Rezension zu Wißmann: Religionsunterricht für alle?

Hinnerk Wißmann, Religionsunterricht für alle? Zum Beitrag des Religionsverfassungsrechts für die pluralistische Gesellschaft

Rezension von Prof. Dr. Hartmut Kreß, Bonn

I.

Das Buch dokumentiert ein Gutachten, das der an der Universität Münster tätige Jurist H. Wißmann im Jahr 2017 für die Evangelisch-Lutherische Nordkirche verfasst hat. Es erörtert die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des "Religionsunterrichts für alle", der in den Schulen des Stadtstaats Hamburg zurzeit als bekenntnisgebundenes Schulfach vorgehalten wird. Dabei handelt es sich um einen neuen Typus des Religionsunterrichts, der ein Strukturdilemma des herkömmlichen kirchlich-konfessionellen Fachs "Religion" kompensieren soll. Bei den Beratungen zum Grundgesetz war man 1948/1949 davon ausgegangen, dass der bekenntnisgebundene Religionsunterricht von den Kirchen konfessionell getrennt erteilt wird. In Hamburg gehört jedoch der größte Teil der Bevölkerung keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft an. Das religiöse Spektrum selbst ist stark zersplittert. Angesichts dessen entschied sich die lutherische Nordelbische Kirche (heute: Nordkirche) bereits im ausgehenden 20. Jahrhundert dazu, den Religionsunterricht in Hamburg in stark veränderter Form durchzuführen. Um größere Schülerzahlen zu erreichen, bemühte sie sich, außerevangelische religiöse Inhalte in ihn zu integrieren und ihn dann "allen" anzubieten.

Nun kommt dem Religionsunterricht in der Bundesrepublik Deutschland ein Sonderstatus zu. Als einziges Schulfach wird er im Grundgesetz namentlich erwähnt. Zwar steht er unter staatlicher Aufsicht, ist laut Art. 7 Abs. 3 GG aber "in Übereinstimmung mit den Grundsätzen" der jeweiligen Religionsgemeinschaft umzusetzen. Zum Hamburger "Religionsunterricht für alle" liegt die verfassungsrechtliche Problematik auf der Hand. Fraglich ist, ob eine einzelne Religionsgesellschaft, hier: die evangelisch-lutherische Kirche, anstelle eines genuin evangelischen Religionsunterrichts nunmehr "allen" Schülerinnen und Schülern gemeinsam einen Unterricht anbieten darf, der interreligiös zugeschnitten ist.

Im juristischen Schrifttum ist diese Frage zutreffend durchgängig verneint worden (vgl. nur Unruh, Religionsverfassungsrecht, 2. Aufl. 2012, S. 260). Aktuell ist es freilich aus nochmals anderen, nämlich aus pädagogischen und religionspolitischen Gründen zum Problem geworden, wenn der faktisch interreligiöse Unterricht in Hamburg allein von der evangelischen Kirche und prinzipiell von evangelischem Lehrpersonal erteilt wird. Stattdessen soll er künftig inhaltlich sowie personell von mehreren Religionsgemeinschaften – insbesondere evangelisch, alevitisch, muslimisch und jüdisch – gemeinsam getragen werden. Demzufolge sollen Schülerinnen und Schüler, die der evangelischen Kirche angehören, in Zukunft ebenfalls von alevitischen, muslimischen oder religiös anderweitig gebundenen Religionslehrerinnen oder -lehrern unterrichtet werden. Das Analoge gilt umgekehrt für Schülerinnen und Schüler alevitischer oder sonstiger Religionszugehörigkeit. Zu den Religionsgesellschaften, die sich aus dem Projekt heraushalten, zählt die römisch-katholische Kirche.

II.

Das vorliegende Gutachten erörtert, ob diese neue Stufe des "Religionsunterrichts für alle" ("RUfa 2.0" statt des bisherigen "RUfa 1.0") mit Art. 7 Abs. 3 GG in Einklang zu bringen ist, was freilich schon für die ältere Stufe mehr als fraglich war. Es zitiert auf S. 47 die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, ein gemäß Art. 7 Abs. 3 GG durchgeführter Religionsunterricht müsse den "Bekenntnisinhalt" bzw. "die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft" darlegen und habe sie "als bestehende Wahrheiten zu vermitteln". Deshalb schloss das BVerfG es aus, unter dem Mantel von Art. 7 Abs. 3 GG eine "überkonfessionelle vergleichende Betrachtung religiöser Lehren" stattfinden zu lassen.

