Rezension zu Ruth Anthea Kienzerle: Paternalismus im Strafrecht der Sterbehilfe

Ruth Anthea Kienzerle, Paternalismus im Strafrecht der Sterbehilfe, Nomos Baden-Baden / Dike St. Gallen/Zürich 2021

Kritische und präzise Analyse der Straftatbestände im Bereich der Sterbehilfe

Rezension von lic.iur. Ludwig A. Minelli, Rechtsanwalt, Forch-Zürich

Als am 26. Februar 2020 das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe den § 217 («Geschäftsmässige Förderung der Selbsttötung») des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) wegen Grundrechtswidrigkeit nichtig erklärt und aufgehoben hatte, wurde dies in der gesamten Bundesrepublik und im interessierten Ausland als Paukenschlag empfunden. Diese einstimmige Entscheidung des 2. Senats noch unter Präsident Andreas Vosskuhle entlarvte das Jahrhunderte alte und vor allem auf einer kirchlichen Fälschung beruhende Tabu des Suizids im Strafrecht und etablierte von Verfassungs wegen die Wahlfreiheit zur Beendigung des eigenen Lebens als Menschenrecht in aller Klarheit und in Übereinstimmung mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Jahr 2011.

Nur etwa dreizehn Monate später – Ende März 2021 ­– folgt diesem Ereignis eine ebenso wegweisende Dissertation der 1986 in Ulm geborenen Autorin Ruth Anthea Kienzerle, die seit 2019 in einer auf Strafrecht spezialisierten Anwaltssozietät in Berlin tätig ist.

Die präzise und kritische Analyse der Rechtslage durch Kienzerle, die sich auch vertieft mit dem Straftatbestand der «Tötung auf Verlangen» auseinandersetzt, könnte dazu führen, dass in Deutschland und weiteren Rechtsordnungen die «Aktive Sterbehilfe», also die Beendigung des Leidens und Lebens einer Person auf deren Wunsch durch einen Dritten, so wie dies z.B. in den Niederlanden, Belgien und Kanada legalisiert ist – durch Entscheidungen von Verfassungsgerichten oder solchen der Gesetzgeber überarbeitet werden muss. Die Autorin hat die Straftatbestände, welche sich mit der freiwilligen Beendigung des eigenen Lebens befassen, unter dem Aspekt des eklatanten Gegensatzes zwischen dem das Grundgesetz beherrschenden Menschenbild des selbstbestimmten, aufgeklärten Menschen, der befähigt ist, die ihn betreffenden Entscheidungen freiverantwortlich zu treffen, und einer Gesetzgebung, die ebendiese Auffassung paternalistisch in ihr Gegenteil verkehrt, nicht nur von allen Seiten beleuchtet, sondern auch von innen genau untersucht. Dabei ist sie zur Feststellung gelangt, dass einem solchen Straftatbestand die Existenzberechtigung vollständig fehlt.

Der Zufall will es, dass die Arbeit in einer Zeit erscheint, in welcher sich berufene und unberufene Kreise innerhalb und ausserhalb des Bundestages meist höchst dilettantisch darum bemühen, mit einer § 217 StGB nachfolgenden Gesetzgebung möglichst viel des bisher nie systematisch untersuchten Straftatbestandes und erneut ohne vorausgehende Rechtstatsachenforschung ans Ufer eines pseudoethischen und religiösen Paternalismus zu retten.

Das Werk gliedert sich äusserlich in die drei Teile «Grundlagen und Begrifflichkeiten», «Paternalismus im Strafrecht der Sterbehilfe» und «Abschliessende Zusammenfassung». Dabei stellt Teil 2 naturgemäss das Schwergewicht der Arbeit dar. Er enthält die Grosskapitel «Suizid, Suizidhilfe und Paternalismus», «Leidensmindernde lebensverkürzende Massnahmen», «Behandlungsabbruch und Paternalismus – Patientenautonomie und Zwangsbehandlungsverbot» und «Strafbare Tötung auf Verlangen – Die objektive Einwilligungsschranke des § 216 StGB». Diese Grosskapitel sind vielfältig und sinnvoll unterteilt; der gesamte Text zeigt mit über 3’000 Fussnoten, in welch gewaltigem Umfang sich die Autorin Wissen und Auffassungen anderer in der Wissenschaft Tätiger angeeignet hat, mit denen sie sich äusserst sachkundig auseinandersetzt.

Obschon die Arbeit vor dem Ergehen des erwähnten Urteils des Bundesverfassungsgerichts beendet war, ist dieses von der Autorin noch in das Buch umfangreich eingearbeitet und kommentiert worden.

Kienzerle zeigt, dass das Menschenbild, von welchem die Karlsruher Richter bei ihrem Urteil ausgegangen sind – wonach «der Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet», was dazu führt, dass er «über sich nach eigenen Maßstäben verfügen kann» –, weder beim untergegangenen § 217 StGB noch beim diesem im Gesetz vorangehenden § 216 (Tötung auf Verlangen) beachtet worden ist; ganz im Gegenteil. Beide Bestimmungen atmeten und atmen den Geist absoluter Verneinung des aufgeklärten, selbstbestimmten und selbstverantwortlichen Menschen und setzen sich gleichzeitig dem Verdacht aus, religiös-moralische Vorstellungen längst vergangener Zeiten mit dem härtesten Paternalismus bedienen zu wollen.

