Rechtsfälle

Schlagwort Rechtsfälle

Strafverfahren wegen „Gotteslästerung“ (§ 166 StGB): Schutz des öffentlichen Friedens oder tatbestandliche Täter-Opfer-Umkehr?

wegen: angeblicher Verstoß gegen § 166 StGB

Am 16.10.2021, dem ersten Jahrestag der Ermordung des französischen Lehrers Samuel Paty, findet auf einem zentralen Platz in Stuttgart eine angemeldete Versammlung zum Thema "Demonstration gegen die islamische Republik und den Kampf gegen den politischen Islam" statt. Wie bereits im November 2020 bei einer Kundgebung nach der Ermordung und zum Gedenken von Paty wird Herr M., der auch dieses Mal Versammlungsleiter ist, tätlich angegriffen und seine mitgebrachten und auf den Boden verteilten bzw. zum Teil hochgehaltenen Plakate, die u.a. Mohammed-Karikaturen zeigen, die von dem französischen Satiremagazin Charlie Hebdo veröffentlicht worden waren, werden von aufgebrachten Passant:innen zerstört. Bei der verfahrensgegenständlichen Kundgebung werden nicht nur islamkritische, sondern auch kirchenkritische Karikaturen gezeigt. Letztere ziehen allerdings keine Aggressionen nach sich.

Weiterlesen

Verfassungsbeschwerde: Anerkennung von Piratenkopftuch als weltanschauliche Kopfbedeckung

wegen: Verletzung von Art. 4 GG wegen Verneinung der Weltanschauungseigenschaft der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. 

Religiöse Kopfbedeckungen wie z.B. das Kopftuch werden von deutschen Behörden auf Personalausweisbildern akzeptiert. Dem Vorsitzenden der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. untersagt es die Stadt Templin jedoch, ein Piratentuch als weltanschauliche Kopfbedeckung auf seinem Passbild zu tragen. Die Klage des Betroffenen gegen den entsprechenden Bescheid der Stadt Templin wird vom zuständigen Verwaltungsgericht Potsdam abgewiesen. Die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. sei keine Weltanschauungsgemeinschaft, sondern lediglich eine Religionsparodie. Eine Berufung gegen diese Entscheidung wird vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Das ifw unterstützt den Vorsitzenden der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. bei seiner Klage vor dem Bundesverfassungsgericht: Der Nichtzulassungsbeschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. Zugleich stellt die Verneinung der Weltanschauungseigenschaft der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. eine Verletzung von Art. 4 GG dar. Nach der ablehnenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterstützt das ifw auch den Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Weiterlesen

Staatliche Neutralität ade? Klage gegen die bayerische Kreuzpflicht

wegen: Kreuzerlass der Bayerischen Regierung.

Am 24. April 2018 beschließt das Bayerische Kabinett eine Kreuzpflicht für alle bayerischen Behörden. Das Kreuz stelle nicht ein religiöses Symbol des Christentums dar, so der bayerische Ministerpräsident Markus Söder, sondern ein "Bekenntnis zur Identität" und zur "kulturellen Prägung" Bayerns. Der Erlass sieht vor, dass im Eingangsbereich aller Behörden der bayerischen Staatsverwaltung (also nicht von lediglich in Bayern ansässigen Behörden des Bundes oder der Kommunen) ein Kreuz angebracht werden muss. Anfang Oktober 2018 reichen deshalb 27 Personen bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen den Freistaat Bayern ein. Zu den Klägern gehören neben mehreren Privatpersonen auch der bfg-München KdöR und der bfg Bayern KdöR.

Weiterlesen

Religiöse Symbole in der Bundeswehr: Der Fall des Herrn K

wegen: Entfernung religiöser Symbole aus einer Bundeswehrkaserne. 

