wegen: Ersatz verauslagter Rechtsverfolgungskosten
Sachverhalt
Herr K. ist der nicht eheliche Sohn eines Priesters. Im Alter von 30 Jahren konfrontierte Herr K. den Priester erstmals mit der auf zahlreichen Anhaltspunkten (auffällige äußerliche Ähnlichkeiten, zahlreiche Briefe über 50 Jahre hinweg zwischen seiner Mutter und dem Priester usw.) basierenden Vermutung, dass dieser sein leiblicher Vater sei, was der aber entschieden und unter Aufwartung zahlreicher Unwahrheiten von sich wies.
14 Jahre später, im Herbst 2013, wandte sich Herr K. erneut an den Priester, seinen leiblichen Vater, sowie, nachdem dieser nicht reagierte, an die Kirchengemeinde, in der sein Vater tätig war. Herr K. bat die Gemeinde, ein Treffen zwischen ihm und seinem mutmaßlichen Vater zu arrangieren. Sein Vater reagierte darauf mit einer Strafanzeige wegen angeblicher Nötigung und einem Eilantrag sowie einer Klage auf Unterlassen der Behauptung, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Vater von Herrn K. sei. Das Landgericht gab dem Eilantrag statt. Im Rahmen des Zivilverfahrens wurde seitens des Priesters wahrheitswidrig vorgetragen, dass es niemals eine geschlechtliche Beziehung zwischen ihm und der Mutter von Herrn K. gegeben habe. Das Strafverfahren gegen Herrn K. wurde gegen Zahlung einer Geldauflage von 600 € eingestellt. Im Weiteren focht Herr K. erfolgreich die (juristische) Vaterschaft des verstorbenen Ehemanns seiner Mutter an. Seine Mutter hatte jenen nach dem sexuellen Kontakt mit dem Priester und noch vor der Geburt von Herrn K. geheiratet. Gegenüber Herrn K. wurde er stets als Vater ausgegeben. Im Herbst 2016 wurde sodann gerichtlich festgestellt, dass tatsächlich der Priester der Vater von Herrn K. ist. [...]