Klage eines Priesterkindes: Muss die katholische Kirche bei der Klärung der Vaterschaft mitwirken?

Sachverhalt

Herr K. ist der nicht eheliche Sohn eines Priesters. Im Alter von 30 Jahren konfrontiert Herr K. den Priester erstmals mit der auf zahlreichen Anhaltspunkten (auffällige äußerliche Ähnlichkeiten, zahlreiche Briefe über 50 Jahre hinweg zwischen seiner Mutter und dem Priester usw.) basierenden Vermutung, dass dieser sein leiblicher Vater sei, was der aber entschieden und unter Aufwartung zahlreicher Unwahrheiten von sich weist.

14 Jahre später, im Herbst 2013, wendet sich Herr K. erneut an den Priester, seinen leiblichen Vater, sowie, nachdem dieser nicht reagiert, an die Kirchengemeinde, in der sein Vater tätig ist. Herr K. bittet die Gemeinde, ein Treffen zwischen ihm und seinem mutmaßlichen Vater zu arrangieren. Sein Vater reagiert darauf mit einer Strafanzeige wegen angeblicher Nötigung und einem Eilantrag sowie einer Klage auf Unterlassen der Behauptung, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Vater von Herrn K. sei. Das Landgericht gibt dem Eilantrag statt. Im Rahmen des Zivilverfahrens wird seitens des Priesters wahrheitswidrig vorgetragen, dass es niemals eine geschlechtliche Beziehung zwischen ihm und der Mutter von Herrn K. gegeben habe. Das Strafverfahren gegen Herrn K. wird gegen Zahlung einer Geldauflage von 600 € eingestellt. Im Weiteren fechtet Herr K. erfolgreich die (juristische) Vaterschaft des verstorbenen Ehemanns seiner Mutter an. Seine Mutter hatte jenen nach dem sexuellen Kontakt mit dem Priester und noch vor der Geburt von Herrn K. geheiratet. Gegenüber Herrn K. wurde er stets als Vater ausgegeben. Im Herbst 2016 wird sodann gerichtlich festgestellt, dass tatsächlich der Priester der Vater von Herrn K. ist. Daraufhin nimmt der – nunmehr offiziell als Vater von Herrn K. geltende – Priester seinen Antrag auf Unterlassung zurück, und das Verfahren wird im Wege eines Vergleichs beendet.

Die Feststellung der Vaterschaft zieht sich insgesamt über mehrere Jahre, da der Priester unter anderem den bereits auf gerichtlichen Beschluss hin angesetzten Termin für September 2014 zu einer Abstrichentnahme und zur Erstellung eines entsprechenden genetischen Gutachtens verstreichen lässt, einen neuen Termin nach seinem geplanten Umzug in Aussicht stellt und kurz darauf mit Wissen und Kenntnis der Kirche in ein Land ohne Einwohnermeldepflicht verzieht.

Das Erzbistum beteiligt sich hierbei an der Vertuschung der Flucht des Priesters, indem es in einem Pfarrbrief den angeblichen neuen inländischen Wohnsitz des nunmehr im Ruhestand befindlichen Priesters veröffentlicht und so gegenüber Herrn K. und der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, dass dieser weiterhin unproblematisch kontaktiert werden könne. Seine neue ausländische Anschrift hält der Priester dabei streng geheim, sodass über ein weiteres Jahr verstreicht, bis seine neue Anschrift ermittelt werden kann. Auch danach versucht sich der Priester jedoch mit verschiedenen angeblichen Verhinderungsgründen und absurd anmutenden Forderungen, wie etwa der, zur Abstrichentnahme mit einem Auto nebst Fahrer abgeholt zu werden, der gerichtlich angeordneten Untersuchung zu entziehen, sodass letztlich die Entnahme des Abstrichs erst aufgrund eines weiteren gerichtlichen Beschlusses erfolgt. Zwischen dem ersten Gerichtsbeschluss auf Erstellung eines Abstammungsgutachtens und der tatsächlichen Feststellung der Vaterschaft lagen im Ergebnis zwei Jahre.

