Rezension zu Borasio/Jox/Taupitz/Wiesing: Selbstbestimmung im Sterben

Gian Domenico Borasio, Ralf J. Jox, Jochen Taupitz, Urban Wiesing, Selbstbestimmung im Sterben – Fürsorge zum Leben

Rezension von Prof. Dr. Hartmut Kreß, Bonn

Am 26.2.2020 hat das Bundesverfassungsgericht den Strafrechtsparagrafen 217 für nichtig erklärt, den der Deutsche Bundestag 2015 beschlossen hatte. Durch diesen § 217 StGB war es praktisch unmöglich geworden, dass ein Arzt oder eine Organisation Patienten Beihilfe leisten, die sich aus eigenem Entschluss das Leben nehmen möchten, weil ihnen ihre Krankheitslast unerträglich und ein Weiterleben entwürdigend erscheint. Zu dem Thema äußern sich im vorliegenden Buch vier Autoren: ein Palliativmediziner, zwei Medizinethiker und ein Medizinjurist. Sie schlagen eine nochmalige Neufassung von § 217 StGB vor. Dabei sei das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen. Ihr Vorschlag stellt konzeptionell allerdings einen Rückschritt dar.

Das vorliegende Buch erschien 2014 in erster Auflage. Schon damals hatten die vier Autoren für ein strafrechtliches Verbot der Suizidbeihilfe, nämlich für einen neu zu schaffenden § 217 StGB plädiert. Anders als der Bundestag es 2015 dann festlegte, wollten sie indessen, dass Ärzte von dem Verbot zu befreien seien. Jetzt haben die Autoren ihr Buch in zweiter Auflage publiziert. Um dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.2.2020 Rechnung zu tragen, nahmen sie in der Regel stillschweigend einige Aktualisierungen und Modifikationen vor. Nachfolgend werden hauptsächliche Aussagen der jetzigen Buchfassung wiedergegeben (I), um sodann Rückfragen und Einwände darzulegen (II).

I.

Die Autoren empfehlen, in das Strafgesetzbuch wieder aufs Neue einen § 217 einzufügen. Der Wortlaut ihres Vorschlags findet sich auf S. 31 ff. des Buches. Suizidbeihilfe soll stets mit bis zu dreijähriger Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet werden. Allein Ärzten soll es erlaubt sein, Personen über 18 Jahren bei einem eigenverantworteten Suizid zu helfen. Die Suizidwilligen müssen im Inland wohnen und die Beendigung ihres Lebens ernsthaft wünschen. Der Arzt soll mit der suizidwilligen Person ausführlich sprechen, sie "lebensorientiert" aufklären und dies dokumentieren, einen zweiten Arzt einschalten und hierfür vergütet werden. Falls abgesehen von Ärzten Angehörige oder Nahestehende Suizidbeihilfe leisten, sollen sie unbestraft bleiben. Sodann soll ein neuer § 217a StGB Werbung unter Strafe stellen. Ferner sei das Betäubungsmittelgesetz zu ändern.

Zur Erläuterung gehen die Autoren kursorisch auf gesellschaftliche, juristische und ärztliche Debatten ein (S. 37–130). Sie erinnern daran, dass das ärztliche Standesrecht auf Bundesebene eine Suizidbeihilfe durch Ärzte strikt ablehnt und dass die Landesärztekammern hierzu gespalten votieren. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2020 geben sie ausführlich wieder. Ferner informieren sie über Regelungen im Ausland, etwa über die Zulässigkeit von direkter Sterbehilfe oder von ärztlicher Suizidbegleitung in den Benelux-Staaten oder über die Handhabung in der Schweiz, in Kanada und ausgehend von Oregon in den USA. Für die Bundesrepublik verweisen sie auf Umfragen, denen gemäß ein großer Teil der Ärzte und ein sehr großer Teil der Bevölkerung die Möglichkeit ärztlicher Suizidhilfe befürworten. Knapp erwähnen sie, dass philosophische, kirchliche oder religiöse Sichtweisen uneinheitlich ausfallen, weshalb sie eine "eindeutige, für alle verbindliche ethische Verurteilung des freiverantwortlichen Suizids" für "nicht plausibel" halten (S. 88). Die Befürchtung, auf "Ältere, Kranke und Behinderte" könne sozialer Druck ausgeübt werden, um Suizidbeihilfe zu erbitten, wird ihnen zufolge durch die Erfahrungen "in Ländern, in denen Suizidhilfe seit Jahrzehnten liberal geregelt ist", nicht bestätigt (S. 99, vgl. S. 82 ff.). Ergänzend äußern sie die Einschätzung: "Allenfalls eine einseitige mediale Diskussion des Themas Suizidhilfe über viele Jahre hinweg könnte einen sozialen Druck begünstigen" (S. 99). Mit eventuellem sozialem Druck befassen sie sich dann nochmals bei der Einzelbegründung für ihren Gesetzesvorschlag. Der Arzt, der Suizidbeihilfe leistet, habe sich "davon zu überzeugen, dass keine unzulässige Einflussnahme von Dritten vorliegt". Dafür "braucht es das persönliche Gespräch zwischen dem Arzt und dem Suizidwilligen" (S. 110 f.).