Nun meint der Gutachter, solche Vorgaben seien dehnbar; man könne "durchaus liberal" mit ihnen umgehen (S. 49). Schon jetzt finde in der Bundesrepublik häufig ein Religionsunterricht statt, der die sogenannte konfessionelle Positivität hinter sich lasse (S. 53). Dabei denkt er etwa an den bikonfessionellen evangelisch-katholischen Religionsunterricht. Solche innerchristlichen Kooperationen kommen quer durch die Bundesrepublik, neuerdings teilweise auch in Nordrhein-Westfalen zustande, weil für das konfessionell getrennt unterrichtete Fach "Religion" vielerorts nicht mehr genügend Schülerinnen und Schüler zur Verfügung stehen. Das Hamburger Projekt geht aber nochmals sehr viel weiter. Denn ihm folgend soll ein gemeinsamer interreligiöser Religionsunterricht von Lehrpersonal aus verschiedenen Religionen abgehalten werden. Damit entfernt es sich von der Normlogik des Art. 7 Abs. 3 GG in so hohem Maß, dass das vorliegende Gutachten ein eindeutiges Fazit zieht: Ein derartiger "religionsübergreifender, trägerpluraler Religionsunterricht" ("RUfa 2.0") ist "im Bereich des Art. 7 Abs. 3 GG nicht möglich" (S. 60); er ist "verfassungswidrig" (S. 64).

Überraschend ist der Fortgang des Gutachtens. Es deutet an, das Nein sei überwindbar. Eventuell lasse sich ein Türspalt zu einem Ja öffnen. Der Gutachter empfiehlt, von einer – wie er immer wieder sagt – "linearen" Auslegung der Verfassung abzuweichen, Fakten zu schaffen und insofern das Verfassungsrecht im Sinn des Hamburger Modells "weiterzuentwickeln" (S. 61 ff.). Zur Begründung weist er pauschal darauf hin, das Grundgesetz sei "religionsfreundlich" angelegt worden (S. 66 f., 69); der Religionsunterricht sei als "Teil eines positiven, auf Achtung und Begegnung der Religionen ausgerichteten Schulverfassungsrechts" zu begreifen (S. 71). Daher reiche es aus, wenn ein von verschiedenen Konfessionen und Religionen gemeinsam erteilter Religionsunterricht "die Vermittlung von Glaubenswahrheit der beteiligten Religionsgemeinschaften anstrebt" und wenn er "Glaubenswahrheit bei gerade unterschiedlichen Glaubenswahrheiten der Beteiligten vermitteln will" (S. 74).

Hiermit reduziert der Gutachter die in Art. 7 Abs. 3 GG enthaltene Norm, der gemäß der Religionsunterricht nach den "Grundsätzen" bzw. nach den "Lehren" (Heuss, Der Parlamentarische Rat, Bd. 5/I, 1993, S. 938) der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu erfolgen hat, auf die gute Absicht: Kirchen und Religionen müssen dies lediglich "anstreben" und "wollen". Den Einwand, dass das Hamburger Projekt faktisch weitgehend Religionsinformationen und Religionsvergleich, d.h. Religionskunde bietet und es damit jenseits des bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts gemäß Art. 7 Abs. 3 angesiedelt ist, versucht er mit Hilfe eines Wortspiels zu entkräften. In den verschiedenen "Glaubenswahrheiten" (im Plural) werde auch eine "Glaubenswahrheit" (im Singular) erkennbar. Jedoch erläutert der Gutachter diese Idee weder religionswissenschaftlich noch theologisch und gibt auch keine Erläuterungen wieder, die hierzu von Dritten entfaltet worden wären. Stattdessen beschränkt er sich auf die Auskunft, es reiche aus, wenn die einzelnen Religionsgemeinschaften den interreligiösen Unterricht entsprechend ihrer eigenen Wahrheit für möglich hielten (S. 75). Diese minimalistische Aussage kombiniert er mit der oft zu hörenden plakativen Bemerkung, der Staat dürfe sich zu religiösen Fragen kein Urteil erlauben (z.B. S. 73). Damit hat er seine Argumentation so angelegt, dass sie das Hamburger Projekt gegenüber kritischen Anfragen vonseiten des Staates und der Öffentlichkeit praktisch immunisiert. Er stellt ihm weitgehend einen Freibrief aus.

Wichtig erscheint dem Gutachter allerdings, dass im "trägerpluralen Religionsunterricht" die jeweilige Lehrkraft "religiös erkennbar" bleiben soll. Seine Konsequenz lautet, dass die Lehrkräfte von der Religionsgemeinschaft, der sie selbst angehören, eine kirchliche bzw. religiöse Lehrerlaubnis (Vokation) erhalten müssen. Zusätzlich sollen alle sonstigen Religionsgesellschaften, die sich am trägerpluralen Unterricht beteiligen, diesen Lehrenden ebenfalls ihre Zustimmung erteilen (S. 81), weil ja z.B. alevitische Kinder von einer jüdischen, muslimischen oder evangelischen Lehrkraft zu unterrichten sind, vice versa.

