Körperschaftsstatus

I. Grundlegung

1. Der Körperschaftsstatus der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (RG bzw. WG) gehört zu den Besonderheiten des Religionsrechts der Bundesrepublik. Er hat erhebliche praktische Bedeutung, weil er traditionell mit einer größeren Zahl von Privilegien verbunden ist (s. unten III). Deren Berechtigung gegenüber den vereinsrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften ist aber weitgehend fragwürdig (s. u. III 2). Der Körperschaftsstatus wird garantiert in Art. 137 V WRV/140 GG: "Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft." Wegen Art. 137 VII WRV/140 GG gilt die – reichlich unklare – Vorschrift unstreitig auch für Weltanschauungsgemeinschaften.

2. Aus dem Verfassungstext ergibt sich unmittelbar, dass die großen christlichen Kirchen 1919 automatisch den Körperschaftsstatus behielten, während alle anderen ihn bei den damals wie heute allein zuständigen Ländern erst beantragen mussten. Aus Sicht der Religionsgemeinschaften ist die Antragstellung eine Frage der Zweckmäßigkeit. Die Voraussetzungen der Verleihung des Körperschaftsstatus sind in Art. 137 V 2 WRV nicht im Einzelnen festgelegt, und Landesgesetze hierzu wurden bisher erst vereinzelt erlassen (NRW 2014; dort wird keine Mindestmitgliederzahl festgelegt). Entsprechend groß sind die Meinungsunterschiede in der Literatur. Die jeweilige Staatspraxis ist bei Anerkennung oft recht kleiner Verbände meist großzügig. Tatsächlich haben in den Bundesländern meist 20-30 Gemeinschaften den Körperschaftsstatus erhalten, darunter ganz vereinzelt auch Weltanschauungsgemeinschaften. Existenznotwendig ist der Körperschaftsstatus für die Religionsgemeinschaften keineswegs, denn es besteht ja die gesicherte "Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften", Art. 137 II WRV/140 GG. Hierzu stehen die zivilrechtlichen Regelungen des Vereinsrechts (§§ 21 ff. BGB) zur Verfügung. Wenn diese aus Gründen der Eigenart der Religionsgemeinschaft unzumutbar sind, erlaubt die Rspr. des BVerfG Abweichungen aus Gründen der Religionsfreiheit (Bahá’í-Urteil).

II. Inhaltliche Fragen

1. Der Begriff "Körperschaften" in Art. 137 V WRV ist äußerst missverständlich. Während es sich bei den üblichen Körperschaften des öffentlichen Rechts um mitgliedschaftlich verfasste Einrichtungen handelt, denen vom Staat Hoheitsgewalt verliehen wurde und die staatlicher Gesetzgebung und Aufsicht unterliegen (Beispiel: Gemeinden, Handwerkskammern), sind nach allg. Auffassung die religiös-weltanschaulichen Körperschaften etwas wesentlich Anderes. Das hat das BVerfG mit dem Zeugen-Jehova-Urteil von 2000 erneut bestätigt. Auch der Weimarer Verfassungsgeber war sich darüber im Klaren. Da die religiösen Körperschaften auch das Selbstverwaltungsrecht für die eigenen Angelegenheiten haben (Art. 137 III WRV/140 GG) und nicht in die Staatsorganisation eingegliedert sind (wie bis 1918), unterliegen sie keiner staatlichen Aufsicht (keine "Kirchenhoheit"). Ausgenommen sind nur die Bereiche, in denen den Religionsgemeinschaften hoheitliche Aufgaben zugewiesen sind. Das ist zwar nach fast allgemeiner Ansicht in mehrerlei Hinsicht der Fall, aber nach genauerer Prüfung recht fragwürdig (s. unten II 2 und VI). Die Zuerkennung eines derart atypischen, inhaltlich amorphen Körperschaftsstatus hielt man 1919 aus Gründen der Reputation und als Basis für die Erhebung von Kirchensteuer für notwendig. Die Kirchensteuer war für die evangelischen Kirchen auf Grund des Systembruchs von existentieller Bedeutung. Denn zuvor, im aufgeklärten Absolutismus, waren die in den Staat integrierten kirchlichen Körperschaften zur Staatsverbundenheit verpflichtet. Das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 hatte von den Kirchengesellschaften sogar gefordert, "ihren Mitgliedern ... Gehorsam gegen die Gesetze, Treue gegen den Staat und sittlich gute Gesinnungen gegen ihre Mitglieder einzuflößen." Dafür waren die 1919 vor allem betroffenen evangelischen Landeskirchen bis dahin durch den Staat finanziell gesichert.

