Staatliche Neutralität ade? Klage gegen die bayerische Kreuzpflicht

Aktuelle Information

Mit Urteil vom 1. Juni 2022 weist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den verwiesenen Verfahren (5 N 20.1331) die Klagen gegen den sog. Kreuzerlass ab und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des bfg Bayern und bfg München wird zugelassen. Am selben Tag weist der VGH auch im Berufungsverfahren (5 B 22.674) die Berufungen des bfg Bayern und bfg München zurück und lässt aber auch dort die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Beide Körperschaften geben bekannt, den Klageweg weiter zu bestreiten und nötigenfalls den Rechtsweg bis zum Ende auszuschöpfen. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen inzwischen vor.

Sachverhalt

Am 24. April 2018 beschließt das Bayerische Kabinett eine Kreuzpflicht für alle bayerischen Behörden. Das Kreuz stelle nicht ein religiöses Symbol des Christentums dar, so der bayerische Ministerpräsident Markus Söder, sondern ein "Bekenntnis zur Identität" und zur "kulturellen Prägung" Bayerns. Der Erlass sieht vor, dass im Eingangsbereich aller Behörden der bayerischen Staatsverwaltung (also nicht auch von lediglich in Bayern ansässigen Behörden des Bundes oder der Kommunen) ein Kreuz angebracht werden muss. 

Verfahrensstand

Anfang Oktober 2018 reichen diesbezüglich 27 (natürliche und juristische) Personen vertreten durch die Kanzlei Wächtler und Kollegen bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen den Freistaat Bayern ein. Zu den Klägern gehören neben dem bfg-München KdöR und bfg Bayern KdöR zahlreiche in Bayern lebende Privatpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven klagen. (Die Klageschrift ist am Ende der hiesigen Darstellung abrufbar.) Ziel der Klage ist es, § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern (AGO) vom 12.12.2000, zuletzt durch Bekanntmachung vom 24.04.2018 (GVBl. S. 281) geändert, aufzuheben und den Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu empfehlen, die in Befolgung von § 36 AGO bereits angebrachten Kreuze zu entfernen.

Mit Schreiben vom 18.03.2020 teilt das Verwaltungsgericht den Klägern mit, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu verweisen. Nach vorläufiger Rechtsauffassung des Gerichts, komme § 28 AGO wegen der Eingriffsqualität eine unmittelbare Außenwirkung zu, so dass ein Normenkontrollverfahren statthaft sei. Die Kläger erhielten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. (Die Stellungnahme ist am Ende dieser Darstellung abrufbar.)

Am 27. Mai 2020 entscheidet das Verwaltungsgericht sodann, dass § 28 AGO eine Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist und unmittelbar in das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG eingreift. Zudem sieht es die Norm nicht im Einklang mit dem Grundsatz der staatlichen Neutralität. Auch dem Versuch der Bayerischen Regierung, das Kreuz lediglich als Ausdruck der kulturellen Prägung Bayerns zu deklarieren, teilt das Gericht eine klare Absage. Aufgrund dessen erklärt es sich für sachlich unzuständig und verweist das Verfahren an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Zuvor hatte der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) am 3. April 2020 entschieden, dass § 28 AGO eine Verwaltungsvorschrift darstelle, die keine keine unmittelbare Außenwirkung entfalte. Das ist nach Auffassung des VG München indes unschädlich, da sich der VerfGH mit den vom VG aufgeworfenen Fragen nicht direkt beschäftigt habe. (Die Einzelheiten können dem unten veröffentlichten Beschluss entnommen werden.)

