Rezension zu Dietrich Pirson u.a. (Hg.): Handbuch des Staatskirchenrechts der BRD

Rezension von Gerhard Czermak (Friedberg/Bayern)

Nach gut 25 Jahren ist jetzt (2021) eine Neuauflage des vielzitierten Handbuchs erschienen. Die von Joseph Listl und Dietrich Pirson herausgegebene zweibändige Zweitauflage hatte schon eindrucksvolle 2387 Seiten. Daraus sind jetzt unter der Herausgeberschaft von Dietrich Pirson, Wolfgang Rüfner, Michael Germann und Stefan Muckel nicht weniger als 3417 S. geworden.

Man kann sich dem monumentalen Eindruck dieses Werks nicht entziehen. Beteiligt haben sich an ihm 73 Autoren mit 79 Paragraphen. Mindestens 20 der Verfasser sind bzw. waren Mitarbeiter einer der beiden großen Kirchen. Die meisten Autoren sind aus der religionsverfassungsrechtlichen bzw. staatskirchenrechtlichen Literatur bekannt. Neben den rein juristischen und fast immer ergiebigen Paragraphen enthalten die Bände auch Kapitel zu Geschichte und Gesellschaft, den speziellen Sichtweisen zum Verhältnis von Staat und Religion bei den großen christlichen Kirchen, dem Islam und dem Judentum. Behandelt werden die religiösen Organisationen in Deutschland einschließlich der orthodoxen Kirchen und der kleineren christlichen Kirchen. Auch die Verbindungsstellen zwischen Staat und Kirchen fehlen nicht.

Die üblichen religions- und religionsverfassungsrechtlichen Themen und darüber hinaus sind in meist sehr ausführlichen Paragraphen von 20 bis 50 Seiten und teilweise noch deutlich mehr abgehandelt, so auch etwa zum staatlichen und kirchlichen Eherecht, zur Medienpräsenz der Religionsgemeinschaften, zum Patronatswesen und zum Urheber- und Namensrecht. Schon wegen der ziemlichen Vollständigkeit der behandelten Themen und der großen Informationsfülle mit oft sehr umfangreichen Anmerkungsapparaten ist das Werk für eine häufigere Befassung mit dem Religionsrecht nicht nur sehr nützlich, sondern nur schwer entbehrlich. Dabei ist aber stets der besondere Charakter des von den großen Kirchen großzügig unterstützten Handbuchs zu berücksichtigen, zumal im Religionsrecht generell die große Meinungsvielfalt und die zahlreichen Defizite der Rechtsprechung kritisch zu beachten sind.

Im Rahmen einer knappen Besprechung können nur wenige Bereiche herausgegriffen werden. Zu den besonders wichtigen und lesenswerten Abhandlungen gehört die des Mitherausgebers Michael Germann zum System des Staatskirchenrechts in Deutschland auf etwa 70 Seiten.[1] Die Normen der Religionsverfassung mit ihrem Kompromiss gegensätzlicher Prinzipien seien von der historischen Situation mittels der juristischen Methode zu emanzipieren. Zustimmen kann man der These, die Entstehungs- und Wirkungsgeschichte böten nur einen hermeneutischen Zugang, die Verfassungsmaterialien seien von nachrangiger Bedeutung. Gern liest man die Passage, die juristische Methode könne sich nicht auf partikulare religiöse oder weltanschauliche Prämissen stellen. Das verstehe sich für den religiös-weltanschaulich neutralen Staat von selbst (290 f.). Die Rechtsanwender müssten daher von persönlichen Ansichten über Religion und Weltanschauung absehen. Die divergenten Vorverständnisse seien gegebenenfalls offenzulegen. Diese eindrucksvollen Worte eines persönlich kirchennahen Juristen liest man positiv gestimmt, denn bisher war es so, dass im Religionsrecht häufig vom erwünschten Ergebnis her gedacht und die juristische Methode oft vernachlässigt wurde.[2] Das gilt auch für das Bundesverfassungsgericht.[3]

Aber auch Germann selbst hat seine Probleme damit, ordnungsgemäß mit gegenläufigen rechtlichen Konzepten umzugehen. Das sind die "laizistischen Gegenkonzepte" (zu deren juristischen Vertretern er auch den Verfasser dieser Rezension zählt). Mit der längst überholten Koordinationslehre sei den Laizisten der wichtigste Angriffspunkt entfallen, so dass wegen der Freiheitlichkeit des Religionsrechts ihre Kritik ins Leere stoße. Bei sorgfältiger Befassung mit den sogenannten Laizisten hätte dem Autor aber zumindest auffallen müssen, dass diese keine laizistischen (für die rechtliche Abdrängung der Religion aus der Öffentlichkeit streitenden), sondern laikale Positionen vertreten, nämlich weitgehend dieselben Grundpositionen wie er und wichtige Mitautoren (Freiheit, Gleichheit, Trennung mit kooperativen Bereichen). Die Kritiker betonen nur das bei den Vertretern der traditionellen (recht unterschiedlichen) Richtungen häufige neutralitätswidrige Fehlen praktischer Konsequenzen. Soweit Kritiker Rechtsfragen in manchen Bereichen im Grundsatz anders beurteilen (insbesondere Verhältnis von Trennung und Kooperation, Vertragsrecht), versuchen sie immerhin, sie nachvollziehbar zu begründen. Wenn Germann juristischen Gegnern vorwirft, "Ressentiments gegenüber Religion" zu haben, beweist er damit nur, dass er seinerseits gegenläufige Ressentiments hat. Darauf darf es aber nach seinen eigenen – überzeugenden - Worten gar nicht ankommen, sondern nur auf die Begründung und, füge ich hinzu, auf die intellektuelle Redlichkeit.

Diese Bemerkungen sollen aber nicht übersehen lassen, dass Germanns Ausführungen insgesamt auch für säkular Denkende respektabel sind. Zwar erklärt er, die Trennung von Staat und Kirche hinke nicht, sondern sei klar. Die im GG auch festgelegte Kooperation sei im "religionsfreiheitsfreundlichen" Staat keine Ausnahme vom Trennungsprinzip, sondern diene seiner freiheitsfreundlichen Durchführung. Treffend formuliert ist hingegen folgende Passage: "Religiöse Gleichheit ist eine elementare Bedingung für die Rechtsqualität religiöser Freiheit: Auch religiöse Freiheit funktioniert nur als gleiche Freiheit " (316). Besser könnte das Hauptanliegen gerade der säkularen Religionsverfassungsrechtler nicht formuliert sein. Eine deutliche Differenz tritt aber bei seiner knappen Behandlung der Neutralität zutage. Der Gesetzgeber müsse der "offenen" Neutralität stets den Vorzug gegenüber der "distanzierenden" Neutralität geben. Das ist in dieser Pauschalität nicht nachzuvollziehen (Justiz, Symbolproblematik). Wenn Germann Stefan Huster ein Konzept distanzierender Neutralität unterstellt, das religiös-weltanschauliche Positionen aus der gesellschaftlichen Öffentlichkeit verbannen will (320), so ist das unverständlich. Insbesondere ergibt sich Germanns Behauptung nicht aus den beiden angegebenen Belegstellen. In der großen Neutralitätsschrift Husters[4] wird mehrfach die offene Neutralität gutgeheißen, aber wie bei Ernst-Wolfgang Böckenförde im Bereich der hoheitlichen Staatstätigkeit eine distanzierende Haltung für notwendig erachtet. Das ist auch die im Beitrag von Janbernd Oebbecke zu religiösen Symbolen im öffentlichen Raum vertretene Position: "Bei der Ausgestaltung von Gebäuden oder Freiflächen muss … auf religiöse Symbole verzichtet werden. In Gerichten oder Verwaltungen haben etwa Kreuze keinen Raum" (1657).

Trotz Betonung der Gleichheitsansprüche im staatlich-politischen Prozess erwähnt Germann positiv die Kirchenverträge, obwohl gerade diese besonders zahlreiche Neutralitätsverstöße enthalten, was Hermann Weber – Mitautor dieses Handbuchs – schon 1970 kritisiert hat. Richtig fordert Germann aber bei der staatlichen Kulturpflege, auch religiöse und weltanschauliche Kräfte seien zu beteiligen, und zwar gleichermaßen. Bei der Kooperation gehe es nicht um eine besondere Staatsnähe, sondern um eine bestmögliche Freiheitsentfaltung (321 ff.). Wenig überzeugend erscheint hingegen die Verteidigung des Präambel-Gottes im Grundgesetz, weil dieser nur als Identifikationsangebot zu werten sei. Steht das nicht in Widerspruch zum Gleichheitsgebot? Die Vorzugswürdigkeit der Staat-Kirche-Verträge wird gegen Ende der Abhandlung nochmals hervorgehoben, weil sie bei Einhaltung der Verfassungsvorgaben angeblich ein Ausdruck der Grundprinzipien des Staatskirchenrechts, Freiheit und Gleichheit, seien.

Bei solchen und vergleichbaren allgemeinen Behauptungen zeigen sich die Hauptunterschiede zwischen einer normativen Bewertung aus dem Blickwinkel einer religiösen und einer säkularen Betrachtungsweise. Es dürfte wohl für die allgemeine Einschätzung des Handbuchs zutreffen, dass bei den meisten Autoren eine weitgehende Übereinstimmung mit den Hauptthesen der säkularen Juristen besteht, dass sie aber Probleme damit haben, daraus auch konsequente Schlussfolgerungen für die einzelnen Sachbereiche zu ziehen. Die Frage, wie sich Rechtsprobleme aus der Sicht Andersdenkender bei Berücksichtigung der für sie wichtigen Tatsachen und Interessen darstellen, wird so gut wie nicht gestellt. Das hat erhebliche rechtliche Auswirkungen.