2. Der öffentliche Körperschaftsstatus der religiös-weltanschaulichen Gemeinschaften bedeutet unstreitig, dass ihre Rechtsfähigkeit vom Zivilrecht unabhängig ist. Die Religionsgemeinschaften geben sich unabhängig vom Vereinsrecht eine eigene Organisationsordnung, was aber schon Art 137 III WRV grundsätzlich auch den nichtkorporierten Religionsgemeinschaften ermöglicht. Nach ganz herrschender, aber bei genauerer Untersuchung überwiegend fragwürdiger, Ansicht garantiert Art. 137 V 1 WRV den RG öffentlich-rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten mit Hoheitsbefugnissen. Dazu zählt man das öffentlich-rechtliche Organisationsrecht (Bildung von Organen der RG mit öffentlich-rechtlicher Wirkung), die Dienstherrnfähigkeit mit Disziplinarrecht, die Widmung von Sakralgegenständen zur öffentlichen Sache (res sacra), das Besteuerungsrecht (das nur den korporierten RG und WG durch Art. 137 VI WRV ermöglicht wird), das sog. Parochialrecht (automatische Zugehörigkeit zur örtlichen Religionsgemeinde bei Wohnsitzwechsel) und das Vereidigungsrecht.

Der Korporationsstatus gibt nach h. M. die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu begründen (Pfarrerdienstrecht, Kirchenbeamte), die nicht dem staatlichen Arbeitsrecht unterliegen und nicht sozialversicherungspflichtig sind. Das ist freilich mit großen Problemen des (meist verweigerten) staatlichen Rechtsschutzes der Bediensteten verbunden. Der Körperschaftsstatus gibt traditionell auch die Befugnis, Sachen, die dem gottesdienstlichen Gebrauch dienen sollen (Kirchengebäude, Glocken), zur "res sacra" (heilige Sache) öffentlich zu widmen und so eigenen Regeln zu unterstellen.

3. Gern wird gesagt, der Körperschaftsstatus betone die Bedeutung der Religionsgemeinschaften als Faktor des öffentlichen Lebens. Freilich "verschafft ... das öffentlich-rechtliche Kleid in der Wahrnehmung der Gesellschaft eine besondere Stellung" (so das BVerfG). Das hat jedoch nur symbolische Bedeutung, weil der öffentlich-rechtliche Charakter mit Seriosität verbunden wird. Aber schon in der Weimarer Zeit hat man von einem "rätselhaften Ehrentitel" gesprochen. Kleinere religiös-weltanschauliche Gemeinschaften, die ohnehin häufig benachteiligt werden, sehen im psychologischen Moment des Prestigegewinns oft den einzigen Grund für eine Antragstellung. Die früher häufige Behauptung, der Körperschaftsstatus sei Ausdruck einer gemäßigten "Zusammenarbeit zwischen Staat und Kirche", trifft auch nach eindeutiger Ansicht des BVerfG nicht zu, denn wegen der prinzipiellen Trennung von Staat und Religion bedarf jede institutionelle Zusammenarbeit einer besonderen verfassungsrechtlichen Legitimation, wie sie in Art. 7 III GG (Religionsunterricht) und 137 VI WRV (Steuererhebung) vorliegt.