II.

Zur Kommentierung des Buches ist (a) auf einige Einzelheiten einzugehen, ehe (b) die grundsätzliche Weichenstellung angesprochen und problematisiert wird.

(a) Das Buch greift wichtige Punkte auf. Zutreffend betont es, dass eine heutige rechtliche Regelung zur Suizidbegleitung den weltanschaulich-religiösen Pluralismus der Gesellschaft zugrunde zu legen und die unterschiedlichen persönlichen Überzeugungen der Menschen zu respektieren hat. Die Vielfalt und der Wandel der Einschätzungen zu Suizid und Suizidbegleitung hätte noch prägnanter zutage treten können, wenn die Autoren nicht nur auf die Kirchen geblickt hätten. Besonders abweisend gegenüber Suizidhandlungen war herkömmlich das Judentum. Doch auch hier zeigen sich jetzt Öffnungen zugunsten der Auffassung, dass ein Suizid von Patienten, der auf dem Selbstbestimmungsrecht beruht, zu tolerieren sei.[1] Postreligiöse humanistische Auffassungen lassen die Autoren überraschenderweise unerwähnt. Ihr Votum, der staatliche Gesetzgeber habe den gesellschaftlichen Pluralismus aufzuarbeiten und zu respektieren, hätten sie substanziierter fundieren können.

Bezogen auf Ärzte legen die Autoren dar, dass das Thema der Suizidbegleitung nicht nur ihre Berufsfreiheit, sondern auch ihre persönliche Gewissensfreiheit berührt (S. 58). Daher ziehen sie – zu Recht – eine doppelseitige Konsequenz: Achtung der Gewissensentscheidung von Ärzten, die eine Suizidbeihilfe ablehnen (S. 97), aber ebenfalls der Respekt vor der Gewissensfreiheit und -verantwortung derjenigen Ärzte, die dies für möglich halten (S. 59).  

Überzeugend ist es, dass die Autoren herausarbeiten, wie groß die persönliche sowie die gesellschaftliche Verantwortung von Ärzten ist, die Suizidhilfe zu leisten bereit sind. Die heutige Nachfrage nach Suizidassistenz wird wesentlich durch den demografischen Wandel bzw. durch die Zunahme langwieriger Krankheits- und Sterbeprozesse zu erklären sein, die sich seit dem späten 20. Jahrhundert ereignet. In Anbetracht einer vermehrten Nachfrage nach Suizidbeihilfe sind die Missbrauchskontrolle, die die Beteiligung von Ärzten mit sich bringt, und die Schutzfunktion von Ärzten hinsichtlich voreiliger oder fragwürdiger Suizidwünsche wichtige Faktoren. Dies war auch für das einschlägige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von 2011 tragend.[2] Daher haben die Autoren recht, wenn ihnen daran liegt, dass Ärzte, die zur Suizidbeihilfe angefragt werden, sich der Urteilsfähigkeit eines Patienten und der Stabilität seines Suizidwunsches zu vergewissern und auf Dokumentation zu achten haben (S. 95 f.).

So sehr in der Tat die fachlich-berufliche Herausforderung der Ärzte und ihre Verantwortung zu betonen sind: Andererseits stellt es eine Engführung dar, dass die Autoren isoliert nur auf die Ärzteschaft blicken. Psychosoziale Beratung und Begleitung, die unabhängig von der ärztlichen Suizidbeihilfe erfolgt, und das Anliegen, Angebote zur ergebnisoffenen psychosozialen Beratung gezielt aus- und aufzubauen, spielen im vorliegenden Buch kaum eine Rolle. Vorgelagert oder parallel zum Kontakt mit Ärzten könnten solche Gesprächsmöglichkeiten für Menschen, die aufgrund ihrer Krankheit einen Suizid erwägen, und für ihre Angehörigen jedoch sehr hilfreich sein. Im Übrigen böte es auch für Mediziner eine erhebliche Entlastung, wenn außer ihnen für Patienten, die einen Suizid erwägen, weitere qualifizierte Ansprechpartner bzw. ein institutionalisiertes Beratungsangebot zur Verfügung stünden.

