VG Köln: Keine Pflicht des Erzbistums zur Offenlegung der Verwendung der Kirchensteuereinnahmen

Mit Urteil vom 13.06.2019 hat das Verwaltungsgericht Köln eine Auskunftsklage des Recherchenetzwerks CORRECTIV gegen das Erzbistum Köln über die Verwendung seiner Kirchensteuereinnahmen abgewiesen (Az.: 6 K 1988/17). Das Gericht verneinte die Behördeneigenschaft des Erzbistums im Sinne des Presserechts und verwies auf das kirchliche "Selbstbestimmungsrecht". Die Berufung wurde zugelassen.

Die Klägerin, eine Journalistin des Recherchenetzwerks, begehrte vom Erzbistum Köln Auskunft darüber, ob, in welcher Form und in welcher Höhe es die Einnahmen aus der Kirchensteuer investiert. Sie stützte ihre Klage auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW. Danach hat die Presse ein Informationsrecht gegenüber Behörden. Die Klägerin argumentierte, dass das Erzbistum als Behörde in diesem Sinne zu qualifizieren sei, weil sowohl die Erhebung, als auch die Verwendung der Kirchensteuermittel Ausdruck staatlich verliehener Hoheitsrechte sei.

In der mündlichen Verhandlung vertrat das VG Köln indes die Rechtsauffassung, dass das Erzbistum keine Behörde im Sinne des Presserechts sei, da durch das Erzbistum keine hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen oder hoheitliche Befugnisse ausgeübt würden. Zwar sei die Kirchensteuererhebung als hoheitliches Handeln zu bewerten, nicht jedoch die sich daran anschließende Mittelverwendung. "Die Verwendung der Kirchenvermögen ist eine innerkirchliche Angelegenheit", sagte der Vorsitzende Richter Sebastian von Aswege und verwies dabei auf das Grundrecht der Religionsfreiheit und das religiöse "Selbstbestimmungsrecht" der Kirche. Dennoch warf der Vorsitzende Richter die Frage auf, ob das Erzbistum in seinem Geschäftsbericht ausreichend transparent mit seinem Vermögen umgehe. Es gebe einen starken Wunsch in der Bevölkerung nach mehr Offenheit.

Die Klägerin erklärte nach dem Urteil auf der CORRECTIV-Webseite, dass sie ihren Anspruch weiterverfolgen werde und es unverständlich sei, warum sich die katholische Kirche so vehement und ausdauernd dagegen wehre, ihre Investitionen offen zu legen. Es dränge sich die Frage auf, was sie zu verbergen habe. Nach eigenen Angaben hat die Klägerin bereits vor drei Jahren Anfragen zu Vermögen und Anlagen an alle Bistümer in Deutschland geschickt, bis heute aber nicht die gewünschten Auskünfte erhalten.CORRECTIV sei insbesondere daran interessiert zu wissen, ob die Kirche ihr Geld umweltfreundlich investiere oder Klimasünder unterstütze.   

Die Leiterin der Rechtsabteilung des Erzbistums Köln hatte im Prozess erklärt, dass die Kirchensteuer nur erhoben werde, um Ausgaben zu decken. Allerdings könne man nicht garantieren, dass nicht auch "die ein oder andere Mark" in Finanzanlagen geflossen sei. Zuletzt hatte das Kölner Bistum nach eigenen Angaben 2,8 Milliarden Euro am Finanzmarkt investiert, jedoch keine Details zu den Anlagen veröffentlicht.

Nach den jüngsten Berichten des SPIEGEL parken die Bistümer in Deutschland ihr Geld überwiegend in Finanzanlagen wie Wertpapieren oder Immobilienfonds. Im Bistum Paderborn belief sich beispielsweise der Anteil an Wertpapieren im Anlagevermögen auf mehr als 3,7 Milliarden Euro, die Finanzanlagen insgesamt entsprachen mit knapp 4 Milliarden Euro gut 90 Prozent des ausgewiesenen Vermögens. Vor einigen Jahren hatte zudem eine katholische Bank trotz anders lautenden Ethikversprechens in Rüstung investiert und das Bistum Eichstätt verlor Dutzende Millionen Euro mit riskanten Immobiliendeals in den USA. 2017 hatte Eichstätt von seinen 311 Millionen Euro Wertpapiervermögen 76 Prozent in Mischfonds angelegt. Auch das Handelsblatt berichtete im vergangenen Jahr über das steigende Interesse der Kirchen an liquiden und illiquiden Investments.

Nähere Informationen zum Thema Kirchenfinanzen:

Carsten Frerk, Violettbuch Kirchenfinanzen, 2010