BVerfG (2 BvR 1436/02): Islamisches Kopftuch I (Fereshta Ludin)

Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.
Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.
Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bietet keinen Schutz dagegen, dass sich der Staat und seine Organe mit den Trägern dieses Grundrechts sowie ihren Zielen und Aktivitäten öffentlich - auch kritisch - auseinandersetzen. Diese Auseinandersetzung hat allerdings das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates zu wahren und muss daher mit Zurückhaltung geschehen.
Staatliche Maßnahmen zum Schutz kleiner Religionsgemeinschaften gegen unberechtigte Angriffe zusätzlich zu den gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten sind nicht veranlasst.
Beim kirchlichen Arbeitsrecht bleibt es kündigungsschutzrechtlich bei der Grundsatzentscheidung BVerfGE 70, 138 von 1985. Grundrechte der Arbeitnehmer (hier: Eheschließung) können sich nur schwer gegen gegenüber dem speziell amtskirchlichen Verständnis von "Glaubwürdigkeit" durchsetzen.
Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des niedersächsischen Ersatzunterrichts "Werte und Normen", der im Wesentlichen von allen Schülern besucht werden muss, die nicht am RU teilnehmen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Einzelnen auch gegenüber der fälschlichen Zuschreibung von Mitgliedschaften in Vereinigungen oder Gruppen, sofern diese Zuschreibung Bedeutung für die Persönlichkeit und deren Bild in der Öffentlichkeit hat.
Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG. § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern ist mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.
Die Bundesregierung darf die Bewegung TM auch im Hinblick auf die Religionsfreiheit als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion" bezeichnen.
Der Staat ist verpflichtet, das private Ersatzschulwesen zu schützen. Handeln muss der Gesetzgeber aber nur dann, wenn das Ersatzschulwesen in seinem Bestand bedroht ist. Im Fall einer finanziellen Förderung ist der Gleichheitssatz zu beachten.
Es handelt sich trotz BVerfGE 137, 273 aus dem Jahr 2014 (Chefarztfall, Wiederheirat) nach wie vor um die wichtigste Entscheidung des BVerfG zum Kündigungsschutz in kirchlichen Einrichtungen. Ihre negativen gesellschaftlichen Auswirkungen sind enorm. Selbst manche kirchengeneigte Juristen haben sie kritisiert. Juristen, die bei der Rechtsanwendung nicht speziell kirchlich orientiert sind, haben mit Entsetzen reagiert.