Kirchenbaulasten

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VG Wiesbaden: Ablösung Kirchenbaulast durch die Stadt Rüdesheim

Im Jahr 1903 wurde eine Verpflichtung der Gemeinde Assmannshausen, die heute Teil der Stadt Rüdesheim ist, zur Übernahme der Bau- und Unterhaltspflicht des Kirchturms in Assmannshausen, sowie der dazugehörigen Glocken und Glockenseile zugunsten der Kirchengemeinde in das Grundbuch eingetragen. Im Gegenzug durfte die Stadt den Glockenturm zu bürgerlichem Läuten bei Brand- und Wassergefahr, bei der Weinlese, bei Versteigerungen und bei patriotischen Festen nutzen.
Die Stadt Rüdesheim wendet sich nun gegen diese Verpflichtung (Az.: 6 K 545/20.WI). Sie begehrt die Feststellung, dass dieser Vertrag, der im Jahr 1903 in das Grundbuch als Baulast eingetragen wurde, und mit ihm die Sanierungslast, gegenstandslos geworden sind.

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Musterklagen der Kirchen gegen ostdeutsche Kommunen

Rolf Schwanitz, ifw-Beirat, berichtet im aktuellen Newsletter der Konfessionsfreien und säkularen SozialdemokratInnen vom 4.12.2017 über den Versuch der beiden Großkirchen, jahrhundertealte Kirchenbaulasten mit Musterklagen auch wieder auf ostdeutsche Kommunen zu erstrecken. Bereits im Jahre 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass solche alten, in der DDR nicht mehr bestehenden baulichen Verpflichtungen der Ostkommunen mit dem Einigungsvertrag endgültig untergegangen sind. Dennoch verklagen die Evangelische Kirche Mitteldeutschland, das katholische Bistum Fulda und die Evangelische Kirche Kurhessen-Waldeck, thüringische Kommunen in Musterprozessen. Im Jahr 2015 hatte das Verwaltungsgericht Weimar eine entsprechende Klage bereits abgewiesen. Das Gericht schloss sich damals der Meinung der verklagten Gemeinde Hochheim im Landkreis Gotha an und erklärte die Forderungen für nichtig. Aktuell hat nun auch das Verwaltungsgericht Meiningen eine entsprechende Klage des Bistums Fulda gegen die Stadt Geisa auf Beteiligung der Stadt an den Sanierungskosten für eine Kirche mit 350.000 Euro abgewiesen. Die Verfahren gehen jedoch weiter. Ziel der Kirchen war und ist es, bis zum Bundesverfassungsgericht zu klagen und dort eine andere Entscheidung zu erwirken.   

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