4. Der Körperschaftsstatus hat eine "zweistufige Parität" zur Folge: Der Staat darf bzw. muss zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privatrechtlichen Religionsgemeinschaften unterscheiden. Wegen der allen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften zustehenden Religionsfreiheit (Art. 4 I, II GG, 137 III WRV/140 GG) kann die Zweistufigkeit aber nicht für den Kernstatus gelten. Für eine in der Zeit nach 1949 oft postulierte "dreistufige Parität", die den großen Kirchen mehr Rechte einräumt als den übrigen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, ergibt sich aus dem GG nicht der geringste Anhaltspunkt. In der Praxis besteht sie noch heute, weil den Kirchen in den Staat-Kirche-Verträgen, auch in den neuen Bundesländern, Privilegien eingeräumt wurden, die andere religiös-weltanschauliche Körperschaften nicht haben.

III. Das Privilegienbündel: Bedeutung und Kritik

1. Viel die Rede ist vom Körperschaftsstatus als Grundlage für ein sog. Privilegienbündel. Das ist eine Sammelbezeichnung für die Vielzahl aller Rechte, die die Bundes- und Landesgesetze speziell den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften zuerkennen, nicht aber den privatrechtlichen. Beispiele dafür sind Sonderregelungen aus folgenden Bereichen: Kirchensteuererhebung, vielfältige Steuervergünstigungen, Arbeitsrecht (Freistellung von Betriebsverfassungs- und Tarifrecht), Beamtenrecht; Bestattungs- und Friedhofsrecht; Datenschutzrecht, Denkmalschutzrecht, Jugendhilferecht ( Träger der Jugendhilfe); Konkursrecht, Kosten- und Gebührenrecht, Melderecht, Rundfunkrecht (Sendezeiten, Rundfunkrat), Strafrecht, Schutz vor Zwangsvollstreckung. Neben diesen unvollständigen Hinweisen darf die Mitwirkung religiöser Körperschaften in zahlreichen öffentlichen Gremien wie in Rundfunkräten, in der Bundesprüfstelle zum Jugendmedienschutz u. a. nicht vergessen werden.

2. Es stellt sich jedoch die (von der h. M. nie gestellte) Frage nach der Rechtfertigung solcher Bevorzugungen aller oder doch mancher Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus gegenüber Religionsgemeinschaften des Privatrechts. Denn Art. 137 V WRV trifft keine ausdrückliche Festlegung darüber, welche Vorrechte an den Körperschaftsstatus gebunden sind. Vielmehr ist der Gehalt dieses Artikels in der gesamten Weimarer Zeit unklar geblieben und war es weithin auch nach 1949. Folglich müssen solche Unterscheidungen nach dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) gerechtfertigt sein. Dieser bedeutet nicht nur ein Verbot willkürlicher Differenzierungen, d. h. solcher, für die sich ein irgendwie sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt. Nach der neueren Rspr. des BVerfG ist Art. 3 I GG verletzt, wenn verschiedene Gruppen rechtlich anders behandelt werden, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von ausreichender Art und genügendem Gewicht bestehen (Unverhältnismäßigkeit). Eine Bevorzugung von korporierten Religionsgemeinschaften gegenüber privaten ist daher wohl nur gerechtfertigt, wenn sie aus der öffentlich-rechtlichen Organisation folgen oder die Dauerhaftigkeit des Bestandes der Religionsgemeinschaften fördern (das ist eine Voraussetzung der Anerkennung), denn andere verfassungsunmittelbare Gründe sind nicht erkennbar. Daher liegt etwa kein Grund vor, privaten Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften pauschal Mitwirkungs- und Anhörungsrechte, etwa in Rundfunkräten und bei der Aufstellung von Bauleitplänen, zu versagen. Denn die soziale Bedeutung und Größe einer privaten Religionsgemeinschaft kann größer sein als die einer korporierten Religionsgemeinschaft. Entsprechendes gilt für die Eignung, Träger der Jugendwohlfahrt zu sein. Warum vielfach nur öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften von Gerichts- und Verwaltungsgebühren befreit sind, lässt sich nicht vernünftig begründen. Eine – bisher noch nicht erfolgte – Einzelfallprüfung dürfte ergeben, dass ein großer Teil der Vergünstigungen des sog. Privilegienbündels den Anforderungen der konkreten Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Gleichheitssatzes (Art. 3 I GG) nicht standhalten würde. Man kann auch nicht argumentieren, die Anerkennung gemäß Art. 137 V WRV stehe jeder Religionsgemeinschaft frei. Religionsgemeinschaften können ja auch vom Glauben her gute Gründe haben, den Körperschaftsstatus abzulehnen. Auch könnte die Problematik des internen Rechtsschutzes (s. oben II 2) gegen den Körperschaftsstatus sprechen.

