BVerfG (1 BvR 1783/99): Schächtverbot muslimischer Metzger

Will ein nichtdeutscher muslimischer Metzger Tiere schächten, um seinen Kunden Fleischgenuss entsprechend deren Glaubensüberzeugung zu ermöglichen, so ist seine Tätigkeit nach den Art. 2 I i.V.m. 4 I, II GG zu beurteilen. Die Ausnahmeregelung des Tierschutzgesetzes ist dabei zugunsten einer Schächtgenehmigung auszulegen.

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