Den Antrag der Kläger auf Aufhebung des Kreuzerlasses (§ 28 AGO) trennt das VG München ab  und verweist diesen Klagegegenstand an den VGH. Jener Antrag ist dort unter dem AZ 5 N 20.1331 anhängig. Bezüglich der zwei übrigen Anträge weist das VG mit Urteil vom 17.09.2020 die Klage als unzulässig ab. Dies betrifft zum einen den Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Kreuze aus ihren Dienststellen zu entfernen. Zum anderen den Antrag, die Beklagte zu verpflichten, den Gemeinden, Landkreisen und Bezirken zu empfehlen, die in Befolgung von § 36 AGO angebrachten Kreuze zu entfernen. Das VG argumentiert u.a., es sei nicht hinreichend dargelegt, durch welche Kreuze die Kläger betroffen seien und nicht hinsichtlich der Häufigkeit und Schwere der Betroffenheit differenziert. Der Prozessvertreter der Kläger hält die Entscheidung vorrangig für eine taktische Entscheidung. Das Gericht wolle wohl in der Sache nicht entscheiden und sich damit ggf. in Widerspruch zum angerufenen VGH setzen. Deshalb das Prozessurteil. Die Kläger reichen hiernach einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein.

Im Hinblick auf den vom VG München abgetrennten und an den VGH überwiesenen Antrag auf Aufhebung des Kreuzerlasses wird am 25.05.2022 um 13.30 Uhr im Sitzungssaal 5 des Verwaltungsgerichts München, mündlich verhandelt. Zur Presseberichterstattung: hier.

Mit Urteil vom 1. Juni 2022 weist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den verwiesenen Verfahren (5 N 20.1331) die Klagen gegen den sog. Kreuzerlass ab und lässt die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des bfg Bayern und bfg München zu. Am selben Tag weist der VGH auch im Berufungsverfahren (5 B 22.674) die Berufungen des bfg Bayern und bfg München zurück und lässt aber auch dort die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Beide Körperschaften geben bekannt, den Klageweg weiter zu bestreiten und nötigenfalls den Rechtsweg bis zum Ende auszuschöpfen. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen inzwischen vor.

Nach Ansicht des Senats verstößt der Freistaat Bayern mit dem Kreuzerlass zwar gegen "die objektiv-rechtliche Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität", eine Grundrechtsverletzung läge jedoch nicht vor. Den Versuch des beklagten Landes, dem Kreuz die christliche Symbolik abzusprechen und in ein "christlich-abendländisches" Kultursymbol umzudeuten, erteilt der Senat eine deutliche Absage. Das Gericht sieht darin eine "Profanisierung des Kreuzes" und konstatierte u.a.:

"Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist es aber auch hiernach entscheidend, dass das Kreuz ebenso ausschließlich als religiöses Symbol, und zwar als das zentrale Zeichen des Christentums, aufgefasst werden kann. Es kann seiner religiösen Bedeutung nicht entkleidet werden. Durch die Anbringung der Kreuze in den Eingangsbereichen der staatlichen Dienstgebäude wird das Symbol des christlichen Glaubens in einem öffentlich zugänglichen staatlichen Raum präsentiert. Die Symbole anderer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden nicht in gleicher Weise ausgestellt. Hierin liegt eine sachlich nicht begründete Bevorzugung des christlichen Symbols im Sinne der vorgenannten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung."

Aufgrund der nur "flüchtigen" Konfrontation im Eingangsbereich der Behörden, vermag der Senat allerdings keine Grundrechtsverletzung zu erkennen, denn:

"Dass den in Eingangsbereichen staatlicher Dienststellen angebrachten Kreuzen keine den christlichen Glauben fördernde und damit die Weltanschauungsfreiheit der Kläger potentiell beeinträchtigende Wirkung zukommt, liegt zum einen daran, dass das Kreuz an der Wand ein im wesentlichen passives Symbol ohne missionierende oder indoktrinierende Wirkung ist. Einen möglichen Einfluss auf Besucher der Dienststellen (vgl. zu diesem Kriterium EGMR, U.v. 18.3.2011 − 30814/06 [Lautsi u. a./Italien] - NVwZ 2011, 737 - juris Rn. 72) haben die Kläger nicht nachvollziehbar aufgezeigt."

