"Eine Ehrverletzung kann deshalb umso weniger festgestellt werden, je mehr die beanstandeten Äußerungen ein Bild des Betroffenen zeichnen, das sein tatsächliches Auftreten objektiv zutreffend wiedergibt. Entsprechendes gilt dann, wenn es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile handelt und diese bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen."
Die Qualifizierung der TM-Bewegung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion" stelle für sich genommen keine Ehrverletzung dar. Die Beschwerdeführer selbst sprächen von ihrer Lehre als ein "geschlossenes Gedankensystem, das ein Grundkonzept zur Bewältigung des menschlichen Lebens im individuellen, gesellschaftlichen und globalen Bereich anbietet".
"Die Bezeichnung der TM-Bewegung als ‚Jugendsekte‘ oder ‚Jugendreligion‘ verfehlt für sich genommen nicht das den Beschwerdeführern zurechenbare objektive Erscheinungsbild dieser Bewegung in einem persönlichkeitsrechtlich erheblichen Ausmaß."
Das Bundesverwaltungsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung die Bezeichnungen "Jugendreligion" und "Jugendsekte" im Rahmen ihrer beanstandeten Äußerungen immer wieder mit einschränkenden und relativierenden Zusätzen versehen und insbesondere mehrfach deutlich gemacht habe, dass Bedeutung und Wirken der unter diesen Sammelbezeichnungen erfassten Bewegungen jeweils gesondert zu würdigen seien. Angesichts dieser einschränkenden, die Notwendigkeit einer Differenzierung betonenden Vorbehalte greife auch der Einwand der Beschwerdeführer nicht durch, es seien die von der Bundesregierung gewissermaßen "vor der Klammer" den Jugendreligionen bzw. Jugendsekten allgemein zugeschriebenen Merkmale immer auch in vollem Umfang auf die TM-Bewegung bezogen und zu beziehen gewesen.
"Insbesondere folgt auch aus dem hohen Rang des Grundrechts der Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht, dass die Bundesregierung ihr Tätigwerden von dem Ergebnis abschließender und unanfechtbarer wissenschaftlicher Untersuchungen zum Gefahrenpotential der sogenannten "Neuen Jugendreligionen/Jugendsekten" hätte abhängig machen müssen. Auch kann dem Bundesverwaltungsgericht darin gefolgt werden, dass die Bundesregierung mit ihren Äußerungen - soweit diese die Beschwerdeführer überhaupt betrafen - nicht gegen die ihr obliegende Pflicht zur Zurückhaltung und Sachlichkeit verstoßen und die Beschwerdeführer deshalb unangemessen belastet habe …".
Es greife auch der Einwand nicht durch, "das Bundesverwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens entgegen der in Art. 4 Abs. 1 GG begründeten Pflicht zur Neutralität bzw. Nichtidentifikation in religiös-weltanschauliche Auseinandersetzungen eingegriffen und aus sachfremden Motiven gegen die Beschwerdeführer Partei bezogen habe. Der Umstand allein, dass die von der Bundesregierung dargestellten Besorgnisse auch und weitergehend von Vertretern anderer Religionsgemeinschaften geäußert worden sind, rechtfertigt es nicht, einen Verstoß gegen das Prinzip der Nichtidentifikation anzunehmen."