Auf die Praktikabilität dieses Ansatzes geht das Gutachten nicht ein. Darüber hinaus blendet es die Problematik aus, dass die Kriterien und die Praxis bestimmter Kirchen oder Religionsgemeinschaften zur Erteilung der Lehrerlaubnis unter Umständen die Privatsphäre der Betroffenen zu verletzen drohen (vgl. Kreß, in: Neumann u.a. [Hg.], Aktuelle Entwicklungen im Weltanschauungsrecht, 2019, S. 240 f.). Das Hamburger Projekt ist noch aus weiteren Gründen anfechtbar. Da die Mehrheit der Hamburger Bevölkerung keiner Kirche oder Religion angehört, müsste ein der Pluralität angemessener Unterricht nichtreligiöse, humanistische Weltanschauungen von Vornherein konzeptionell einbeziehen. Anders gesagt: In Hamburg zeichnet sich ab, dass religiös oder kirchlich nicht gebundene Schülerinnen und Schüler durch den "Religionsunterricht für alle" vereinnahmt werden. Vor Ort ist offenbar oftmals nicht hinreichend bekannt bzw. es wird nicht bekanntgemacht, dass die Teilnahme an ihm freiwillig ist. Zudem wurde vernachlässigt, schulübergreifend und flächendeckend das Fach Ethik auszubauen, das Schülerinnen und Schülern als Alternative zum Religionsunterricht zur Verfügung stehen müsste.

Unter Ausblendung derartiger Gesichtspunkte endet das Gutachten mit dem Versuch, der Kirche den Ball zuzuspielen. Es mündet in die These ein, ein von mehreren religiösen Trägern realisierter Religionsunterricht sei "Gegenstand kirchlicher Entscheidung" (S. 82, im Orig. kursiv). Wie die hierfür erforderliche "rechtsgestaltende(.) Neudeutung des Art. 7 Abs. 3 GG" (S. 82) präzis aussehen soll, legt das rechtswissenschaftliche Gutachten indessen nicht dar.

III.

Angesichts dieser Unschärfen drängt es sich auf, hilfsweise nach weiterer Literatur Ausschau zu halten, die die vom Gutachter unbeantworteten Fragen erörtert. Die – soweit ersichtlich – fast einzige juristische Äußerung, die das Hamburger Projekt zu legitimieren versucht, stammt von P. Unruh, der als Präsident des Kirchenamts der Nordkirche aufgrund seines kirchlichen Amts für Hamburg direkt zuständig ist. Im Gegensatz zu seiner oben erwähnten Auffassung aus dem Jahr 2012, die das Hamburger Modell bereits in seiner älteren Ausprägung als verfassungswidrig beurteilte, schlägt er jetzt vor, man solle zu Art. 7 Abs. 3 GG dogmatisch eine "maßvolle Fortentwicklung" vornehmen (Unruh, Religionsverfassungsrecht,  4. Aufl. 2018, S. 273). Allerdings sagt er nicht, wie diese dogmatische Fortentwicklung genau zu konstruieren ist. Ebenso wenig erteilt er Auskunft über eine weitere Schlüsselfrage: In welcher Hinsicht muss neben der Rechtsdogmatik die evangelische kirchliche Dogmatik revidiert werden, um das Hamburger Modell eines religionsadditiven Unterrichts auf die "Grundsätze" der evangelischen Kirche abstützen zu können, so wie Art. 7 Abs. 3 GG es einfordert? Noch weniger äußert er sich dazu, wie es sich diesbezüglich bei den anderen beteiligten Religionsgesellschaften verhält.

IV.

Selbst wenn es in dem Gutachten so nicht gesagt wird: Der Sache nach ist aus ihm zu folgern, dass Art. 7 Abs. 3 GG abgeändert werden müsste, um das Hamburger Projekt eines religionsadditiven bzw. religionskumulativen "Religionsunterrichts für alle" verfassungskonform werden zu lassen. Indirekt lässt das Gutachten diese Schlussfolgerung aber sogar zutage treten. Es hat sich offenbar von dem Motiv leiten lassen, dass der kirchliche Einfluss auf die Schule und den Religionsunterricht so weit wie möglich erhalten bleiben soll. Angesichts dessen gibt es zu bedenken, dass mit einer Verfassungsänderung zugunsten der Kirchen nicht zu rechnen ist. Daher solle man zu Art. 7 Abs. 3 GG "aus Klugheitsgründen" vor Ort eine "Rechtsgestaltung" vornehmen, die etwas anderes als eine bloße "Anwendung der Verfassung" sei (S. 62).

