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Der Fall Kristina Hänel: Rechtsgutachten zur Verfassungswidrigkeit des § 219a StGB

Die renommierte Verfassungsrechtlerin Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf hat im Auftrag des ifw ein Rechtsgutachten zum Fall der Ärztin Kristina Hänel verfasst. Darin kommt Brosius-Gersdorf zu dem Ergebnis, dass § 219a Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 StGB verfassungswidrig ist: Die Norm verstößt 
gegen die Grundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG) der Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Der Eingriff in die Grundrechte der Berufsfreiheit und der Meinungsfreiheit ist nicht gerechtfertigt, weil das Verbot sachlicher Informationen von Ärztinnen und Ärzten über die Art und Weise (insbesondere: die Methoden) der von ihnen durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche nicht geeignet ist, das ungeborene Leben zu schützen. Außerdem ist der Eingriff unverhältnismäßig im engeren Sinne, weil § 219a Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 StGB gegen die Grundrechte schwangerer Frauen verstößt, die für ihre Entscheidung über einen Abbruch auf die Information angewiesen sind, welche Ärztinnen und Ärzte mit welchen Methoden Abbrüche vornehmen (Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG).

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Schadensersatz für künstliche Lebensverlängerung

Süddeutsche Zeitung: Am 21.12.2017 ist ein Grundsatzurteil des Oberlandesgerichts München (OLG) zur künstlichen Lebensverlängerung ergangen (Az.: 1 U 454/17). Ein Mann hatte gegen den Hausarzt seines verstorbenen Vaters geklagt und hat nunmehr vom OLG als Alleinerbe ein Schmerzensgeld in Höhe von 40 000 Euro zugesprochen bekommen. Der Arzt hatte fünf Jahre lang die künstliche Ernährung seines Vaters mittels einer PEG-Sonde aufrechterhalten, obwohl dieser unumkehrbar dement war. Das Gericht bejahte einen Behandlungsfehler, da der behandelnde Arzt es unterlassen hatte, die Fortsetzung einer künstlichen Ernährung oder deren Beendigung mit Umstellung des Behandlungsziels auf rein palliative Versorgung besonders gründlich mit dem Betreuer des Vaters zu erörtern. (Weiterlesen)

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Diskriminierender Ethikunterricht an einer bayerischen Grundschule: Der Fall der Frau S - Ordnungswidrigkeitenverfahren

wegen: Verstoß gegen das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG). 

Die Tochter der Frau S. besucht im streitgegenständlichen Zeitraum die 4. Klasse einer bayerischen Grundschule. Frau S. meldet ihre Tochter aus weltanschaulichen Gründen vom verpflichtenden Religionsunterricht ab. Deshalb muss die Tochter gemäß Art. 76, 119 Abs. 1 Nr. 2, 47 BayEUG den Ethikunterricht als reguläres Pflichtfach besuchen. Dieser findet immer einmal die Woche am Nachmittag in der Zeit von 13.30 Uhr bis 15 Uhr statt. Es ist der einzige Unterricht am Nachmittag an dieser Schule. Der Religionsunterricht findet stets am Vormittag statt. Dies empfindet Frau S. als Diskriminierung.    

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Schulfrei nur für christliche Grundschüler? Der Fall des Herrn K - Ordnungswidrigkeitenverfahren

wegen: Verstoß gegen die Schulbesuchsverordnung Baden-Württemberg. 

Die Schulbesuchsverordnung BW sieht eine Unterrichtsbefreiung am Montag nach einer Kommunion vor. Für Konfessionsfreie ist kein einziger freier Tag vorgesehen. Der Sohn des Herrn K. besucht die 3. Klasse. Herr K. erlaubt seinem Sohn an einem Montag nicht zum Schulunterricht zu gehen, sondern zuhause zu bleiben, weil auch Schülerinnen und Schüler, die am Vortag die Kommunion empfangen hatten, zum Unterricht nicht erscheinen müssen. Darin sieht Herr K. eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen katholischen und konfessionsfreien Kindern.    

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