Dies zeigt sich insbesondere bei Kienzerles eingehender Untersuchung des § 216 StGB, dem Straftatbestand der «Tötung auf Verlangen», auch «Aktive Sterbehilfe» genannt. Dieser geht davon aus, dass ein Mensch nach reiflicher Überlegung einen anderen durch «ausdrückliches» und «ernstliches Verlangen» dazu bestimmt, ihn zu töten; dabei wird derjenige, welcher die Tötung ausführt, mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren bedroht. Der Wortlaut der Bestimmung geht somit von einem Menschen aus, der in Bezug auf seinen Willen kompetent ist, und der gemäss dem § 217-Urteil von 2020 die Befugnis hat, selbst über sein eigenes Lebensende zu bestimmen. Gleichwohl wird ihm durch diese Bestimmung indirekt verboten, diesen Willen arbeitsteilig in die Tat umzusetzen, was notwendig sein kann, wenn jemand selbst nicht mehr über die körperliche Möglichkeit verfügt, seinen Suizid eigenhändig zu bewirken. Kienzerle erkennt in zutreffender Weise:

«Im Fall von 216 StGB kann aber aufgrund des tatbestandlichen Anwendungsbereichs der Norm das pönalisierte Tun niemals eine Gefahr für das individuelle Rechtsgut Leben auslösen; eine autonomie-orientiert paternalistisch begründbare typische Gefährlichkeit fehlt also diesbezüglich. [. . . ] Der scheinbar autonomie-orientierte Gefährdungspaternalismus wirkt im praktischen Kontext der Tötung auf Verlangen immer und ausnahmslos autonomie-missachtend, denn andernfalls wären bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt.»

Teil 3 der Arbeit fasst die Darstellung zusammen und enthält die persönliche Sicht der Autorin. Auf Seite 464 ff. findet sich jedoch eine Passage, die in diesem Umfeld beinahe wie ein erratischer Block wirkt: bei der Diskussion der dem Gesetzgeber nach dem Karlsruher Urteil verbliebenen Möglichkeiten zulässiger, sozusagen «weich-paternalistischer-Sicherungen» gegen Übereilung hält die Autorin allenfalls gar «eine notarielle Beglaubigung, eine vormundschaftsgerichtliche Kollegialentscheidung zur Plausibilitätskontrolle, oder eine Genehmigung der Tötung auf Verlangen durch eine interdisziplinäre Ethikkommission» für zulässig. Dies widerspräche jedoch dem erwähnten Urteil in vielfältiger Hinsicht: jede Einschaltung einer behörden- oder gerichtsähnlichen Organisation mit der Kompetenz, heteronom zu entscheiden, ob der Sterbewillige «gehen» darf oder nicht, kommt mit dem Karlsruher Urteil und dem vorerwähnten Menschenbild in Konflikt und schüfe eine unauflösbare, potentiell rechtswidrige Diskriminierung gegenüber Menschen, die auf ihr Leben verzichten wollen, indem sie eine ärztlich vorgeschlagene lebensrettende Therapie freiverantwortlich ablehnen, da diese solchen Vorschriften nicht unterworfen wären. Ganz abgesehen davon, dass behörden- und gerichtsähnliche Verfahren, gar solche vor Familiengerichten, erfahrungsgemäss monate- oder gar jahrelang dauern würden, was wiederum nicht gerechtfertigt werden könnte.

Angesichts der Bedeutung dieses Werks für Deutschland und auch für andere Länder, wo die Frage der Zulässigkeit der Vorausverfügung einer Tötung auf Verlangen insbesondere auch vor dem Hintergrund zunehmender Demenzerkrankungen seit langem diskutiert werden, wäre es wünschbar gewesen, wenn der Verlag dem Werk auch ein Verzeichnis der darin verwendeten Abkürzungen beigegeben hätte, sind solche in anderen Ländern doch selbst Juristinnen und Juristen erfahrungsgemäss kaum bekannt.

Die Arbeit ist von Prof. Dr. Ulrich Schroth als Doktorvater betreut worden; als Zweitgutachter wirkte Prof. Dr.  Claus Roxin (beide München); auf Vorschlag von Prof. Dr. Ulfrid Neumann ist sie als Band 108 in die renommierte Reihe «Studien zum Strafrecht» aufgenommen worden. Es ist ihr nicht nur eine weite Verbreitung, sondern vor allem auch Beachtung durch jene Kreise, insbesondere der Politik, zu wünschen, die ein Spezialgesetz zur Regelung der Suizidhilfe anstreben.

LINK zum Buch

Ruth Anthea Kienzerle, Paternalismus im Strafrecht der Sterbehilfe, Nomos Baden-Baden / Dike St. Gallen/Zürich 2021. Broschiert, 553 S., ISBN 978-3-8487-7993-2, € 144,–: E-Book Download ISBN 978-3-7489-2385-5, € 144,–