Herr K. sind durch die vorgenannten Verfahren Aufwendungen in Höhe von 21.779,85 Euro entstanden.

Verfahrensstand (Verfahren abgeschlossen)

Herr K. erhebt im März 2019 gegen das betreffende Erzbistum sowie gegen seinen Vater Klage und nimmt beide gesamtschuldnerisch wegen Schadensersatz im Hinblick auf die ihm entstandenen Rechtverfolgungskosten in Höhe von 21.779,85 Euro in Anspruch. Im Weiteren wird der Verfahrensstand zum besseren Verständnis im Wesentlichen im Hinblick auf die etwaige Schadensersatzpflicht des Erzbistums wiedergegeben, da es sich hierbei juristisch um Neuland handelt.

Der Anspruch gegen den Priester wird in der Klage damit begründet, dass dieser spätestens seit 2013 von seiner biologischen Vaterschaft gewusst habe. Seine in den vorgenannten Verfahren abgegebenen Erklärungen, wonach er nicht der Vater von Herrn K. sei, stellen einen (versuchten) Prozessbetrug dar, weshalb sowohl das Bistum als auch der Vater gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihm die seit 1999 entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Für das Bistum folge der Anspruch aus kirchenrechtlichen Bestimmungen.

Das Landgericht lehnt die Klage ab und hielt sie in Bezug auf das Erzbistum bereits für unzulässig, da die unter Bezug genommen kirchenrechtlichen Bestimmungen des Codex Iuris Canonici, wonach der Bischof verpflichtet ist, für die priesterliche Familie Verantwortung zu übernehmen, keine Amtspflichten iSd. § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 S. 1 GG analog darstellen würden. Das Gericht erblickt hierin lediglich "innerkirchliche Verhaltensmaßstäbe, die einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte nicht zugänglich sind." Es verweist insoweit im Wesentlichen auf die Autonomie der Kirchen (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV) und postuliert, dass die Kirchen in ihren inneren Angelegenheiten insoweit unabhängig seien, als das Handeln ihrer Amtsträger mit den Vorgaben der allgemeinen Gesetze in Einklang steht. Im Umkehrschluss ende diese Autonomie erst dort, wo ein kirchlicher Amtsträger durch sein Handeln einen Rechtsverstoß begehe, der in gleicher Art und Weise auch einem staatlichen Amtsträger hätte unterlaufen können. Einen solchen Rechtsverstoß, vermochte das Landgericht ebensowenig zu erkennen, wie eine eigene Pflichtverletzung des Bistums dergestalt, dass es den Priester nicht zur Einhaltung der kirchlichen Verhaltensregeln veranlasste. Ferner sei die Klage gegenüber dem Bistum aber auch unbegründet, da es sich bei der Vaterschaftsfeststellung um höchstpersönliche Rechte handle, die keinen Bezug zu priesterlichen Amtspflichten aufweisen und daher auch keine Amtspflichten anderer innerkirchlicher Stellen begründen könnten.

Soweit das Landgericht die Klage gegen den Priester für zulässig hält, lehnt es die Ansicht ab, dass in der Behauptung des Priesters, er sei nicht der Vater, eine (versuchte) vorsätzliche Täuschung oder ein sittenwidriges Handeln zu erblicken sei, dies mit der Begründung, dass die Mutter von Herrn K. bei dessen Geburt verheiratet war, dass auch die Vaterschaft eines anderen Mannes – nämlich des damaligen Ehemanns – nicht ausgeschlossen gewesen sei und dass schließlich erst das Abstammungsgutachten die sichere Kenntnis brachte.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts legt Herr K. erfolglos Berufung vor dem Oberlandesgericht ein.

Das Oberverwaltungsgericht hält die Klage zwar auch gegenüber dem Erzbistum für zulässig, folgt im Ergebnis aber der Begründung des Landgerichts.

