Steuerrecht

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Warum eine Muslima Kirchensteuer zahlt: Der Fall Herr und Frau X gegen das Evang.-Luth. Kirchensteueramt

wegen: Erhebung des besonderen Kirchgeldes bei Doppelverdienern.

Herr X verfügt als Kirchenmitglied über ein eigenes Einkommen, welches weit über dem Durchschnittseinkommen liegt. Eigentlich müsste er deshalb nur die Kircheneinkommensteuer zahlen. Dennoch wird auch das besondere Kirchgeld bei ihm berechnet. Die Kirche nimmt eine Vergleichsberechnung vor und der höhere Betrag wird festgesetzt. Das besondere Kirchgeld ist in der Regel dann höher als die Kircheneinkommensteuer, wenn das Einkommen des nichtkirchlichen Ehepartners höher ist als das 1,5 fache des Einkommens des kirchlichen Ehepartners. Damit wird hier das Einkommen der muslimischen Ehefrau, Frau X, welche kein Kirchenmitglied ist, als erfolgreiche Unternehmerin aber deutlich mehr verdient als ihr Ehemann, entscheidend für die Kirchensteuer. 

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BFH: Umsatzsteuerpflicht bei Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder

Mit Urteil vom 23.09.2020 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Im Urteilsfall gründeten eine Kirche und ein kirchennaher Verein (einer anderen Kirche) eine gemeinnützige GmbH (die Klägerin), die mit journalistischen Mitteln den Verkündigungsauftrag erfüllen sollte (XI R 35/18).

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Wie viel zahlt man in Deutschland über seine Lebenszeit an Kirchensteuern? Neues Portal: KircheKassiert.de

Deutschlands Kirchensteuern sind weltweit einmalig. Frankreich, Österreich und Italien beispielsweise haben die Kirchensteuer längst abgeschafft. In Deutschland allerdings zahlt man das drei- bis fünffache im Vergleich zu den wenigen anderen Ländern, wie Spanien, in denen es noch Kirchensteuern gibt.

Das neue Portal www.KircheKassiert.de strebt Aufklärung an und fordert Transparenz. So hat die Kirche bspw. im Jahr 2019 über 12 Milliarden Euro an Kirchensteuern eingenommen, wovon aber nur ca. 5 bis 8 % für "gute Zwecke" ausgegeben werden.

Der Kirchensteuer-Rechner auf dem Portal zeigt, wie sich die monatlichen Zahlungen über das Leben ansammeln. So zahlt ein durchschnittlich verdienender Single in Deutschland rund 70.000 Euro Steuern über seine Lebenszeit. 

Das Team von www.KircheKassiert.de fordert, dass kirchliche Institutionen wie jeder andere eingetragene Verein (e.V.) in Deutschland seine Mitgliedschaftsbeiträge selbst einsammelt. Außerdem tritt die Gruppe dafür ein, dass die Kirche für Transparenz über Einnahmen, Ausgaben und ihren Besitz sorgt.

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Datenschutzrechtliche Bewertung der Zusammenarbeit von Finanzamt und Kirchensteuerstelle in Berlin

In Berlin werden personenbezogene Daten regelmäßig vom Finanzamt an die Kirchensteuerstelle, und von dieser an die einschlägige Kirchengemeinde zur Prüfung der Religionszugehörigkeit weitergeleitet. Das Prüfungsergebnis wird von dieser zurück an die Kirchensteuerstelle und über diese an das zuständige Finanzamt weitergegeben. Dieses in Berlin etablierte Verfahren findet sich so in keinem anderen Bundesland wieder. Im Auftrag des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw) hat der renommierte Datenschutzexperte Prof. Dr. Alexander Roßnagel die Zusammenarbeit der Berliner Finanzbehörden mit den Berliner Kirchensteuerstellen datenschutzrechtlich bewertet. Bei der Begutachtung wurde sowohl die Rechtslage vor Geltungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung als auch die heutige Rechtslage berücksichtigt. In seinem Rechtsgutachten kommt Roßnagel zu dem Ergebnis, dass die Berliner Praxis unzulässig ist.

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Untergang der Kirchensteuerpflichtigkeit mit dem Untergang der DDR? Der Fall Frau X gegen die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg

wegen: Kirchensteuerabzug bei einer ehem. DDR-Bürgerin.

Die Eltern von Frau X taufen sie kurz nach Ihrer Geburt in der Evangelischen Kirchengemeinde in X. Knapp drei Jahre später tritt zunächst der Vater und dann auch die Mutter offiziell aus der Kirche aus. Von ihrer Geburt im Jahr 1953 bis zum Jahr 2012 hat sie in ihrer gesamten Lebensführung keinerlei Kenntnis von einer Mitgliedschaft in einer Kirche und keinerlei Beziehungen zur Kirche. Auch ausweislich ihrer Steuererklärung gilt sie offiziell bis zum Jahr 2011 als konfessionslos. Aus ihr unerfindlichen Gründen übersendet die Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Prenzlauer Berg ihr plötzlich im Jahr 2011 einen Fragebogen zur Feststellung der Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft.

