Putzke: Gesetzgeber bricht bei Staatsleistungen „permanent durch pflichtwidriges Unterlassen die Verfassung“

Prof. Dr. Holm Putzke, Universität Passau und Beirat des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw), antwortet in der aktuellen Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) auf die NJW-Frage, ob "im Fall der Katholischen Kirche bereits Strukturen einer Paralleljustiz erkennbar" seien:

"Die Kirche hatte noch nie ein Interesse daran, dass der Staat sich in ihre Angelegenheiten einmischt. Jahrhundertelang hat sie deshalb Parallelstrukturen gebildet und versucht, sich von staatlichem Recht und der Staatsgewalt abzuschirmen. Glücklicherweise bröckeln diese Strukturen seit einiger Zeit, etwa beim kirchlichen Arbeitsrecht. Aber die Macht der Kirchen ist trotz eskalierenden Vertrauensverlusts und Mitgliederschwunds auch heute noch gewaltig.

Immerhin hat die Kirche es geschafft, dass der Gesetzgeber einen schon im Jahr 1919 in Art. 138 I WRV formulierten und über Art. 140 GG nach wie vor gültigen Verfassungsauftrag, Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften abzulösen, beharrlich ignoriert und damit permanent durch pflichtwidriges Unterlassen die Verfassung bricht.

Die immer wieder beschworene Sonderstellung der Kirchen im Staat fördert geradezu eine Haltung, die Sonderrechte gegenüber dem Staat für sich in Anspruch nehmen will und nimmt. Hier gibt es noch viel zu tun." (NJW-aktuell 47/2018, Seite 13).