Rechtsfälle

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Nach Klinikfusion: Katholischer Träger verbietet Chefarzt die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen

wegen: Arbeitsrechtliches Verbot der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen

Seit dem 01.08.2012 ist der Kläger Prof. Dr. Joachim Volz als Chefarzt der Frauenklinik am Evangelischen Krankenhaus Lippstadt tätig. Ferner unterhält er als Facharzt für Frauenheilkunde eine Kassenarztpraxis in Bielefeld und innerhalb des Krankenhauses besitzt er zudem eine kassenärztliche "Ermächtigung" für eine Praxis. Sein Arbeitsvertrag enthält keine Klauseln, die ihm die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen untersagen oder ihn an kirchliche Moralvorstellungen binden. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall: Eine wesentliche Voraussetzung für die Übernahme der Chefarztposition durch den Kläger war die Möglichkeit, als Facharzt für Frauenheilkunde und Pränatalmedizin medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche durchführen zu dürfen. Diese Tätigkeit wurde von der früheren Geschäftsführung aktiv unterstützt, und die Klinik hat sich auf die Betreuung betroffener Patientinnen spezialisiert.

Die Frauenklinik Lippstadt ist als Perinatalzentrum Level I zertifiziert und betreut regelmäßig Fälle schwerer fetaler Fehlbildungen und Erkrankungen. Medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche gehören daher zum regulären Leistungsspektrum.

Im Dezember 2024 erfolgt eine Fusion des evangelisch getragenen Krankenhauses mit der katholischen Dreifaltigkeits-Hospital gGmbH. Die katholische Kirche lehnt Schwangerschaftsabbrüche strikt ab. Bei den Fusionsverhandlungen erklärte die katholische Seite dies für nicht verhandelbar. Die evangelische Seite setzte der katholischen Position keinen Widerstand entgegen. Vielmehr gab der evangelische Träger ohne Rücksprache mit allen Beteiligten wesentliche Standpunkte seines Selbstverständnisses preis.

Am 15.01.2025 werden dem Kläger zwei neue Dienstanweisungen übermittelt.

  1. Verbot der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen im stationären und ambulanten Bereich, mit Ausnahme von Fällen akuter Lebensgefahr für die Mutter und das ungeborene Kind, soweit es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden kann.
  2. Einschränkung der Nebentätigkeit; für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen wird generell keine Erlaubnis mehr erteilt.

Mit der zweiten Dienstanweisung wird der Kläger somit auch in seiner kassenärztlichen Tätigkeit und als ermächtigter Arzt erheblich eingeschränkt.

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Ablösung der Staatsleistungen – Informationszugang zu den Unterlagen der Bund-Länder-Kirchen-Arbeitsgruppe

wegen: IFG-Anspruch

Mit E-Mail vom 14.12.2022 begehrt ifw-Beirat Johann-Albrecht Haupt vom Bundesministeriums des Inneren und für Heimat (im Folgenden: BMI) zunächst Auskunft über die personelle Zusammensetzung der Arbeitsgruppe, "die sich mit dem Vorhaben der Bundesregierung ‚Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen‘ befassen soll, die nach verschiedenen Presseberichten seit August 2022 tätig ist und ihre Arbeit bis zum Ende des laufenden Jahres fertig stellen soll."

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Klerikaler sexueller Missbrauch: Die Schmerzensgeldklage von Jens Windel

wegen: Schmerzensgeldforderung im Wege der Amtshaftung

Jens Windel wird 1983-1985 im Alter von 9 bis 11 Jahren in über 90 Fällen vom katholischen Pastor Christian S. – in ca. 30 Fällen schwer – sexuell missbraucht. Alle Missbräuche fanden unter Ausnutzung des priesterlichen Verhältnisses in der Pfarrei statt. Kennengelernt haben sich der damals 9-Jährige Jens Windel und sein späterer Peiniger, der damalige Pfarrer Christian S., im Rahmen des Religionsunterrichts in der Grundschule in Sorsum, dort gewann S. Jens Windel für die Messdienerschaft. In diesem Zusammenhang kam es zu den Taten.

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Aktuelles Strafverfahren wegen „Gotteslästerung“ (§ 166 StGB): Wie das deutsche Strafrecht von Islamisten instrumentalisiert wird

wegen: angeblicher Verstoß gegen § 166 StGB

Am 06.08.2022 findet vor dem inzwischen verbotenen Islamischen Zentrum Hamburg (IZH) eine kleine angemeldete Versammlung (15-20 Personen) statt, in der die Demonstrierenden lautstark u. a. die Schließung des IZH fordern. Auf der Versammlung hält eine Iranerin eine Rede, in der sie sich kritisch über die Regierung der Islamischen Republik Iran und über den Islam äußert. Die Rede wird auf Persisch gehalten, auch zustimmendes Skandieren der Teilnehmenden ist nur auf Persisch zu hören. Während dieser Rede soll es dazu gekommen sein, dass Versammlungsteilnehmende Seiten aus dem Koran gerissen, angezündet und zu Boden geworfen haben. Am Tag des Protests besuchen weit über 1.000 Gläubige den an diesem Tag stattfindenden Gottesdienst in der Imam-Ali-Moschee. Über die Strafverfolgung gegen drei iranische (!) Beschuldigte in der Sache berichtet die Welt online am 08.04.2024. Aus dem Umfeld der Hamburger Staatsanwaltschaft sei zu hören, so der Artikel, dass es ich bei den Ermittlungen in der Sache "ausdrücklich nicht um ein Bekenntnis pro Iran, sondern um eine strafrechtliche Entscheidung" handele.