Dieser Position des Gutachters ist eine Gegenfrage entgegenzuhalten. Wäre es nicht an der Zeit, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsstaatlichkeit die Hamburger politischen Verantwortungsträger mit Hilfe eines Normenkontrollverfahrens klären lassen, wie es um die Vereinbarkeit des neuartigen Religionsunterrichts mit den Verfassungsvorgaben bestellt ist?

Eine weitere Anschlussfrage ist anders gelagert. Sie resultiert daraus, dass das Hamburger Projekt in einer ganz bestimmten Hinsicht Interesse und Zustimmung verdient. Es überwindet den bundesweit vorherrschenden Ist-Zustand des konfessionellen Religionsunterrichts, der die Schülerinnen und Schüler voneinander separiert. Diese Separierung wird aktuell sogar noch verschärft, weil parallel zum katholischen, evangelischen, orthodoxen, mennonitischen usw. Religionsunterricht in den Schulen in manchen Bundesländern ein Islamunterricht aufgebaut wird. Sinnvoll wäre es stattdessen, wenn Schülerinnen und Schüler sich gemeinsam mit unterschiedlichen Religionen auseinandersetzen würden und auf diese Weise Kritikfähigkeit, Dialog und Toleranz einüben könnten. Die Idee des gemeinsamen Lernens, die beim Hamburger Projekt durchaus zum Zuge gelangt, sollte konsequent realisiert und institutionell ausgebaut werden. Dies müsste dann allerdings in einem Schulfach Ethik/Religionskunde geschehen, das gegenüber dem tradierten Religionsunterricht ein aliud, eine echte Alternative darstellt.

Hierzu die Initiative zu ergreifen, ist mit Art. 7 Abs. 3 GG vereinbar – was, wie voranstehend dargelegt, auf den "Religionsunterricht für alle" nicht zutreffen dürfte. Art. 7 Abs. 3 GG sieht nämlich vor, dass in "bekenntnisfreien" öffentlichen Schulen kein herkömmlicher bekenntnisgebundener Religionsunterricht erteilt zu werden braucht. Als der Parlamentarische Rat 1948 über eine Regelung zum Religionsunterricht beriet, wurde zunächst eine ganz einseitige Formulierung zu Papier gebracht, die auf einem Vorschlag der Kirchen beruhte. Ihr zufolge sollte der konfessionelle Religionsunterricht "ordentliches Lehrfach" ausnahmslos "an allen Schulen" sein (zit. nach Schlink/Poscher, Der Verfassungskompromiß zum Religionsunterricht, 2000, S. 22). Danach besann man sich im Parlamentarischen Rat aber auf die schon in der Weimarer Verfassung verankerte Norm, die bekenntnisfreie weltliche Schulen ohne obligatorischen Religionsunterricht gleichfalls für zulässig erklärt hatte (hierzu seinerzeit z.B. der spätere Reichsjustizminister Gustav Radbruch, in: Radbruch/Arzt, Die weltliche Gemeinschaftsschule, 1921, S. 10). Diese Alternative nahm der Parlamentarische Rat im Jahr 1948 gezielt wieder auf, und zwar deshalb, um dem "Ruf nach stärkerer Toleranz" Genüge zu leisten (v. Mangoldt, in: AöR 1949, S. 286; vgl. JÖR 1951, S. 109). Später ergänzte der Parlamentarische Rat noch die sog. Bremer Klausel (jetzt: Art. 141 GG). Die Bremer Klausel mit ihrer Stichtagsregel (1. Januar 1949) und die in Art. 7 Abs. 3 GG zugelassene bekenntnisfreie Schule lassen sich aber nicht – wie es im Schrifttum wiederholt geschah – gegeneinander ausspielen. Denn sie betreffen unterschiedliche Sachverhalte. Zu betonen ist, dass der Parlamentarische Rat die Erwähnung der bekenntnisfreien weltlichen Schule in Art. 7 Abs. 3 GG beibehielt, auch nachdem er die sog. Bremer Klausel in den Verfassungstext eingefügt hatte. Vor diesem Hintergrund wäre es heute politisch legitim und verfassungsrechtlich statthaft, wenn in einer Stadt wie Hamburg staatliche Schulen vom Parlament als bekenntnisfrei erklärt würden. Dann könnte dort ein Religions- und Weltanschauungskundeunterricht stattfinden, der alle Schülerinnen und Schüler integriert.

Solche Optionen werden in dem vorliegenden Gutachten ganz ausgeblendet. Im Ergebnis setzt es jedoch den Impuls, in diese Richtung zu denken.

Link zum Buch

Hinnerk Wißmann, Religionsunterricht für alle? Zum Beitrag des Religionsverfassungsrechts für die pluralistische Gesellschaft, Mohr Siebeck, Tübingen 2019, 141 Seiten, ISBN 978-3-16-156654-7, € 19.-