Alternative Fakten vom BFH zum besonderen Kirchgeld

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Beschluss I B 28/18 festgestellt, das besondere Kirchgeld sei dann zulässig, wenn das Kirchenmitglied kirchensteuerfrei ist. Bei der Veröffentlichung dieses Beschlusses hat der BFH nun einen "Leitsatz" nachgeschoben, der anderes besagt: Es sei in der Rechtsprechung geklärt, dass das besondere Kirchgeld bei jedem Einkommen verfassungsgemäß sei. Erste Gerichte berufen sich darauf.
Anlass genug, diesen Beschluss und seine Grundlagen etwas genauer unter die Lupe zu nehmen. Und das hat sich gelohnt: Die einschlägige Rechtsprechung des I. Senates des BFH beruht auf einem Falschzitat und dem Übersehen von Vorschriften, von der Vergleichsberechnung bis zur Abgabenordnung (AO). Der neue Leitsatz ist Desinformation pur. Eine Analyse der Redaktion des Informationsportals Kirchgeld-Klage.info.