Der Senat geht unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des ihm insoweit folgenden Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass eine Klage vor den ordentlichen Gerichten auch dann zulässig sei, wenn es bei einem Streit um innerkirchliche Rechtsfragen um die Anwendung der für alle geltenden allgemeinen Gesetze gehe. Dies folge aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Justizgewährungspflicht des Staates. Danach könne jeder innerkirchliche Akt vor den staatlichen Gerichten mit dem Vorbringen angegriffen werden, er verletze die elementaren Grundprinzipien des staatlichen Rechts. Weiter heißt es in der Begründung:

"Im vorliegenden Fall ist die Frage der Einhaltung der allgemeinen Gesetze durch das beklagte Erzbistum betroffen, denn der Kläger verlangt Schadensersatz aufgrund der Verletzung kirchlicher Amtspflichten. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch hat seine Grundlage jedenfalls auch in der analogen Anwendung des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs obliegt der ordentlichen Gerichtsbarkeit (BGH, Urt: v. 17.12.1956, III ZR 89/55, Tz. 13, Juris). Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG i.Vm. Art.137 Abs.3 WRV wird hierdurch nicht verletzt. Auch wenn es um eine zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gehörende Maßnahme oder Entscheidung geht, haben staatliche Gerichte deren Vereinbarkeit mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung zu prüfen (BGH, Urt. v. 28.03.2003, V ZR 261/02, Tz. 9, juris; BVerwG, Urt. v. 27.02.2014, 2 C 19/12, Tz. 23, juris). Das Gericht ist in diesem Fall allerdings auf die Prüfung beschränkt, ob der Kläger durch eine kirchliche Maßnahme in einer Rechtsposition verletzt ist, die ihm das staatliche Recht verleiht (BVerwG, Urt. v. 27.02.2014, 2 C 19/12, Tz. 14, juris). Ob und inwieweit eine innerkirchliche Angelegenheit der Kontrolle durch staatliche Gerichte unterfällt, ist deshalb keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine Frage der Begründetheit der Klage (BGH, Urt. v. 28.03.2003, V ZR 216/02, Tz.10, juris)."

Der Senat führt als Begründung für die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs u.a. aus, dass sich mit Blick auf die eingeschränkte Prüfungskompetenz der staatlichen Gerichte dem Berufungsgericht die Beurteilung entziehe, ob und welche Maßnahmen das beklagte Erzbistum gegenüber dem Priester hätte treffen müssen in Bezug auf die Verletzung seiner priesterlichen Pflichten des Zölibats und zur sexuellen Enthaltsamkeit, weil die ihre Grundlage "ausschließlich in den Eigentümlichkeiten und Besonderheiten der katholischen Lehre haben und deshalb im Kernbereich der kirchlichen Selbstbestimmung wurzeln". Es könne auch nicht festgestellt werden, dass Herr K. durch ein Handeln oder Unterlassen des Erzbistums in seinen staatlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden sei, so ergäben sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere auch nicht aus Art. 6 GG Handlungspflichten des Erzbistums, von sich aus auf eine Klärung der Vaterschaft hinzuwirken, da es nicht Träger staatlicher Gewalt und deshalb nicht durch die Grundrechte verpflichtet sei. Die Führung des Vaterschaftsverfahrens sei die höchstpersönliche Angelegenheit des Priesters gewesen. Der Senat erläutert, dass das Unterlassen disziplinar- und aufsichtsrechtlicher Maßnahmen als schadensersatzbegründende Pflichtverletzung ausscheide, weil solche disziplinar- und aufsichtsrechtlichen Pflichten nicht dem Interesse des Einzelnen dienen, sondern auf die Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltung im Allgemeininteresse zielen würden. Es hält allerdings die Aufklärung eines beruflichen oder persönlichen Fehlverhaltens eines Priesters für prinzipiell denkbar, wenn sich solche Pflichten unter strafrechtlichen Aspekten ergeben. Anhaltspunkte hierfür sieht der Senat vorliegend jedoch nicht.

Vor dem Hintergrund, dass das Oberlandesgericht die Revision mit der Begründung, es handle sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, nicht zulässt, hat Herr K. die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben.