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Strafverfahren wegen „Gotteslästerung“ (§ 166 StGB): Schutz des öffentlichen Friedens oder tatbestandliche Täter-Opfer-Umkehr?

wegen: angeblicher Verstoß gegen § 166 StGB

Am 16.10.2021, dem ersten Jahrestag der Ermordung des französischen Lehrers Samuel Paty, findet auf einem zentralen Platz in Stuttgart eine angemeldete Versammlung zum Thema "Demonstration gegen die islamische Republik und den Kampf gegen den politischen Islam" statt. Wie bereits im November 2020 bei einer Kundgebung nach der Ermordung und zum Gedenken von Paty wird Herr M., der auch dieses Mal Versammlungsleiter ist, tätlich angegriffen und seine mitgebrachten und auf den Boden verteilten bzw. zum Teil hochgehaltenen Plakate, die u.a. Mohammed-Karikaturen zeigen, die von dem französischen Satiremagazin Charlie Hebdo veröffentlicht worden waren, werden von aufgebrachten Passant:innen zerstört. Bei der verfahrensgegenständlichen Kundgebung werden nicht nur islamkritische, sondern auch kirchenkritische Karikaturen gezeigt. Letztere ziehen allerdings keine Aggressionen nach sich.

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Verfassungsbeschwerde: Anerkennung von Piratenkopftuch als weltanschauliche Kopfbedeckung

wegen: Verletzung von Art. 4 GG wegen Verneinung der Weltanschauungseigenschaft der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. 

Religiöse Kopfbedeckungen wie z.B. das Kopftuch werden von deutschen Behörden auf Personalausweisbildern akzeptiert. Dem Vorsitzenden der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. untersagt es die Stadt Templin jedoch, ein Piratentuch als weltanschauliche Kopfbedeckung auf seinem Passbild zu tragen. Die Klage des Betroffenen gegen den entsprechenden Bescheid der Stadt Templin wird vom zuständigen Verwaltungsgericht Potsdam abgewiesen. Die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. sei keine Weltanschauungsgemeinschaft, sondern lediglich eine Religionsparodie. Eine Berufung gegen diese Entscheidung wird vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Das ifw unterstützt den Vorsitzenden der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. bei seiner Klage vor dem Bundesverfassungsgericht: Der Nichtzulassungsbeschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. Zugleich stellt die Verneinung der Weltanschauungseigenschaft der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V. eine Verletzung von Art. 4 GG dar. Nach der ablehnenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterstützt das ifw auch den Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

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Staatliche Neutralität ade? Klage gegen die bayerische Kreuzpflicht

wegen: Kreuzerlass der Bayerischen Regierung.

Am 24. April 2018 beschließt das Bayerische Kabinett eine Kreuzpflicht für alle bayerischen Behörden. Das Kreuz stelle nicht ein religiöses Symbol des Christentums dar, so der bayerische Ministerpräsident Markus Söder, sondern ein "Bekenntnis zur Identität" und zur "kulturellen Prägung" Bayerns. Der Erlass sieht vor, dass im Eingangsbereich aller Behörden der bayerischen Staatsverwaltung (also nicht von lediglich in Bayern ansässigen Behörden des Bundes oder der Kommunen) ein Kreuz angebracht werden muss. Anfang Oktober 2018 reichen deshalb 27 Personen bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen den Freistaat Bayern ein. Zu den Klägern gehören neben mehreren Privatpersonen auch der bfg-München KdöR und der bfg Bayern KdöR.

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Religiöse Symbole in der Bundeswehr: Der Fall des Herrn K

wegen: Entfernung religiöser Symbole aus einer Bundeswehrkaserne. 

Auf dem Gelände einer Bundeswehrkaserne in NRW befinden sich verschiedene religiöse Symbole, u.a. ein 3 m hohes christliches Kreuz aus Eichenholz, sowie ein Glockenturm auf dem Antreteplatz, dessen Spitze gleichfalls ein Kreuz ziert. In der darin hängenden Glocke ist die Inschrift "Eine feste Burg ist unser Gott" geprägt. Herr K. ist als Rüstungskontrollstabsoffizier in dieser Kaserne eingesetzt und begehrt die Entfernung dieser religiösen Symbole unter Verweis auf das staatliche Neutralitätsgebot und seine negative Religionsfreiheit. 

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Verdacht der Beleidigung und Volksverhetzung: Strafanzeige gegen Klaus Günter Annen (babykaust.de)

wegen: Verstoß gegen §§ 130, 185 StGB.

Am 12. Februar 2021 erstattet das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) bei der Staatsanwaltschaft Gießen Strafanzeige gegen Klaus Günter Annen wegen des Verdachts der Beleidigung nach § 185 StGB und des Verdachts der Volksverhetzung in der Alternative des Verharmlosens nach § 130 III Fall 3 StGB. Annen trifft mehrere ehrverletzende und volksverhetzende Aussagen auf den von ihm verantworteten Webseiten, auf denen er gegen Ärzt:innen und Schwangerschaftsabbrüche agitiert. Über 100 Personen und Organisationen erklären, die Anzeige zu unterstützen. Zudem stellen die Ärztinnen Kristina Hänel und Nora Szász unter Bezugnahme auf die hiesige Strafanzeige Strafanträge wegen aller in Betracht kommenden Delikte gestellt. Kristina Hänel ist zur Hauptverhandlung als Zeugin geladen und tritt als Nebenklägerin auf. Am 15. Februar 2022 wird Annen wegen Beleidigung vom Amtsgericht Weinheim zu einer Geldstrafe i.H.v. 60 Tagessätzen verurteilt.

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