Es gälten für die Ausgestaltung neutralitätswahrender Verbotsregelungen die gleichen Einschränkungen wie in der Schule. Es wurde Bezug genommen auf BVerfGE 138, 296/327 (siehe dazu unten).
"Vor diesem Hintergrund greift das gesetzliche Bekundungsverbot in ihr Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit trotz seiner zeitlichen und örtlichen Begrenzung auf den Bereich der Tätigkeit in der Kindertagesstätte mit erheblich größerem Gewicht ein, als dies bei einer religiösen Übung ohne plausiblen Verbindlichkeitsanspruch der Fall wäre (vgl. BVerfGE 138, 296 <332 f. Rn. 96>). Hieran vermag auch die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Relativierung, die einschlägige Koranstelle lasse den Schluss zu, dass gegenüber Kindern eine Ausnahme von einer möglichen Bedeckungspflicht bestehen könne, nichts zu ändern. Denn es ist offenkundig, dass sich die Tätigkeit in einer Kindertagesstätte jedenfalls nicht auf den Kontakt mit den betreuten Kindern beschränkt."
"Das Einbringen religiöser und weltanschaulicher Bezüge eröffnet zumindest die Möglichkeit einer Beeinflussung der Kindergartenkinder sowie von Konflikten mit Eltern, was zu einer Störung des Einrichtungsfriedens führen kann. Auch eine religiös motivierte und als Kundgabe einer Glaubensüberzeugung interpretierbare Bekleidung des Personals kann diese Wirkungen haben (vgl. für den Schulbereich BVerfGE 108, 282 <303>). Allerdings kommt diesen gegenläufigen verfassungsrechtlich verankerten Positionen kein solches Gewicht zu, als dass bereits die abstrakte Gefahr ihrer Beeinträchtigung ein Verbot rechtfertigen könnte, wenn auf der anderen Seite das Tragen religiös konnotierter Bekleidung oder Symbole nachvollziehbar auf ein als imperativ verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist."
"Solange die Erzieherinnen, die nur ein solches äußeres Erscheinungsbild an den Tag legen, nicht verbal für ihre Position oder für ihren Glauben werben und die von ihnen betreuten Kinder über ihr Auftreten hinausgehend zu beeinflussen versuchen, wird deren negative Glaubensfreiheit grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Sie werden lediglich mit der ausgeübten positiven Glaubensfreiheit des Erziehungspersonals in Form einer glaubensgemäßen Bekleidung konfrontiert. Insofern spiegelt sich auch in Kindertagesstätten die religiös-pluralistische Gesellschaft wider. Im Übrigen wird diese Konfrontation durch das Auftreten anderer Erzieherinnen und Erzieher mit anderem Glauben oder anderer Weltanschauung in aller Regel relativiert und ausgeglichen (vgl. BVerfGE 138, 296 <337 Rn. 105>)."
Das Neutralitätsgebot sei nicht verletzt: "Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 <16 f.>; 108, 282 <300>)."