Für den Bf. als Nichtdeutschen sei nicht in erster Linie Art. 12 I GG (Berufsfreiheit), sondern Art. 2 I (allgemeine Handlungsfreiheit) einschlägig. Das Schächten sei Ausdruck einer religiösen Grundhaltung, die für den Beschwerdeführer als gläubigen sunnitischen Muslim die Verpflichtung einschließe, die Schächtung nach den von ihm als bindend empfundenen Regeln seiner Religion vorzunehmen. Rechtsdogmatisch bemerkenswert ist der Satz: "Dem ist, auch wenn das Schächten selbst nicht als Akt der Religionsausübung verstanden wird, dadurch Rechnung zu tragen, dass der Schutz der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG durch den speziellen Freiheitsgehalt des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verstärkt wird."
Das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung sei verhältnismäßig. Der Eingriff in die Rechte muslimischer Metzger bei verweigerter Ausnahme wiege allerdings schwer. Von den Kunden zu verlangen, im Wesentlichen dem Verzehr von Fleisch zu entsagen, trüge den Essgewohnheiten in der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland nicht hinreichend Rechnung. Auf Fleisch unfreiwillig zu verzichten, sei unzumutbar. Der Gesetzgeber habe dort, wo sachliche Gesichtspunkte oder auch Gründe des Herkommens und der gesellschaftlichen Akzeptanz Ausnahmen vom Betäubungszwang nahe legen, Durchbrechungen des Betäubungsgebots als mit den Zielen eines ethischen Tierschutzes vereinbar angesehen.
Das BVerwG habe das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung verneint, weil der sunnitische Islam wie der Islam insgesamt den Verzehr des Fleischs nicht geschächteter Tiere nicht zwingend verbiete. § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG verlange aber die objektive Feststellung zwingender Vorschriften einer Religionsgemeinschaft über das Betäubungsverbot beim Schlachten. Diese Sicht werde aber der Reichweite des Grundrechts aus Art. 2 I i. V. m. 4 I, II GG nicht gerecht. Sie führe nämlich zu einem Leerlaufen der Ausnahmemöglichkeit für alle Muslime ohne Rücksicht auf ihre Glaubensüberzeugung. Das werde vermieden durch eine richtige Auslegung der Tatbestandsmerkmale "Religionsgemeinschaft" und "zwingende Vorschriften". Es reiche für die Anwendung des TierSchG aus, dass der Antragsteller einer Gruppe von Menschen angehört, die eine gemeinsame Glaubensüberzeugung verbindet. Als Religionsgemeinschaften in der Bedeutung des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG kämen deshalb auch Gruppierungen innerhalb des Islam in Betracht, deren Glaubensrichtung sich von derjenigen anderer islamischer Gemeinschaften unterscheidet. Die Frage nach der Existenz zwingender Vorschriften sei für die konkrete, gegebenenfalls innerhalb einer solchen Glaubensrichtung bestehende, Religionsgemeinschaft zu beantworten.
Zusammengefasst lautet die Position des BVerfG:
"Dabei reicht es aus, dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt, substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleischs von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt (vgl. BVerwGE 94, 82 <87 f.>). Ist eine solche Darlegung erfolgt, hat sich der Staat, der ein solches Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft nicht unberücksichtigt lassen darf (vgl. BVerfGE 24, 236 <247 f.>), einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten (vgl. BVerfGE 33, 23 <30>). Er kann den "zwingenden" Charakter einer religiösen Norm im Lichte des Art. 4 GG auch nicht allein deshalb verneinen, weil die Religion zugleich Regeln kennt, die auf die Gewissensnot von Gläubigen Rücksicht nehmen und etwa im Hinblick auf den Aufenthaltsort und die dort herrschenden Speisegewohnheiten Abweichungen zulassen. Einem Antragsteller ist vielmehr die beantragte Ausnahmegenehmigung zu erteilen, soweit eine solche nicht aus anderen Gründen ausscheidet. Dabei ist durch Nebenbestimmungen und die Überwachung ihrer Einhaltung ebenso wie bei der Prüfung der Sachkunde und der persönlichen Eignung des Antragstellers auch in Bezug auf die besonderen Fertigkeiten des Schächtens sicherzustellen, dass die Belange des Tierschutzes so weit wie möglich gewahrt werden (vgl. auch BVerwGE 112, 227 <236>)."