BVerfG (2 BvR 278/11): Mitgliedschaft (stattgebender Kammer-Beschluss)
Die staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer RG hängt vom nach außen erkennbaren Willen des Betroffenen ab.
Die staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer RG hängt vom nach außen erkennbaren Willen des Betroffenen ab.
Eine staatliche Regelung, durch die ein religiöser Landesverband mit der Verwaltung der von einem Bundesland bereitgestellten finanziellen Förderung beauftragt wird, ist mit Art 4 GG dann unvereinbar, wenn dadurch das Gebot staatlicher Neutralität verletzt wird - Hier: Förderung des jüdischen Gemeindelebens durch das Land Brandenburg