Es folgen noch einige Anmerkungen zu anderen Abhandlungen. Hans Michael Heinig, einer der herausragenden Religionsrechtler, bringt erfreulicherweise schon im Titel seiner Erläuterungen zur "Religions- und Weltanschauungsfreiheit" die Gleichberechtigung säkularer und religiöser Konzepte deutlich zum Ausdruck, etwas untypisch für dieses Handbuch. Eingehend befasst sich Heinig mit dem Thema Einigungsmodell des Art. 4 I, II GG oder "Parzellierungstheorie", lehnt letztere aber trotz ihrer Plausibilität ab wegen der starken Verzahnung der Einzelaspekte. Zu Recht sieht er die eigentliche dogmatische Brisanz bei der Frage der Reichweite der Religionsausübungsfreiheit, wobei er mit dem BVerfG den Schutz des gesamten religiös motivierten Handelns befürwortet. Die Anwendbarkeit des Art. 136 I WRV zur Grundrechtseinschränkung lehnt er nach sehr ausführlichen Darlegungen ab, das sei aber zumindest für die Praxis bedeutungslos. In der Frage des Verhältnisses des Art. 4 I, II GG zu 137 III WRV zeigt Heinig Ungereimtheiten auf, ohne sie wirklich zu beseitigen. Insgesamt wirkt der Beitrag auf den Rezensenten, wohl wegen besonders hoher Erwartungen, als nicht recht befriedigend.

Mit Spannung liest der säkulare Jurist die über 30-seitige Darstellung von Christian Walter zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität. Auch Walter zählt den Neutralitätsgrundsatz zu den Eckpfeilern des Religionsverfassungsrechts. Praktisch keine moderne Rechtsordnung komme ohne das Neutralitätsprinzip aus. Ausweislich des GG sei es "normatives Ziel der Religionsverfassung" und seine "idée directrice" (729). Gut klingt auch der Satz: "Es gibt … zahlreiche Bestimmungen, die in ihrer Zusammenschau den Neutralitätsgrundsatz verfassungsrechtlich tragen (733)." Das Verbot der Staatskirche gebiete institutionelle Trennung und verhindere, "dass Grundstrukturen der staatlichen Ordnung an religiösen Vorstellungen ausgerichtet werden (735)". Die Passage über die Rechtsprechung des BVerfG ist zu knapp geraten und lässt deren Inkonsequenzen nicht recht erkennen.[5] Walter verteidigt das Neutralitätsprinzip gegen differenzierende Ansätze je nach der Erwünschtheit von Religionen. Andererseits wehrt sich Walter gegen die Tendenz, dem Gleichheitssatz ein Übergewicht zuzumessen und alles Religiöse zurückzudrängen. Von Husters Konzept der Begründungsneutralität ist Walter nicht überzeugt, weil es dem Gesetzgeber ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Formen der Neutralität gebe. Resümierend ist leider festzustellen, dass man nach der Lektüre immer noch nicht weiß, was nach Walter der Kern der Neutralität sein soll und wie ein gutes Neutralitätskonzept auszusehen hätte. Auch versteht Walter die Neutralität offenbar nur als ein leitendes Prinzip, nicht aber als ein stets geltendes Verfassungsgebot.

Äußerst informativ ist die Abhandlung von Janbernd Oebbecke zum freilich speziellen Thema der religiösen Symbole im öffentlichen Raum. Der Staat dürfe sowohl im amtlichen wie im öffentlichen Raum nicht selbst religiös kommunizieren. Bei der Ausgestaltung von Räumen und Freiflächen müsse der Staat auf religiöse Symbole verzichten. Demnach haben Kreuze weder in Gerichten, noch Verwaltungen Raum (1657). Entscheidend sei die Frage der Zurechenbarkeit.

Als letztes Beispiel sei der Beitrag Ute Magers zur staatlichen Religionsförderung erwähnt. Dabei sei stets der Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Am staatlichen Kirchensteuereinzug hat Mager nichts auszusetzen. Die staatlichen Militärseelsorger widersprächen aber dem Trennungsgebot. Die mit dem Körperschaftscharakter verbundenen Privilegierungen werden nicht problematisiert. Im Fazit heißt es einerseits, nach wie vor hätten die Religionsgemeinschaften erhebliche Bedeutung für die spirituelle, kulturelle und soziale Daseinsvorsorge. Daher habe der Staat ein eigenes Interesse an der neutralen [Hervorh. Cz] finanziellen Förderung. Andererseits heißt es, die Förderung finde ihre Rechtfertigung "in den Leistungen der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften für die Gesellschaft und den Staat". Wie passt das zusammen? Wer stellt nach welchen rechtlichen Kriterien die Gemeinwohldienlichkeit von Leistungen fest? Sind dabei Negativleistungen (Sexualmissbrauch) zu berücksichtigen? Die massive öffentliche Förderung von Kirchentagen mit den Steuergeldern der nichtreligiösen Hälfte der Bevölkerung wird nicht erwähnt, und von der Bezuschussung kirchlicher Auslandsmissionen oder der Förderung von Autobahnkirchen ist erst recht nicht die Rede.

