Was ist eine Weltanschauungsgemeinschaft? Der Fall Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. gegen das Land Brandenburg

Sachverhalt

Die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland ist ein Verein, der es sich gemäß seiner Satzung zur Aufgabe gemacht hat, humanistische Werte zu vermitteln. Sein Ziel ist die Förderung der Gleichbehandlung religiöser Zwecke mit wissenschaftlich orientierten Weltanschauungen sowie die Verbreitung einer offenen und toleranten Ethik. Dabei bedient er sich religionsparodistischer Mittel, um auf sich aufmerksam zu machen und dieses Ziel zu erreichen. Sitz des Vereins ist der Ort Templin, wo sich auch sein Gottesdienstgebäude, die "Papst Al Zarkawi – Gedächtniskirche", befindet. Dort findet jeden Freitag um 10.00 Uhr eine Gottesdienstveranstaltung, die sog. "Nudelmesse" statt. Auf diese Veranstaltung will der Verein durch das Aufstellen von Gottesdiensthinweistafeln aufmerksam machen. Die zunächst auf Antrag behördlicherseits erteilte schriftliche Erlaubnis hat keinen Bestand. Eine entsprechende mündliche Vereinbarung wird seitens des Landes widerrufen. 

Verfahrensstand

Die dagegen eingereichten Klagen bleiben erfolglos. Sowohl das Landgericht Frankfurt Oder als auch das Brandenburgische Oberlandesgericht weisen diese ab. Nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts handelt es sich bei der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. nicht um eine Weltanschauungsgemeinschaft. Deshalb stehe ihr auch nicht das Recht zu, an den Ortseingangsstraßen von Templin Nudelmessehinweisschilder aufzustellen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht kommt zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer sei keine Weltanschauungsgemeinschaft und dürfe deshalb auf seine "Gottesdienste" nicht wie die anderen Religionsgemeinschaften hinweisen. Bei der Bestimmung der Eigenschaften, die eine Weltanschauungsgemeinschaft qualifizieren, greift das Gericht allerdings auf Kriterien zurück, die nur auf religiöse Gemeinschaften zutreffen. Die damit verbundene begriffliche Engführung stellt einen Verstoß gegen das Gebot der "weltanschaulichen Neutralität" dar, wodurch der Verein in seinen Rechten verletzt wird. Bei diesem die gesamte öffentliche Gewalt in Bund und Ländern betreffenden bundesrechtlichen Verfassungsgebot der Neutralität, handelt es sich um einen wesentlichen Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes. Die weltanschauliche Neutralität ist mit dem Bundesverfassungsgericht normativ abzuleiten aus den Art. 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 und Art. 136 Abs. 1 und 4 WRV sowie Art. 137 Abs. 1 und 7 WRV i.V.m. Art. 140 GG.

Dementsprechend reicht der Verein, vertreten durch das ifw-Direktoriumsmitglied Winfried Rath, am 31.08.2017 Verfassungsbeschwerde ein.

Mit Beschluss vom 11.10.2018 lehnt das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde mit einem Satz ab. Die Begründung des unanfechtbaren Beschlusses der 1. Kammer lautet: "Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil eine weltanschauliche Betätigung des Beschwerdeführers nicht plausibel gemacht wurde." Rechtsanwalt Rath zeigte sich gegenüber dem Humanistischen Pressedienst überrascht vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts:

"Wir haben in unserer Verfassungsbeschwerde auf 32 Seiten ausführlich erklärt, weshalb sich die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e. V. als Weltanschauungsgemeinschaft versteht und wie ihre Mitglieder diese Weltanschauung leben. Die KdFSMD ist ein Verein, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, humanistische Werte zu vermitteln. Sein Ziel ist die Förderung der Gleichbehandlung religiöser Zwecke mit wissenschaftlich orientierten Weltanschauungen sowie die Verbreitung einer offenen und toleranten Ethik. Dass die Zurückweisung unserer ausführlichen Erklärungen dem Bundesverfassungsgericht nicht einmal eine Begründung wert ist, ist – gelinde gesagt – äußerst erstaunlich."

Zutreffend wird von der Autorin Daniela Wakonigg überdies darauf hingewiesen, dass man insbesondere von dem beteiligten Richter und Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Ferdinand Kirchhof, eine mehr an Art. 4 Grundgesetz orientierte Entscheidung erwartet hätte. Das christliche Medienmagazin pro zitierte ihn nämlich vor einiger Zeit mit der Äußerung, dass es die Gretchenfrage von Artikel 4 des Grundgesetzes bleibe, was Religion eigentlich sei:

"Der Staat darf sie nicht verbindlich für seine Bürger beantworten, denn der Schutz dieses Grundrechts gilt gerade der persönlichen Weltanschauung des Einzelnen."

Vor diesem Hintergrund reicht Rechtsanwalt Rath für die Beschwerdeführerin am 08.04.2019 Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Der EGMR lehnt eine Untersuchung der Beschwerde ab. Die Nudelmessehinweisschilder dürfen nach Medienberichten aufgrund einer Entscheidung des Bürgermeisters von Templin jedoch weiterhin an den Städtepartnerschaftsschildern hängen bleiben - wie zu Beginn des Rechtsstreits vereinbart.