In prozessualer Hinsicht befindet das Gericht im Übrigen, dass die Klagen der 25 Einzelpersonen  auch bereits unzulässig gewesen seien, weil sie sich gegen eine Verwaltungsvorschrift gerichtet hätten, die keine unmittelbare Wirkung entfalte. Prozessual möglich seien unter Darlegung der jeweiligen Beeinträchtigung nur Klagen gegen konkret bezeichnete Kreuze in bestimmten Dienststellen.

Das Urteil wird von Assunta Tammello, die Vorsitzende des bfg München kritisch kommentiert und beide Verbände bekräftigen nochmals, den Rechtsweg auszuschöpfen:

"Falls der Ministerpräsident am 'Kreuzerlass' festhält, werden wir die Klage bis zum Bundesverfassungsgericht fortführen. Dass wir den langen Atem dazu haben, das haben wir schon beim Thema "Tanzverbot an Karfreitag" gezeigt."

Kritisch kommentiert auch Christian Rath das zwar differenzierte, aber im Ergebnis unbefriedigenden Urteil des Senats.

Rechtliche Problematik

Sowohl der bfg München als auch der bfg Bayern sind in Bayern ansässige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sich für eine Trennung von Staat und Kirche einsetzen. Die Mehrheit der anderen Kläger sind Bewohner des Freistaates Bayern, die sich durch den "Kreuzerlass" in ihren Grundrechten verletzt sehen.

Einige klagende Privatpersonen sind Mitglieder des bfg Bayern oder des bfg München oder anderer säkularer Organisationen, wie z.B. der Giordano-Bruno-Stiftung. Diese Kläger sehen in dem Kreuzerlass eine Verletzung der verfassungsrechtlich gebotenen weltanschaulichen Neutralität des Staates und seiner Organe sowie einen Eingriff in die negative Religionsfreiheit aller Bürger Bayerns. Außerdem handele es sich bei den Amtskirchen auch um gewerbliche Unternehmen, für die staatliche Organe keine Werbung machen dürfen. Zudem verstoße der Wortlaut des Kreuzerlasses gegen das Wahrheitsgebot: Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns sei nicht das Kreuz, sondern die gegen die christlichen Kirchen erkämpften Freiheits- und Gleichheitsrechte, die die Entwicklung hin zu unserer heutigen Gesellschaft entscheidend prägten. Die jüdische Religion sei für das kulturelle Leben in Deutschland bedeutend gewesen, aber einer "Blutspur unter dem christlichen Kreuz" ausgesetzt worden. Christliche Religionsgemeinschaften lehnten gleichgeschlechtliche Ehen ab, diskreditierten Homosexualität als Krankheit und legitimierten Tierleid mit der Bibel. Ein christliches Kreuz stehe damit im Widerspruch zu den in Bayern heute geltenden Prinzipien eines liberalen Rechtsstaats.

Zu den Klägern gehört auch ein bayerischer Beamter, der es mit seiner beruflichen Verpflichtung zu weltanschaulicher Neutralität nicht für vereinbar hält, unter einem Kreuz zu arbeiten und sich dadurch im Hinblick auf seine Außenwirkung der christlichen Weltsicht zu unterwerfen.

Andere Kläger sind Mitglieder der Katholischen Kirche, die in dem Kreuzerlass einen Missbrauch des Kreuzes und eine Instrumentalisierung des wichtigsten christlichen Symbols für populistische und wahltaktische Zwecke sehen.  

Gemeinsam ist allen Klägern, dass sie auf der Einhaltung der staatlichen, religiösen und weltanschaulichen Neutralität beharren und dass sie sich durch die herausragende Präsentation (im Eingangsbereich staatlicher Dienststellen) in ihren Grundrechten verletzt sehen.

Der bfg München bekräftigt immer wieder, die Klage gegen den Kreuzerlass nötigenfalls bis zum Bundesverfassungsgericht  fortzuführen.

Die Klageschrift, die Stellungnahme der Kläger zur beabsichtigten Verweisung und der Verweisungsbeschluss sind (in anonymisierter Form) über den untenstehenden Link einsehbar. Das ifw dankt dem bfg-München für das freundliche Einverständnis zur Veröffentlichung auf der ifw Seite.