Natürlich sind diese Beispiele etwas zufällig. Für das Gesamtwerk lässt sich nach erster Durchsicht sagen: viel Licht, viel Schatten. Das Werk spiegelt, mit auch recht kritischen Einzelpositionen, die verstärkte Hereinnahme des Religionsrechts in den allgemeinen verfassungsrechtlichen Diskurs. Sein Informationsgehalt ist enorm. Schon allein die Bündelung einer so großen Themen- und Materialfülle macht die drei Bände wertvoll. Sie werden sicher einen nicht geringen Einfluss ausüben. Insgesamt sind sie aber kein beispielhafter Ausdruck der von Germann so eindringlich beschworenen, von religiös-weltanschaulichen Prämissen unabhängigen juristischen Methode. Ein Indiz dafür ist schon der traditionelle Titel des Handbuchs. Im Übrigen wurde der angenehm niedrige Preis durch erhebliche Zuschüsse des Verbands der Diözesen Deutschlands und der Evangelischen Kirche in Deutschland, sicher nicht ohne Grund, ermöglicht. Inhaltlich fällt auf, dass zwar stets die gleiche Berechtigung von Religion und Weltanschauung und der dazugehörigen Gemeinschaften verbal gefordert, ihre Einhaltung aber kaum je konkret geprüft wird. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes[6], die Auflistung und Darstellung der kirchlichen Privilegien durch Johann-Albrecht Haupt[7], die bekannte Dokumentation von Carsten Frerk[8] zu den Kirchenfinanzen und andere[9] hätten hinreichenden Anlass gegeben, kritische Prüfungen vorzunehmen.

Dass das nicht oder kaum erfolgt ist, ist wohl in erster Linie einer einseitigen Wahrnehmung geschuldet. Die Situation und Interessen der Nichtreligiösen und Andersgläubigen (eine wachsende Hälfte der Bevölkerung) werden immer noch gar nicht oder nicht ausreichend beachtet. Das ist eine Frage der Gerechtigkeit und staatsbürgerlichen Integration.[10]

Ungeachtet dieser Kritik ist das Handbuch auch aus säkular-juristischer Sicht recht nützlich.

Gerhard Czermak, Mai 2021.

Dietrich Pirson/ Wolfgang Rüfner/ Michael Germann/ Stefan Muckel (Hg.):

Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland [HSKR]. Dritte, grundlegend neubearbeitete Auflage. Band 1, 2 und 3, 2020.

Band 1: 2 Abb.; XLVI, 1166 S. Band 2: X, 1206 S.; Band 3: X, 1046 S.

ISBN 978-3-428-18135-3 (Print), ISBN 978-3-428-58135-1 (E-Book), € 239, 90 bzw. € 215, 90.

 


[1] Eine Art komprimierte alternative Darstellung unter besonderer Berücksichtigung säkularer Interessen und Tatsachen bietet G. Czermak, Das System des Weltanschauungsrechts im Grundgesetz, in: Neumann/Czermak/Merkel/Putzke, Aktuelle Entwicklungen im Weltanschauungsrecht, 2019 (Nomos Verlag; Institut für Weltanschauungsrecht), 27-59).

[2] So z. B. Jeand’Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, S. 67.

[3] Dazu jetzt G. Czermak, Siebzig Jahre Bundesverfassungsgericht in weltanschaulicher Schieflage, 2021, 141 S. (Nomos).

[4] S. Huster, Die ethische Neutralität des Staates, 2002/2017.

[5] Siehe G. Czermak, oben Fn. 3.

[7] In: Rosemarie Will (Hg.), Die Privilegien der Kirchen und das Grundgesetz, Berlin 2011, 103-123.

[8] Carsten Frerk, Violettbuch Kirchenfinanzen, 2010.

[9] Darunter der Verfasser dieser Besprechung, etwa in Czermak/Hilgendorf, Religions- und Weltanschauungsrecht, 2. A. 2018, S. 26-30 und 214-222; Michael C. Bauer/Arik Platzek, Gläserne Wände, Bericht zur Benachteiligung nichtreligiöser Menschen in Deutschland, Berlin 2015 = https://www.glaeserne-waende.de/.

[10] Ergänzungen und Gegenpositionen bietet etwa https://weltanschauungsrecht.de/lexikon.