Gerügt wird mit ihr – unter zahlreichen Aspekten – die Verletzung des Herrn K. in dessen Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Dem Senat wird vorgehalten, wesentliches Tatsachenvorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen zu haben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass nach Vernehmung bzw. Anhörung des Priesters/Vaters der Senat zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Hätte sich der Priester frühzeitig zu seiner Vaterschaft bekannt oder gegenüber Herrn K. jedenfalls gesprächsbereit gezeigt und nicht versucht, einen Vaterschaftstest zu verhindern, hätte es weder eine Beauftragung der Anwält*innen des Herrn K. noch eines Vaterschaftsanfechtungsverfahren bzw. einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft des Priesters bedurft und sämtliche hier geltende Rechtsverfolgungskosten wären nicht entstanden. Gerügt wird ferner ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des Begriffs der guten Sitten im Sinne von § 826 BGB. Der Senat scheint nämlich davon auszugehen, dass hierfür ein Verstoß gegen positives Recht vorliegen muss, dabei ist vielmehr auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen, wobei sämtliche rechtlichen Verhaltensmaßstäbe, auch ungeschriebene, zu berücksichtigen sind.

Gegenüber dem Bundesgerichtshof wird insbesondere vertreten, dass eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts gegenüber einem außenstehenden Dritten jedenfalls dann verpflichtet ist, an der Klärung der Vaterschaft eines im Dienst stehenden katholischen Priesters mitzuwirken (oder jedenfalls diesen Informationsanspruch nicht zu verhindern), wenn der Verdacht einer Vaterschaft nachweislich nicht völlig aus der Luft gegriffen ist und konkrete Anhaltspunkte bestehen und widersprach so der Annahme des Oberlandesgerichts, dass eine kirchliche Körperschafts öffentlichen Rechts keinerlei Grundrechtsbindung unterliege.

Der Bundesgerichtshof weist die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Begründung ab.

Hiergegen wendet sich Herr K. nunmehr umfassend mit der Verfassungsbeschwerde vom 19.05.2022 zum Bundesverfassungsgericht:

Gerügt wird die Verletzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Herrn K. aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1, 5 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK (Achtung vor dem Privatleben) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip sowie Art 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör), ferner aus Art. 3 Abs 1 GG (Willkürfreiheit) durch den Bundesgerichtshof und der Vorinstanzen.

In Bezug auf die rechtliche Verantwortung des Erzbistums rügt Herr K., dass die Instanzgerichte unter Verstoß gegen die Grundrechte des Herrn K. eine Mitwirkungspflicht des Erzbistums an der Klärung der Vaterschaft im konkreten Fall unter Berufung auf eine angeblich fehlende Grundrechtsverpflichtung der katholischen Kirche abgelehnt und sogar die aktive Vereitelung durch Vertuschung der Flucht des Priesters ins Ausland durch falsche Veröffentlichungen in einem Pfarrbrief über dessen zukünftigen Verbleib gebilligt hätten.

In der Verfassungsbeschwerde wird dezidiert begründet, dass das Erzbistum grundrechtsverpflichtet ist und eine (zumindest passive) Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Klärung der Vaterschaft innehat. Jedenfalls darf sie die Klärung nicht aktiv vereiteln:

Auch kirchliche Institutionen seien nämlich als korporierte Religionsgemeinschaften, die einen öffentlich-rechtlichen Status haben, an die Achtung der fundamentalen Rechte der Person, die Teil der verfassungsmäßigen Ordnung sind, gebunden. Daher seien kirchliche Institutionen nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK zumindest verpflichtet, Dritte vor der Vorenthaltung verfügbarer Abstammungsinformationen zu schützen. Dies beinhalte die Pflicht, die (gerichtliche oder außergerichtliche) Klärung der Abstammung von einem katholischen Priester nicht zu verhindern, sondern demjenigen, der auf diese Weise Kenntnis von der eigenen Abstammung zu erlangen sucht, den Zugang zu in Betracht kommenden Informationsquellen zu ermöglichen, darunter falle auch die Ermöglichung eines persönlichen Gesprächs mit dem betreffenden Priester. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht stehe einer solchen Verpflichtung nicht entgegen; vielmehr seien die Kirchen nach ihrer Lehre und den für sie geltenden Regeln des kanonischen Rechts zum Schutz der Familie verpflichtet – auch im Hinblick auf Angehörige eines Priesters.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet mit Beschluss vom 14.02.2023 ohne Begründung, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.