Auf dem Gelände einer Bundeswehrkaserne in NRW befinden sich verschiedene religiöse Symbole, u.a. ein 3 m hohes christliches Kreuz aus Eichenholz, sowie ein Glockenturm auf dem Antreteplatz, dessen Spitze gleichfalls ein Kreuz ziert. In der darin hängenden Glocke ist die Inschrift "Eine feste Burg ist unser Gott" geprägt. Herr K. ist als Rüstungskontrollstabsoffizier in dieser Kaserne eingesetzt und begehrt die Entfernung dieser religiösen Symbole unter Verweis auf das staatliche Neutralitätsgebot und seine negative Religionsfreiheit. 

Weiterlesen

Verdacht der Beleidigung und Volksverhetzung: Strafanzeige gegen Klaus Günter Annen (babykaust.de)

wegen: Verstoß gegen §§ 130, 185 StGB.

Am 12. Februar 2021 erstattet das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) bei der Staatsanwaltschaft Gießen Strafanzeige gegen Klaus Günter Annen wegen des Verdachts der Beleidigung nach § 185 StGB und des Verdachts der Volksverhetzung in der Alternative des Verharmlosens nach § 130 III Fall 3 StGB. Annen trifft mehrere ehrverletzende und volksverhetzende Aussagen auf den von ihm verantworteten Webseiten, auf denen er gegen Ärzt:innen und Schwangerschaftsabbrüche agitiert. Über 100 Personen und Organisationen erklären, die Anzeige zu unterstützen. Zudem stellen die Ärztinnen Kristina Hänel und Nora Szász unter Bezugnahme auf die hiesige Strafanzeige Strafanträge wegen aller in Betracht kommenden Delikte gestellt. Kristina Hänel ist zur Hauptverhandlung als Zeugin geladen und tritt als Nebenklägerin auf. Am 15. Februar 2022 wird Annen wegen Beleidigung vom Amtsgericht Weinheim zu einer Geldstrafe i.H.v. 60 Tagessätzen verurteilt.

Weiterlesen

Klage eines Priesterkindes: Muss die katholische Kirche bei der Klärung der Vaterschaft mitwirken?

wegen: Ersatz verauslagter Rechtsverfolgungskosten

Sachverhalt

Herr K. ist der nicht eheliche Sohn eines Priesters. Im Alter von 30 Jahren konfrontiert Herr K. den Priester erstmals mit der auf zahlreichen Anhaltspunkten (auffällige äußerliche Ähnlichkeiten, zahlreiche Briefe über 50 Jahre hinweg zwischen seiner Mutter und dem Priester usw.) basierenden Vermutung, dass dieser sein leiblicher Vater sei, was der aber entschieden und unter Aufwartung zahlreicher Unwahrheiten von sich weist.

14 Jahre später, im Herbst 2013, wendet sich Herr K. erneut an den Priester, seinen leiblichen Vater, sowie, nachdem dieser nicht reagiert, an die Kirchengemeinde, in der sein Vater tätig ist. Herr K. bittet die Gemeinde, ein Treffen zwischen ihm und seinem mutmaßlichen Vater zu arrangieren. Sein Vater reagiert darauf mit einer Strafanzeige wegen angeblicher Nötigung und einem Eilantrag sowie einer Klage auf Unterlassen der Behauptung, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Vater von Herrn K. sei. Das Landgericht gibt dem Eilantrag statt. Im Rahmen des Zivilverfahrens wird seitens des Priesters wahrheitswidrig vorgetragen, dass es niemals eine geschlechtliche Beziehung zwischen ihm und der Mutter von Herrn K. gegeben habe. Das Strafverfahren gegen Herrn K. wird gegen Zahlung einer Geldauflage von 600 € eingestellt. Im Weiteren fechtet Herr K. erfolgreich die (juristische) Vaterschaft des verstorbenen Ehemanns seiner Mutter an. Seine Mutter hatte jenen nach dem sexuellen Kontakt mit dem Priester und noch vor der Geburt von Herrn K. geheiratet. Gegenüber Herrn K. wurde er stets als Vater ausgegeben. Im Herbst 2016 wird sodann gerichtlich festgestellt, dass tatsächlich der Priester der Vater von Herrn K. ist. [...]

