Schulrecht

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Bekenntnisfreie Schule im bekenntnisfreien Staat

In der vierten Ausgabe der Publikationsreihe "Konfessionsfrei Kompakt" beschäftigt sich der Zentralrat der Konfessionsfreien im Rahmen seines strategisch angelegten Projekts https://www.artikel-140.de unter Mitwirkung der Bundesfachgruppe Gesamtschulen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) angesichts der tiefen Strukturkrise des Religionsunterrichts eingehend mit dem Thema bekenntnisfreie Schule und konfessionellen Religionsunterricht. Mit nachvollziehbarer Begründung wird die Änderung der Länder-Schulgesetze und Verwaltungsbestimmungen mit dem Ziel gefordert, dass öffentliche, staatliche getragene Schulen gemäß Art. 7 Abs. 3 GG als bekenntnisfrei gelten und daher keinen konfessionellen Religionsunterricht anbieten müssen. Dafür hatte sich im vergangenen Jahr auch bereits der Arbeitskreis Säkularität und Humanismus der SPD auf seiner Jahrestagung vom 13.- 15. September 2024 einstimmig ausgesprochen.

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Religionsunterricht 4.0 und Christlicher Religionsunterricht? Neuer Diskussionsbedarf zum konfessionellen Religionsunterricht aufgrund aktueller Publikationen

Weltanschauungsrecht Aktuell | Nummer 10 | 23. Oktober 2024

Religionsunterricht 4.0 und Christlicher Religionsunterricht?
Neuer Diskussionsbedarf zum konfessionellen Religionsunterricht aufgrund aktueller Publikationen

Der konfessionelle Religionsunterricht ist in der Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand religions-, bildungs- und rechtspolitischer Kontroversen geworden. Im Jahr 2024 ist die Debatte durch zwei Publikationen belebt worden, die im nachstehenden Aufsatz vorgestellt und kritisch kommentiert werden.

Von Hartmut Kreß

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Votum für bekenntnisfreie Schulen

Der Arbeitskreis Säkularität und Humanismus der SPD hat sich auf seiner Jahrestagung vom 13.- 15. September 2024 einstimmig für die Einrichtung bekenntnisfreier Schulen ausgesprochen.

In der Resolution des Arbeitskreises heißt es:

"Der AKSH unterstützt Bemühungen in den Ländern, bekenntnisfreie Schulen einzurichten. Solche Schulen, in denen Religion kein ordentliches Lehrfach ist, sind nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG möglich. Den Status ,bekenntnisfrei‘ sah bereits die Weimarer Verfassung in Art. 149 vor; seinerzeit wurde dafür auch die Bezeichnung ,weltlich‘ verwendet. Vom Sonderfall Bremen und Berlin (Art. 141 GG) abgesehen, ist es bislang in keinem Bundesland zur Einrichtung bekenntnisfreier Schulen gekommen."

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Der „Thüringer Weg“ – ein neues Modell für zeitgemäßen Religions- und Ethikunterricht

Ein Aufsatz von ifw-Beirat Prof. Dr. Hartmut Kreß.

Quer durch die Bundesrepublik Deutschland halten die Debatten an, die sich mit der unsicher gewordenen Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts befassen. Bundesweit fand es Aufmerksamkeit, dass der Berliner Senat im März 2024 sein Vorhaben zurückzog, im Bundesland Berlin einen konfessionellen Religionsunterricht als Wahlpflichtfach neu einzuführen. Wenig beachtet wurde bislang eine Initiative im Bundesland Thüringen. Am 3.2.2024 stimmten die Delegierten des Landesparteitags von Bündnis 90/Die Grünen ohne Gegenstimmen einem Beschluss zu, der zum traditionell erteilten Religionsunterricht eine interessante Korrektur und Reform vorsieht.

Den gesamten Aufsatz können Sie hier weiterlesen, sowie als pdf herunterladen.

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Mai 2022: Kreß „Religionsunterricht oder Ethikunterricht? Entstehung des Religionsunterrichts – Rechtsentwicklung und heutige Rechtslage – politischer Entscheidungsbedarf." (Bd. 3)

Der konfessionelle Religionsunterricht befindet sich in der Bundesrepublik Deutschland in einer tiefen Strukturkrise und wird bereits seit dem 19. Jahrhundert bildungs- und rechtspolitisch kontrovers diskutiert. Bei den Beratungen zur Weimarer Verfassung und zum Bonner Grundgesetz löste er dabei schwere Auseinandersetzungen aus. Inzwischen verschärfen sich die rechtlichen Probleme quer durch die Bundesländer. Hartmut Kreß betont in seinem Werk daher die Notwendigkeit politischer Reformen. Perspektivisch sollte der bisherige Religionsunterricht durch das Fach Ethik/Religionskunde ersetzt werden.

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OVG NRW: Aufnahme in eine katholische Grundschule: Bekenntnisangehörige Kinder haben Vorrang

Das Oberverwaltungsgericht hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 3. August 2021 seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach der landesverfassungsrechtliche Vorrang bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es hat damit die Beschwerde eines in Datteln wohnhaften Jungen zurückgewiesen, der schon vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erfolglos beantragt hatte, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihn zum Schuljahr 2021/2022 vorläufig in eine städtische katholische Bekenntnisgrundschule aufzunehmen.

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VG Wiesbaden: Fortführung des bekenntnisorientierten Islamunterrichts an Schulen mit DITIB Hessen

Auf der Basis eines Bescheides des Hessischen Kultusministeriums vom 17.12.2012 wurde in Hessen mit Wirkung ab dem Schuljahr 2013/2014 ein bekenntnisorientierter islamischer Religionsunterricht in Kooperation mit DITIB Hessen als ordentliches Lehrfach eingerichtet. Im April 2020 gab das Hessische Kultusministerium per Pressemitteilung bekannt, dass die Vollziehung des Bescheides von 2012 zur Einrichtung eines bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts in Kooperation mit DITIB zum Ende des laufenden Schuljahres ausgesetzt werde.

Mit der Klage begehrt DITIB, dass wieder islamischer Religionsunterricht in Kooperation mit ihm erfolge. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden gab der Klage durch Urteil vom 02.07.2021 statt.

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