BVerfG (2 BvR 75/71): Eidesverweigerung, Zeugeneid

Der ohne Anrufung Gottes geleistete Eid hat nach der Vorstellung des Verfassungsgebers keinen religiösen oder in anderer Weise transzendenten Bezug. Eine Glaubensüberzeugung, die auch den ohne Anrufung Gottes geleisteten Zeugeneid aus religiösen Gründen ablehnt, wird durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützt.

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