Weiterlesen

Religionskritik im Lebenskundlichen Unterricht unerwünscht: Der Fall des Herrn K

wegen: Verhängung einer erzieherischen Maßnahme in der Bundeswehr. 

Thema des Lebenskundlichen Unterrichts ist die Frage: "Ist der Islam mit der Moderne vereinbar?". Herr K. meldet sich mehrfach und erhält durch die Militärpfarrerin auch wiederholt das Wort. Bei diesen Wortmeldungen vertritt er naturgemäß jeweils seine Meinung und äußert sich kritisch sowohl über den Islam als auch über das Christentum und  hinterfragt deren Glaubenskonzepte mit ethischen Argumenten. Seine Religionskritik basierte auf den Schriften von Hamed Abdel-Samad und Karl-Heinz Deschner. 

Daraufhin wird ihm vorgeworfen, er habe den Ablauf des Lebenskundlichen Unterrichts gestört. Die Störung sei dadurch erfolgt, dass er sich ständig zu Wort gemeldet habe. Des Weiteren wird ausgeführt, dass die unterrichtende Militärpfarrerin und nicht weiter benannte Kameraden dies als Störung des Unterrichts und als Provokation angesehen hätten bzw. dies als Störung und Provokation "empfanden". Es sollen außerdem "religiöse Gefühle von Kameraden verletzt" worden sein.

Gegen Herrn K. wird eine erzieherische Maßnahme verhängt.

Weiterlesen

Debattenkultur und Meinungsfreiheit auf dem Campus: Benachteiligung der humanistischen Hochschulgruppe in Mainz

wegen: Diskriminierung der HSG durch den AStA.

Die Hochschulgruppe "Denkfabrik für Humanismus und Aufklärung" organisiert Veranstaltungen zu Gesellschaftspolitik, Wissenschaft, Menschenrechten und Religionskritik sowie regelmäßige Diskussionsrunden an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Anfang 2017 beginnt der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA), ein Organ der studentischen Selbstverwaltung, die politische Teilnahme der humanistischen Hochschulgruppe (HSG) auf dem Campus zu beschränken und entzieht der HSG schließlich sogar die Registrierung als Hochschulgruppe. Die Benachteiligung begründet der AStA primär mit der Verbundenheit der Hochschulgruppe zur Giordano-Bruno-Stiftung und der Verleihung ihres Ethikpreises an Peter Singer im Jahr 2011. Zudem macht der AStA der HSG zum Vorwurf, eine Veranstaltung mit Hamed Abdel-Samad zu dessen Buch "Integration – ein Protokoll des Scheiterns" auf dem Campus ausgerichtet zu haben. Die HSG reicht daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Mainz Klage gegen die diskriminierenden Maßnahmen des AStA ein.

Weiterlesen

Warum eine Muslima Kirchensteuer zahlt: Der Fall Herr und Frau X gegen das Evang.-Luth. Kirchensteueramt

wegen: Erhebung des besonderen Kirchgeldes bei Doppelverdienern.

Herr X verfügt als Kirchenmitglied über ein eigenes Einkommen, welches weit über dem Durchschnittseinkommen liegt. Eigentlich müsste er deshalb nur die Kircheneinkommensteuer zahlen. Dennoch wird auch das besondere Kirchgeld bei ihm berechnet. Die Kirche nimmt eine Vergleichsberechnung vor und der höhere Betrag wird festgesetzt. Das besondere Kirchgeld ist in der Regel dann höher als die Kircheneinkommensteuer, wenn das Einkommen des nichtkirchlichen Ehepartners höher ist als das 1,5 fache des Einkommens des kirchlichen Ehepartners. Damit wird hier das Einkommen der muslimischen Ehefrau, Frau X, welche kein Kirchenmitglied ist, als erfolgreiche Unternehmerin aber deutlich mehr verdient als ihr Ehemann, entscheidend für die Kirchensteuer. 

Weiterlesen
  •  
  • 1 von 3