Am 04.07.2023 erhebt Herr K. sodann eine Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Gerügt wird dort zunächst die Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), weil die Instanzgerichte wesentlichen Vortrag des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt haben. Zudem rügt er Art. 8 Abs. 1 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens). In dem Zusammenhang wird insbesondere auf das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung abgestellt und dieses vertiefend begründet. Hieraus erfolgt nämlich auch die Pflicht des Erzbistums, zumindest die Beantwortung der Abstammungsfrage nicht aktiv zu vereiteln.

Am 23.05.2024 hat der EGMR unter Bezug auf Art. 35 Abs. 3 lit. a  EMRK die Beschwerde für unzulässig erklärt. Er hat sie als offensichtlich unbegründet angesehen. 

Rechtspolitische Dimension

Es ist zu konstatieren, dass es sich vorliegend um ein Thema handelt, dass mutmaßliche tausende von Menschen allein in Deutschland, Österreich und die Schweiz betrifft.

In einem Anfang 2021 erschienen Artikel auf katholisch.de von Christoph Paul Hartmann wird der Umgang der katholischen Weltkirche mit Priesterkindern u.a. wie folgt problematisiert:

"Der Leiter der Kleruskongregation im Vatikan, Kardinal Beniamino Stella, sagte im Februar 2019 zu den Inhalten des Dokuments, dass Priesterväter ihren Klerikerstand für gewöhnlich aufgeben und sich stattdessen um ihre Kinder kümmern sollen. Fürsorge meint hier also mehr als Unterhaltszahlungen. "Zum Aufwachsen eines Kindes gehören vor allem auch elterliche Zuneigung, eine angemessene Erziehung, all das, was eine wirksame und verantwortliche Vaterschaft ausmacht, gerade in den frühen Lebensjahren", so Stella. Bei Bekanntwerden eines Falles soll ein Priester so schnell wie möglich von seinen Pflichten befreit werden. Ausnahmen von dieser Regelung sollen sehr selten sein.

Anfang 2020 sagte Stella dann allerdings, dass es keinen Suspendierungs-Automatismus gebe. Vielmehr komme es auf das Alter der Kinder und ihre Lebenssituation an.

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Weber sieht das anders: Priester auch gerne im Amt und deren Kinder im Unklaren zu lassen, sei lang gepflegte Praxis der Kirche. "Das ist eine Anleitung zur Vorspiegelung falscher Tatsachen", sagt er. Denn wenn ein Kind erst im Erwachsenenalter von seinem wirklichen Vater erfahre und sein Leben lang mit Lügen abgespeist worden sei, "ist das Grundvertrauen des Kindes zerstört, das Selbstverständnis gerät genauso ins Wanken wie das Vertrauen zu Mutter und Vater. Das ist seelische Grausamkeit!" Die katholische Kirche solle sich schlicht an staatliche Gesetze halten, findet er: Demnach habe ein Kind das Recht auf Kontakt zum eigenen Vater – sowie auf Unterhalt und einen Anteil am Erbe.

Aus vielen deutschen Bistümern hört man, dass die Vatikan-Richtlinie sich nur wenig von dem unterscheiden, was längst Praxis ist. Es gehe um die Beurteilung von Einzelfällen, sagt etwa Beckwermert dazu. Werde die Vaterschaft eines Priesters bekannt, dränge man ihn darauf, sich seiner Verantwortung gegenüber Mutter und Kind zu stellen. "Sollte er vor dem Hintergrund den priesterlichen Dienst nicht mehr ausüben können oder wollen, versuchen wir, ihm mit Alternativen zu helfen, zum Beispiel auch durch das Angebot einer Stelle im kirchlichen Dienst ohne priesterliche Funktion." Finanzielle Verpflichtungen müsse er von seinem Einkommen übernehmen. "Das Bistum gewährt keine Zuschüsse oder sonstigen Zahlungen oder trifft irgendwelche Abmachungen", so Beckwermert.

