BVerfG (1 BvR 439/75): Lohnsteuerkarte und Religionszugehörigkeit (Nichtannahmebeschluss)
Die gesetzlich vorgesehene Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte steht mit dem Grundgesetz in Einklang.
Die gesetzlich vorgesehene Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte steht mit dem Grundgesetz in Einklang.
Nach 137 III WRV/140 GG sind alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen.
Das Betriebsverfassungsgesetz ist insoweit kein für alle geltendes Gesetz i. S. des Art. 137 III WRV.
Art. 137 III 1 WRV kann nicht im Sinn eines allgemeinen Gesetzesvorbehalts verstanden werden, weil die Kirchen ein qualitativ besonderes Verhältnis zum Staat haben.
Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG steht nicht nur Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu, sondern auch Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben