VerwG Münster (7 K 5896/16.A): Atheismus als Asylgrund (Pakistan)
Flüchtlingsanerkennung für Atheisten aus Pakistan, dem es ein inneres Anliegen ist, seine weltanschauliche Überzeugung nach außen zu tragen.
Flüchtlingsanerkennung für Atheisten aus Pakistan, dem es ein inneres Anliegen ist, seine weltanschauliche Überzeugung nach außen zu tragen.
Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.
Eine Kündigung wegen eines islamischen Kopftuchs ist im Privatrechtsverkehr nur dann sozial gerechtfertigt, wenn und soweit sie auf Grund plausibler und nachvollziehbarer Erwägungen durch personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Eine Verursachung betrieblicher Störungen oder wirtschaftlicher Nachteile durch das Kopftuch muss hinreichend plausibel dargelegt werden.
Will ein nichtdeutscher muslimischer Metzger Tiere schächten, um seinen Kunden Fleischgenuss entsprechend deren Glaubensüberzeugung zu ermöglichen, so ist seine Tätigkeit nach den Art. 2 I i.V.m. 4 I, II GG zu beurteilen. Die Ausnahmeregelung des Tierschutzgesetzes ist dabei zugunsten einer Schächtgenehmigung auszulegen.