IV. Anerkennungsvoraussetzungen und BVerfG

Der langjährige Streit über den Antrag der Zeugen Jehovas auf Anerkennung als K. d. ö. R. hat zu erheblichen Auseinandersetzungen über die Anerkennungskriterien und Sinn und Zweck des Körperschaftsstatus geführt. Von konservativer Seite wurden (im Hinblick auf die heutige religiöse Zersplitterung und den Islam) strenge Anerkennungsvoraussetzungen und eine besondere Staatsnähe gefordert. Das BVerfG hat dem in einer ebenso viel kritisierten wie gelobten fundamentalen Entscheidung im Jahr 2000 entgegengehalten:[1] Der Körperschaftsstatus sei ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit und solle die Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften unterstützen. Die Religionsgemeinschaften müssen sich frei von staatlicher Einflussnahme und Aufsicht entfalten können. Es genügt, wenn sie generell rechtstreu sind und insbesondere Gewähr dafür bieten, auch künftig die fundamentalen Verfassungsprinzipien, die Grundrechte Anderer und die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des GG nicht zu gefährden. Vorgaben für die Binnenstruktur gibt es hingegen nicht, auch keine Forderung nach einer über das Genannte hinausgehenden Staatsloyalität. Insbesondere wird keine Zusammenarbeit mit dem Staat gefordert. Das von den Zeugen Jehovas aufgestellte lediglich innerreligiöse Verbot der Teilnahme an staatlichen Wahlen allein war daher kein Grund, die Anerkennung zu verweigern.

V. Beendigung des Körperschaftsstatus

Die Frage des Widerrufs und des Verbots religiöser Körperschaften ist in der Praxis noch kaum aufgetreten. Gesetzliche Regelungen sind erst teilweise vorhanden (Art. 1 BayKiStG[2], § 4 Körperschaftsstatusgesetz NRW[3]). Ein Statusverlust tritt ein bei Entfall der Verleihungsvoraussetzungen, Verzicht, Auflösung oder, bei kämpferischer Verfassungsfeindlichkeit, Verbot.

VI. Grundsatzkritik

Achim Janssen hat den Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaften 2017 einer tiefschürfenden Grundsatzkritik unterzogen. Schon immer war bekannt, dass der Körperschaftsbegriff des Art. 137 V WRV 1919 völlig unklar war. Daher hat man auch seine Ausgestaltung ausschließlich den Ländern überlassen. Man brauchte den öffentlich-rechtlichen Begriff nur dazu, um die Kirchensteuer zu gewährleisten und die Bedeutung der Kirchen positiv hervorzuheben. Eine zivilrechtliche Regelung wäre damals als Herabdrückung auf den Status etwa von Sportvereinen empfunden worden. Janssen hat im Einzelnen anhand der umfangreichen Erörterungen in der Nationalversammlung nachgewiesen, dass es sich nur um eine Notlösung handelte, die auf jegliche inhaltliche Festlegung verzichtete. Eine Verfassungsbestimmung, die einzelne Körperschaftsrechte festschrieb, wurde ausdrücklich abgelehnt. Auch diejenigen Länder, die einschlägige Gesetze erließen, kannten keinen Normalbestand von Privilegien. Die Herausarbeitung von verfassungskräftig garantierten Körperschaftsprivilegien war eine Erfindung der Nachkriegszeit, die weder im Verfassungstext, noch in der Entstehungsgeschichte und der Staatspraxis einen Anhaltspunkt hatte.