An einer Randbemerkung des Buches lässt sich ablesen, dass suizidwillige Patienten unter Umständen noch in anderer Hinsicht auf Dritte angewiesen sind, die keine Ärzte sind. Für einen gelähmten Patienten müssten – so legen die Autoren dar – Zusatzvorkehrungen geschaffen werden, damit er den von ihm gewollten Suizid mit eigener Tatherrschaft durchzuführen vermag. Seine Lähmung solle mithilfe einer Computerinstallation kompensiert werden, so dass er sich das tödliche Mittel zuführen könne (S. 75). Das Buch blendet freilich aus, dass Personen, die für eine derartige Installation eventuell herangezogen werden, hiermit ihrerseits Suizidbeihilfe leisten. Hierzu hätte auch juristisch klargestellt werden sollen, wie es um ihre Straffreiheit steht. Dem Gesetzesvorschlag der vier Autoren gemäß ist Beihilfe bzw. Suizidhilfe allein Ärzten erlaubt. Außer ihnen sollen allenfalls nahe Angehörige unbestraft bleiben dürfen.

In der Schwebe lässt das Buch den Status und die Rolle von Sterbehilfevereinen oder -organisationen. Die Autoren gehen hierauf nur ganz beiläufig ein. Ihnen zufolge droht die Gefahr, dass Sterbehilfevereine Patienten "zu unüberlegten Schritten verleiten" (S. 105). Zu dieser Aussage des Buches steht in Spannung, dass sich der Mitautor G.D. Borasio in einem Pressegespräch zu Sterbehilfevereinen viel ausgewogener geäußert hat. Zudem unterstrich er, dem von ihm mitverfassten Gesetzesvorschlag gemäß solle es z.B. zulässig bleiben, dass "sich Ärzte in einem Sterbehilfeverein zusammenfinden".[3] Ein Verbot von Sterbehilfeorganisationen enthält der Strafrechtsparagraf, den die vier Autoren formuliert haben, in der Tat nicht. Andererseits ist er im Juni 2020 öffentlich mit der Stoßrichtung präsentiert worden, auf seiner Basis solle "den Sterbehilfeorganisationen in Deutschland das Wasser abgegraben werden".[4] Hier bleibt also Vieles offen und ungeklärt.

Diskussionsbedürftig sind sodann Einzelpunkte. Der Gesetzesvorschlag, der Suizidhilfe als solche pönalisiert, sieht bestimmte Ausnahmen vor und erklärt es pauschal für unbedenklich, wenn Angehörige solche Beihilfe leisten (S. 115); oder: Er legt die Bedenkzeit, die Suizidwillige einhalten sollen, ganz starr fest (10 Tage) (S. 114). Zu Beidem finden sich im Schrifttum differenziertere Überlegungen.

Restriktiv ist eine spezielle Bestimmung des Gesetzesvorschlags. Diese verbietet es auch Ärzten strafrechtlich, Ausländern bzw. Personen ohne "ständigen Wohnsitz in Deutschland" (S. 104 f.) im Inland beim eigenverantworteten Suizid zu assistieren. Für diesen Verbotsvorschlag wird kein Begründungsargument genannt. Symbolisch und konzeptionell möchte sich das Buch mit ihm wohl von einer liberalen Rechtsordnung abgrenzen, wie sie in der Schweiz vorhanden ist.

Abgesehen von Einzelaspekten bietet der grundsätzliche Standpunkt des Buches Anlass für Rückfragen.

(b) Was die Grundsatzebene anbelangt, so rückt das Buch die Hilfe / Beihilfe zu einem Suizid, den ein Mensch insbesondere aus Krankheitsgründen eigenverantwortlich vollzieht, hinter ein negatives Vorzeichen. Denn das Buch schiebt das Thema in das Strafrecht. Hiermit schließen sich die vier Autoren dem Paradigmenwechsel an, den der Deutsche Bundestag 2015 durch die Verabschiedung des § 217 StGB vorgenommen hatte. In der deutschen Rechtsgeschichte markierte dieses Gesetz, das vom Bundesverfassungsgericht 2020 aufgehoben wurde, einen tiefen Einschnitt. Als 1871 das Strafgesetzbuch geschaffen wurde, hatte man darauf verzichtet, die Selbsttötung (damals: Selbstmord) unter die Straftaten gegen das Leben (damals: "Verbrechen und Vergehen wider das Leben") zu zählen und zu pönalisieren. Hiermit rezipierte man die Rechtsreformen des 18./19. Jahrhunderts sowie die Einsichten der Aufklärung, die das individuelle Selbstbestimmungsrecht und das Eigentum jedes Menschen an sich selbst in den Vordergrund gerückt hatten.[5] Der Logik des deutschen Strafrechts gemäß blieb auch die Beihilfe straflos, weil für die Tat selbst keine Strafe vorgesehen war.

