik angestrebt? Welcher Bereich der Politik soll das sein? Wenn der Gesetzgeber unjuristisch aus diffusem "Respekt vor den Gefühlen" einen Eingriff in das Rechtssystem vornimmt, ist zu realisieren, dass die dadurch verursachte Strafbewehrung von Aspekten der Meinungs-, Presse-, und Kunstfreiheit die Bürgerinnen und Bürger bei der Ausübung ihrer Grundrechte unzulässig einschränkt.

Zudem ist die internationale Signalwirkung nicht zu unterschätzen. Dazu schaue man die Liga derjenigen freiheitsfeindlichen Länder auf der Weltkarte an, in die sich Deutschland mit dem Blasphemieparagrafen begeben hat: http://end-blasphemy-laws.org. Die Beibehaltung des § 166 StGB hat negative Relevanz für die außen- und menschenrechtspolitische Glaubwürdigkeit Deutschlands in den Gremien der Vereinten Nationen und im Dialog mit islamischen Theokratien und repressiven Regimen auf der ganzen Welt. Deswegen: das Blasphemiegesetz in Deutschland abschaffen, und dann mit höherer Glaubwürdigkeit im Ausland für die Opfer der Blasphemiegesetze eintreten. Für #FreeRaif und viele andere mehr.

***

AfD: Der KORSO – Koordinierungsrat säkularer Organisationen erhielt keine Antwort auf den Wahlprüfstein. Auch im Wahlprogramm 2017 gibt es hierzu keine Aussage.

ifw-Kommentar: Entfällt bis auf weiteres.

***

FDP: "Wir Freie Demokraten werden den sogenannten "Blasphemieparagraphen" § 166 StGB abschaffen."

ifw-Kommentar: Genau. Das ist säkulare Rechtspolitik.

***

DIE LINKE: "Zur Bundestagswahl 2013 hatten wir die Forderung nach einer Abschaffung des § 166 noch im Bundestagswahlprogramm, 2017 fand ein entsprechender Antrag keine Mehrheit."… "Unser Ziel ist, uns sowohl für umfassende Religionsfreiheit, als auch für die Trennung von Staat und Kirchen einzusetzen."

ifw-Kommentar: Was hat § 166 StGB mit der "Religionsfreiheit" zu tun? Von Rechtswissenschaftlern wird zutreffend argumentiert, dass der § 166 StGB nicht als gesetzliche Konkretisierung einer Schutzpflicht aus Art. 4 GG ("Religionsfreiheit") angesehen werden kann. Gemäß Art. 4 GG ist die Weltanschauungsfreiheit des Einen (mit der Unterkategorie der Glaubens- und Religionsfreiheit) durch die blasphemische Meinungsäußerung des Anderen nicht betroffen. Das Anbringen von Bibelsprüchen an der Kfz-Heckscheibe oder das Zeichnen von Mohammed-Karikaturen schränkt die religiöse Willensentschließungsfreiheit nicht ein. Der Schutzbereich von Art. 4 GG (Weltanschauungsfreiheit) wird dementsprechend gar nicht eröffnet. Abwägungen mit der Meinungs-, Presse-, oder Kunstfreiheit werden landläufig in der Debatte des Gesetzgebers und von Gerichten zwar vorgenommen, gehen jedoch rechtlich am Schutzgut vorbei und sind daher gar nicht erforderlich.

Diese Parteiposition basiert juristisch auf falschen Annahmen und ist inkonsistent.

***

BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN: "Unser demokratischer Rechtsstaat hält alle notwendigen Mittel bereit, um sich gegen Individual- und Kollektivbeleidigungen und auch gegen Volksverhetzung zu wehren. Deshalb wollen wir § 166 StGB streichen."

ifw-Kommentar: Genau. Das ist säkulare Rechtspolitik.

***

Anmerkung:

Die Parteien sind in der Reihenfolge ihrer Fraktionsgröße im Deutschen Bundestag aufgeführt. Die vorgenannten Standpunkte stammen aus den Antworten der Parteien auf die Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl 2017, die vom KORSO – Koordinierungsrat säkularer Organisationen eingeholt wurden: http://www.korso-deutschland.de/1553/der-korso-hat-gefragt-und-die-parteien-haben-geantwortet

Das ifw hat die relevanten Zitate aus den Antworten der Parteien ausgewählt. Die Kriterien für die Auswahl der Zitate bestanden darin, zum einen die Kernaussage zur Parteiposition in Bezug auf die Abschaffung des § 166 StGB und zum anderen die rechtswissenschaftliche Begründung zu erfassen.

Das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) unterstützt die internationale Kampagne zur Abschaffung von Blasphemie-Gesetzen, die von Humanists International koordiniert wird. Weiteres: http://end-blasphemy-laws.org