So betrachtet ist die bisherige Institution der Religionsgemeinschaften als K. d. ö. R. überflüssig. Die Bevorzugungen im Verhältnis zu privatrechtlichen Religionsgemeinschaften ("Privilegienbündel") und im Hinblick auf die generellen Rechtsprobleme der Religionsförderung sind ohnehin nicht oder nur schwer begründbar. Ein Entfall des Art. 137 V WRV wäre grundrechtlich (Art. 4 GG) unproblematisch, bedürfte aber einer bundesrechtlichen Neuregelung über den gemeinsamen allgemeinen Status von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, etwa nach Art eines stark abgewandelten Vereinsrechts. Die zahllosen Probleme des bisherigen Status als K. d. ö. R und des Privilegienbündels entfielen. Ein Ansehensverlust wäre mit einem Entfall des bisherigen unklaren Status heutzutage nicht verbunden. Ansehen und Bedeutung von Religionsgemeinschaften hängen von Fakten ab: von ihrer Größe, ihrer Tätigkeit und ihrer gesellschaftlichen Bewertung. Die schon bisher stark umstrittene Kirchensteuer könnte, selbst wenn sie nicht durch ein kircheneigenes Beitragssystem ersetzt wird, auch bei Fortfall des Körperschaftsstatus im Rahmen des GG beibehalten werden. Die Geltungskraft von öffentlichem Recht und Privatrecht ist identisch.

Zur Vertiefung und wegen weiterer Fragen, etwa zur Zweitanerkennung, wird auf G. Czermak/E. Hilgendorf, Religions- und Weltanschauungsrecht, 2. A. 2018, § 11 verwiesen.

>> Kirchenrecht; Kirchensteuer; Privilegien; Religionsförderung; Selbstverwaltungsrecht; Verbot von Religionsgemeinschaften

Literatur:

  • BVerfGE 83, 341 = NJW 1991,2623, U. 5.2.1991 (Bahá’í; zum religiösen Selbstverständnis und Vereinsrecht).
  • BVerfGE 102, 370 = NJW 2001,429, U. v. 19.12.2000 (Zeugen-Jehova-Urteil. grundsätzlich zum Körperschaftsstatus. Aufhebung von BVerwGE 105,117 = NJW 1997,2396).
  • BVerfG DÖV 2016, 124, B. v. 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11 (Zweitverleihung ist Vollzug von Landesrechts, nicht von Bundesrecht. keine Ablehnung durch Gesetz der Bremischen Bürgerschaft).
  • BVerwG, 27.11.2002 - 6 A 4.02, NVwZ 2003, 986 (Verbot des Kalifatsstaats; kämpferische Verfassungsfeindschaft)
  • Janssen, Achim: Aspekte des Status von Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts, 2. A. Berlin 2017 (krit. Standardwerk), 715 S.
  • Magen, Stefan: Zum Verhältnis von Körperschaftsstatus und Religionsfreiheit, NVwZ 2001, 888-889.
  • Renck, Ludwig: Korporierte Bekenntnisgemeinschaften im bekenntnisneutralen Staat, RSG 2005, 97 ff. (krit.)
  • Weber, Hermann: Körperschaftsstatus für Religionsgemeinschaften. Gelöste und ungelöste Probleme. ZevKR 2012, 347-389.
  • Weiß, Wolfgang: Gleichheit oder Privilegien? Zur Stellung öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften. In: KritV 2000,104-141 (Grundsatzkritik).

© Gerhard Czermak / ifw (2017/2018)