Zurzeit zeigt sich in der Bundesrepublik generell die Tendenz, das Strafrecht immer mehr auszuweiten. Diese rechtspolitische Entwicklung wird im Schrifttum zu Recht sehr kritisch kommentiert.[6] Prinzipiell gilt, dass auf das Strafrecht, das "schärfste Schwert" des Rechtsstaats, nur als ultima ratio zurückgegriffen werden sollte – also nur dann, wenn wesentliche öffentliche Interessen tatsächlich "gerade auf diese Weise zu schützen" erforderlich ist[7] und falls Alternativen evident unzureichend bleiben. Die Rechtsstrafe soll sozialschädlichem Verhalten wehren, das mit dem geordneten Zusammenleben in der Gesellschaft nicht mehr vereinbar ist. Strafe bringt – so heißt es – ein sozialethisches Unwerturteil zum Ausdruck.[8]

Nun hat zum Suizid in der abendländischen Tradition ein Unwerturteil in Form moralischer und religiöser Verwerfung ("Sünde") vorgeherrscht, das bis heute nachwirkt. Angesichts dessen ist es heikel, die Suizidbegleitung schwer kranker Menschen erneut strafrechtlich zu kriminalisieren und im Gefolge hiermit auch wieder ein moralisches Unwerturteil zum Suizid symbolisch wachzurufen. Unverändert trifft zu, was die in Deutschland lehrenden Strafrechtswissenschaftler 2015 zu bedenken gegeben hatten: "Mit der Strafbarkeit des assistierten Suizids würde die in den letzten Jahren durch den Bundesgesetzgeber und die Gerichte erreichte weitgehende Entkriminalisierung des sensiblen Themas Sterbehilfe konterkariert."[9]

Führt man sich dies vor Augen, dann überrascht es, dass das vorliegende Buch Alternativen zu strafrechtlichen Normierungen noch nicht einmal erwähnt, geschweige denn näher erörtert hat. Der Sache nach enthält das Buch eigentlich sogar Argumente gegen den Rückgriff auf die ultima ratio des Strafrechts, weil es – wie oben wiedergegeben – Dammbruchbefürchtungen widersprach.

Gegen den Vorstoß der Autoren, zur Suizidbeihilfe einen neuen Strafrechtsparagrafen zu kodifizieren, spricht im Übrigen noch Weiteres. Zur Eingrenzung verwerflicher Formen der Suizidbeihilfe sind schon jetzt Strafrechtsnormen vorhanden, namentlich die Tötung in mittelbarer Täterschaft und die fahrlässige Tötung.[10] Sofern man jedoch tatsächlich der Meinung sein sollte, eine erneute Aufnahme der Suizidbeihilfe[11] in das Strafrecht sei zwingend, dann sollte anstelle des von den vier Autoren favorisierten Modells – Verbot mit Ausnahmevorbehalt – eine andere Konstruktion gewählt werden. Es sollte präzis gesagt werden, worum es geht: um Strafandrohung spezifisch für solche Suizidhilfe, die aus "selbstsüchtigen"[12], verwerflichen Gründen und die bei einem nicht-freiverantwortlichen Suizid geschieht.

Vorzugswürdig ist aus Sicht des Rezensenten allerdings, stattdessen über eine zivilrechtliche Lösung nachzudenken. Hierzu kann man den einschlägigen Gesetzentwurf aufnehmen und fortentwickeln, den der Deutsche Bundestag 2015 abgelehnt hatte. Er sah vor, die ärztliche Suizidassistenz in einem neuen § 1921a BGB zuzulassen und zu regeln.[13] Federführend war der CDU-Politiker Peter Hintze gewesen. Davon abgesehen sind bezogen auf Sterbehilfeorganisationen Normierungen im Vereinsrecht denkbar.[14]

All dies lässt das vorliegende Buch beiseite. Sicherlich, sein Gesetzesvorschlag unterscheidet sich durchaus von anderen aktuellen Voten. Diese möchten Suizidbeihilfe künftig davon abhängig machen, dass für jeden Einzelfall im Vorlauf formale Prüfverfahren stattfinden bzw. neue den Einzelfall prüfende Ethikkommissionen eingerichtet werden.[15] So weit gehen die vier Autoren nicht. Insgesamt weist ihr Buch jedoch nicht in die richtige Richtung. Vielmehr vermittelt es den Impuls, anders anzusetzen. Die Hilfe zum Suizid bei Menschen, die angesichts ihrer Krankheit und ihres Schicksals eigen- und freiverantwortlich diesen Ausweg erwägen, sollte losgelöst vom Strafrecht reguliert werden.