Dass solche Abmachungen mit Blick auf die Weltkirche aber durchaus existieren, erklärt Weber. In Schweigevereinbarungen, also geheimen Abkommen zwischen Müttern und der Kirche werde der Mutter als Ausgleich für die Verleugnung und Verheimlichung des Priestervaters ein Unterhalt zugebilligt. So erkaufe sich die Kirche niedrigere Zahlen an Priesterkindern. Auf der Webseite seiner Organisation zeigt er eine angebliche Vereinbarung aus dem Jahr 1987 in den USA. Auf solche Deals angesprochen, antwortet Beckwermert: "Von uns aus hat es keine Schweigevereinbarungen oder ein Schweigegeld gegeben. Es wurde nicht verlangt, und ich würde das auch nicht tun! " Auch Personalverantwortliche anderer Bistümer haben auf die Frage nach Schweigevereinbarungen schon angegeben, dass es so etwas bei ihnen nicht gebe.

Zweifel am vollumfänglichen Wohlwollen der Kirche gibt es allerdings auch auf der Seite der betroffenen Priester. So gibt es durchaus Männer, die von einem – vorsichtig formuliert – sehr geringen Interesse der Kirche an ihrem künftigen Leben außerhalb des Priesterstandes berichten.

[…]

Es kommt der Verdacht auf: Es läuft für Mütter, Kinder und Priester immer dann besonders gut, wenn alle Beteiligten die Füße stillhalten und es der Kirche einfach machen. Dieses Schweigen wird nirgendwo festgeschrieben. Auch hier bleiben viele Leerstellen, die ein abschließendes Urteil schwer machen."

Faktisch haben es Priesterkinder in Deutschland nach wie vor äußerst schwer. Das Verfahren von Herrn K. steht beispielhaft für den Kampf vieler Priesterkinder um Anerkennung. Dass die katholische Kirche bedauerlicherweise noch dazu neigt, die Fälle schweigsam und in ihrem, statt im Sinne des betroffenen Kindes zu führen, wird hier ebenso offenbar wie der Umstand, dass die Justiz große Mühen hat, die tatsächlich bestehende rechtliche Verantwortung der Kirche zu erkennen und entsprechend zu urteilen.

Rechtlich gibt es nämlich klare Verantwortlichkeiten, denn anders als die Gerichte im hiesigen Fall bislang suggerierten, befindet sich das Thema "Priesterkind" nicht zwischen der staatlichen und der kirchlichen Jurisdiktion, sondern es lässt sich vollumfassend im weltlichen, staatlichen Recht interessengerecht lösen. Es wäre daher wünschenswert, dass das unwürdige Spiel der gegenseitigen Verantwortungszuweisung beendet wird und sich das staatliche Rechtssystem nicht mehr hinter dem angeblich vorrangigem kirchlichen Rechtssystem versteckt. Hinter all den juristischen Fragen verbirgt sich immer ein Mensch, der Klarheit über seine Abstammung begehrt und damit ein Ansinnen artikuliert, dass urmenschlich ist. Angesichts der noch immer in vielen Fällen äußerst geringen Bereitschaft der Kirche, Priesterkinder vollumfänglich zu unterstützen ist der jüngst getätigten Äußerung der bekannten Theologin und Philosophin Doris Reisinger bedauerlicherweise zuzustimmen:

"The implicit assumption that priests would actually love to take care of their children strikes me as highly naive. In many ways, priesthood is "organised irresponsibility” (to borrow the phrase from Keenan) and celibacy is a crucial part of this.”

Zumindest kann man in ethischer sowie in rechtlicher Hinsicht von der Kirche verlangen, es zu unterlassen, Vereitelungsversuche, etwa wie hier durch die Ermöglichung einer "Flucht" ins Ausland, zu unternehmen. Eine Methode, die nicht nur in diesem Fall, sondern nach den Recherchen von u.a. report München sogar in Fällen von Missbrauchstaten seitens der katholischen Kirchen angewendet wurde.