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Warum ein konfessionsfreier Franzose in Deutschland Kirchensteuer zahlt: Der Fall Herr B gegen das Erzbistum Berlin

wegen: Kirchensteuerabzug nach Zuzug aus Frankreich. 

Herr B. ist römisch-katholisch getauft, hat aber seit jeher eine atheistische Überzeugung und trägt diese auch nach außen. Zur katholischen Kirche hatte er weder in Frankreich noch in Deutschland je einen Bezug. Im laizistischen Frankreich gibt es seit dem Jahr 1789 keine Kirchensteuer mehr. Ein offizieller Austritt aus der katholischen Kirche ist nicht möglich.

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Kirchen geraten bei der Zwangskonfessionalisierung von Ausländern und ehemaligen DDR-Bürgern stärker unter Druck

Neue Entwicklungen in zwei ifw-Fällen: Gegen das grob fehlerhafte Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts zugunsten der evangelischen Kirche gegen eine ehemalige DDR-Bürgerin, die nach knapp 60 Jahren ihres Lebens als Konfessionsfreie Kirchensteuer nachzahlen soll, wurden am 2. März 2020 Rechtsmittel eingelegt. Im Fall des Franzosen Thomas Bores hat das Erzbistum Berlin nach fünf Jahren juristischen Streits und mehreren Wellen negativer Medienberichterstattung Ende Februar 2020 den Kirchensteuerbescheid aufgehoben. Die Praxis der Zwangskonfessionalisierung von zuziehenden Ausländern über die Kirchensteuerstellen in Finanzämtern hat die Kirche jedoch noch nicht nachweislich geändert. Deshalb sieht das ifw die Politik in der Pflicht: Überkommene Kirchenprivilegien abschichten, religiösen Verbraucherschutz stärken und Betroffene über die Risiken der Zwangskonfessionalisierung aufklären.

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Reichsdeputationshauptschluss von 1803 in heutigem Deutsch

Der Reichsdeputationshauptschluss (genauer: Hauptschluss der außerordentlichen Reichsdeputation), gefasst am 25. Februar 1803 im Alten Rathaus von Regensburg, war die Grundlage für die gesetzliche Festlegung, dass die weltlichen Fürsten für ihre linksrheinischen Gebietsverluste an Frankreich abgefunden werden sollten. Dies geschah durch Säkularisation kirchlicher sowie durch Mediatisierung kleinerer weltlicher Herrschaften bisheriger Reichsstände rechts des Rheins. Oft wird der Reichsdeputationshauptschluss dafür herangezogen zu begründen, dass es bis heute Staatsleistungen an die Kirchen gibt. Das dies zweifelhaft ist, ergibt sich auch aus dem Text des Dokuments.

Die deutsche Sprache von 1803 ist heutzutage oftmals nicht mehr unmittelbar verständlich. Karl-Heinz Büchner, ein Mitglied der gbs Rhein-Neckar, hat den Text ins heutige Deutsch übersetzt. Der Text wurde zuerst auf der Homepage des Bündnisses "Altrechtliche Staatsleistungen abschaffen" (BAStA) veröffentlicht. Das ifw dankt für die freundliche Genehmigung, den Text auch an dieser Stelle publizieren zu dürfen.

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Kirchensteuer: SPIEGEL 29/2019 über ifw-Fall zur Rasterfahndung bis in die DDR-Zeit

Der SPIEGEL 29/2019 berichtet über den ifw-Fall zur Kirchensteuer-Rasterfahndung bis in die DDR-Zeit. Unter der Überschrift "Denen geht es um nichts anderes als Geld" (Online) und "In der Seelenkartei" (Print, S. 40-41) schreibt SPIEGEL-Korrespondent Dietmar Hipp über den Fall, in dem eine Frau ihr Leben lang als Konfessionslose lebt, und dann mit 58 Jahren erfährt, dass sie als Säugling in der DDR getauft wurde und Kirchensteuer nachzahlen soll. Das ifw fordert effektives Handeln des Rechtsstaats für die Betroffene und die Abschaffung der Kirchensteuergesetze.

In diesem Kommentar des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw) werden ausgewählte Fragen des 29/2019 SPIEGEL-Artikels vertieft. Eine ausführliche Falldarstellung findet sich hier: "Untergang der Kirchensteuerpflichtigkeit mit dem Untergang der DDR? Der Fall Frau X gegen die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg" (https://weltanschauungsrecht.de/meldung/untergang-kirchensteuerpflichtigkeit-untergang-ddr).

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VG Köln: Keine Pflicht des Erzbistums zur Offenlegung der Verwendung der Kirchensteuereinnahmen

Mit Urteil vom 13.06.2019 hat das Verwaltungsgericht Köln eine Auskunftsklage des Recherchenetzwerks CORRECTIV gegen das Erzbistum Köln über die Verwendung seiner Kirchensteuereinnahmen abgewiesen (Az.: 6 K 1988/17). Das Gericht verneinte die Behördeneigenschaft des Erzbistums im Sinne des Presserechts und verwies auf das kirchliche "Selbstbestimmungsrecht". Die Berufung wurde zugelassen.

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