LINK zum Buch

Gian Domenico Borasio, Ralf J. Jox, Jochen Taupitz, Urban Wiesing, Selbstbestimmung im Sterben – Fürsorge zum Leben. Ein verfassungskonformer Gesetzesvorschlag zur Regelung des assistierten Suizids, 2., erweiterte und überarbeitete Auflage, Kohlhammer Verlag Stuttgart 2020, 141 Seiten, ISBN 978-3-17-039064-5, EUR 26,-

 


[1] Vgl. E. Klapheck (Hg.), Jüdische Positionen zur Sterbehilfe, Berlin 2016.

[2] European Court of Human Rights, Case of Haas v. Switzerland, Application no. 31322/07, 20 January 2011, http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-102940 (Abruf 14.8.2020).

[3] G.D. Borasio, Suizid auf Rezept. Interview in "Der Spiegel", 22.6.2020, www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/sterbehilfe-wissenschaftler-wollen-... (Abruf 14.8.2020).  

[4] Presseagentur Gesundheit, Sterbehilfe-Vorschlag. Ärzte mit zentraler Rolle, 25.6.2020, www.gerechte-gesundheit.de/news/detail/aerzte-mit-zentraler-rolle.html (Abruf 14.8.2020).

[5] Vgl. H. Kreß, Anmerkung zu BVerfG, Urt. v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15 u.a., in: Medizinrecht 38 (2020), S. 572–574, hier S. 573.

[6] Statt vieler: M. Kubiciel, Entgrenzungen des Strafrechts, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 131 (2019), 1115–1125.

[7] G. Stratenwerth, Strafrecht. Allgemeiner Tl. I, 4. Aufl. 2000, S. 18.

[8] Vgl. G. Dannecker, J. Schuhr, Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2020, Bd. 1, S. 108.

[9] Stellungnahme deutscher Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer zur geplanten Ausweitung der Strafbarkeit der Sterbehilfe, 15.4.2015, idw-online.de/de/attachmentdata43853.pdf (Abruf 14.8.2020).

[10] Zu einzelnen Normen vgl. ifw, Stellungnahme zur möglichen Neuregelung der Suizidhilfe mit Bezug zum Schreiben des Bundesministers der Gesundheit vom 15. April 2020, 9.6.2020, weltanschauungsrecht.de/sites/default/files/download/200609_bmg_ifwstellungnahme_suizidassistenz.pdf (Abruf 14.8.2020). Zur eventuellen Relevanz von § 212 StGB vgl. auch C. Roxin, Die Abgrenzung von strafloser Suizidteilnahme, strafbarem Tötungsdelikt und gerechtfertigter Euthanasie, in: J. Wolter (Hg.), 140 Jahre Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, 1993, S. 177–190, hier S. 179.

[11] Der Begriff "Beihilfe" entspricht strafrechtlicher Terminologie, was auch von den vier Autoren erwähnt wird (S. 103). Sie selbst präferieren den Begriff "Hilfe" (ebd.). Losgelöst vom Strafrecht ist heute ohnehin von Suizidhilfe, Suizidbegleitung oder Suizidassistenz zu sprechen.

[12] Vgl. Art. 115 Schweizerisches Strafgesetzbuch.

[13] Deutscher Bundestag Drucksache 18/5374, 30.6.2015, Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/053/1805374.pdf (Abruf 14.8.2020); eingehender: F. Saliger, Zur prozeduralen Regelung der Freitodhilfe, in: J.Chr. Bublitz u.a., Recht – Philosophie – Literatur, 2020, S. 1063–1078, hier S. 1068 ff.

[14] Vgl. R. Merkel, Rechtsethische Grundsatzfragen in der Gesetzgebung, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 53 (2020), S. 162–166, hier S. 163 f.

[15] Für ein "auf den Einzelfall bezogenes Verfahren" spricht sich die Evangelische Kirche in Deutschland aus, Evangelische Perspektiven für ein legislatives Schutzkonzept bei der Regulierung der Suizidassistenz, 18.6.2020, www.ekd.de/evangelische-perspektiven-fuer-ein-legislatives-schutzkonzept... (Abruf 14.8.2020); für Kontrollen "nach dem Modell der (regionalen) PID-Zentren und -Ethikkommissionen" plädiert G. Duttge, Anmerkung zu BVerfG, Urt. v. 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15 u.a., in: Medizinrecht 38 (2020), S. 570–572, hier S. 572.