BVerfG (1 BvR 436/03): Heimunterricht (Nichtannahmebeschluss)
Religiöse Gründe gebieten keine Befreiung von der staatlichen Pflichtschule, da bei strikter Beachtung des Neutralitäts- und Toleranzgebots unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine Indoktrinierung auch auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt.