Das BVerfG sah sich zwar an die Auslegung des Landesrechts durch den StGH gebunden, das Ergebnis müsse aber mit dem GG übereinstimmen. Wichtiger sind die allgemeinen Ausführungen zur Schrankenformel des Art. 137 III 1 WRV. Sie könne nicht im Sinn eines allgemeinen Gesetzesvorbehalts verstanden werden, weil die Kirchen ein qualitativ anderes Verhältnis zum Staat hätten als andere gesellschaftliche Großgruppen, nämlich den Menschen als Ganzes und nicht nur partiell ansprächen. Zur Abgrenzung dient folgende Passage:
"Es gibt erstens elementare Teile der kirchlichen Ordnung, für die der Staat nicht imstande ist, Schranken in Gestalt von allgemeinen Gesetzen aufzurichten. Zu den ‚für alle geltenden Gesetzen‘ können nur solche Gesetze rechnen, die für die Kirche dieselbe Bedeutung haben wie für Jedermann. Trifft das Gesetz die Kirche nicht wie den Jedermann, sondern in ihrer Besonderheit als Kirche härter, ihr Selbstverständnis, insbesondere ihren geistig-religiösen Auftrag beschränkend, also anders als den normalen Adressaten, dann bildet es insoweit keine Schranke. Und zweitens: Eine Regelung, die keine unmittelbaren Rechtswirkungen in den staatlichen Zuständigkeitsbereich hat, bleibt eine ‚innere kirchliche Angelegenheit‘ auch dann, wenn sie dorthin mittelbare Auswirkungen hat."
Zum konkreten Fall wird ausgeführt, es komme nur darauf an, dass die Kirche ihre Regelung als von ihrem Selbstverständnis gefordert und für nötig hält. Das sei hier, bei der Einschränkung der Dienstausübung, der Fall.