Debattenkultur und Meinungsfreiheit auf dem Campus: Benachteiligung der humanistischen Hochschulgruppe in Mainz
Sachverhalt
Die Hochschulgruppe "Denkfabrik für Humanismus und Aufklärung" organisiert Veranstaltungen zu Gesellschaftspolitik, Wissenschaft, Menschenrechten und Religionskritik sowie regelmäßige Diskussionsrunden an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (z.B. Wider die Natur? Homosexualität und Evolution - Vortrag von Prof. Volker Sommer; Platz da! Hier kommen die aufgeklärten Muslime - Vortrag von Lale Akgün; Die Grenzen der Toleranz - Warum wir die offene Gesellschaft verteidigen müssen – Vortrag von Michael Schmidt-Salomon; Christlich-abendländische Kultur - Eine Legende - Vortrag von Rolf Bergmeier; Integration - Ein Protokoll des Scheiterns - Buchvorstellung von Hamed Abdel-Samad; Alternativmedizin - Wirklich eine Alternative? - Vortrag von Natalie Grams).
Anfang 2017 beginnt der Allgemeine Studierendenausschuss, ein Organ der studentischen Selbstverwaltung, die politische Teilnahme der humanistischen Hochschulgruppe auf dem Campus zu beschränken.
Der AStA ist das exekutive Organ der studentischen Selbstverwaltung und setzt sich aus Mitgliedern der Hochschulgruppen/Parteien zusammen, die im Studierendenparlament eine Mehrheit bilden. Der AStA wird durch das Hochschulgesetz mit Hoheitsrechten ausgestattet und verwaltet einen Großteil der Semesterbeiträge, die die Studierenden zu zahlen haben. Er hat unter anderem die staatlich übertragene Aufgabe, die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und das Eintreten für Menschenrechte auf dem Campus zu fördern, sowie die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen (vgl. § 108 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und 5 HochSchG).
Die HSG wird vom AStA dauerhaft von der sogenannten Hochschulgruppenmesse ausgeschlossen, auf der Hochschulgruppen üblicherweise bei neuen Studierenden auf sich aufmerksam machen. Das AStA-Plenum setzte sich zu dieser Zeit aus Jusos, RCDS und den Jungen Liberalen zusammen (Abstimmungsergebnis: Ja 10 / Nein 5 / Enthaltungen 2).
Finanzielle Fördermittel, die beinahe allen anderen Hochschulgruppen gewährt werden, werden vorenthalten. Die Nutzung der vom AStA verwalteten Plakatwände, auf der Campus-Veranstaltungen üblicherweise beworben werden, wird der HSG nicht gestattet. Dies selbst bei Veranstaltungen, die die Förderung von Menschenrechten zum Gegenstand hatten (wie etwa einen Vortrag zu Homosexualität und Evolution).
Die Benachteiligung begründet der AStA schon seit 2017 primär mit der Verbundenheit der Hochschulgruppe zur Giordano-Bruno-Stiftung. Diese habe mit der Verleihung ihres Ethikpreises an Peter Singer im Jahr 2011 eine Person ausgezeichnet, die durch behindertenfeindliche Ansichten und Äußerungen auffalle. Der Versuch der Hochschulgruppe, eine faire sowie kritische Auseinandersetzung mit dem Philosophen herbeizuführen, schlägt mehrfach fehl. Unter anderem wird der HSG im AStA-Plenum das Rederecht entzogen, als eine Gegendarstellung zu den Vorwürfen an Peter Singer verlesen werden sollte.
Anfang 2020 versucht die Hochschulgruppe nochmals eine außergerichtliche Lösung zu finden. In einer Diskussion im AStA-Plenum stellen die Mitglieder der HSG die Werte und Betätigung der Giordano-Bruno-Stiftung und der HSG sowie eine kritische Auseinandersetzung mit einigen Aussagen Singers vor. Zunächst kann das Plenum davon überzeugt werden, eine Distanzierung von der Giordano-Bruno-Stiftung nicht mehr zu verlangen und es wird die Förderung einer Veranstaltung der HSG unter Widerrufsvorbehalt beschlossen.
Dies währt jedoch nur kurz: Nachdem eine vom AStA geforderte, öffentliche Distanzierung von Peter Singer durch die HSG dem AStA nicht weit genug reichte, fällt der AStA auf seine alte Linie zurück und beschließt den Widerruf der Förderung. Der Ausschluss von der Hochschulgruppenmesse wird aufrechterhalten und der HSG obendrein die Registrierung als Hochschulgruppe entzogen. Bei diesem Plenum setzt sich der AStA aus Campusgrün und Jusos zusammen (Abstimmungsergebnis: Ja 14 / Nein 0 / Enthaltung 1).
Im weiteren Verlauf macht der AStA der HSG zum Vorwurf, eine Veranstaltung mit Hamed Abdel-Samad zu dessen Buch "Integration – ein Protokoll des Scheiterns" auf dem Campus ausgerichtet zu haben. Von Seiten des AStA kommt es zu mehreren diffamierenden Aussagen: Hamed Abdel-Samad sei ein Antisemit und ein islamophober Rassist, der den Islam grundsätzlich in eine extremistische Ecke dränge, pauschale Religionsverunglimpfung betreibe und keine Gelegenheit zur Kritik zuließe.
Als rechtliches Argument stützt der AStA die Diskriminierung außerdem auf sein hochschulpolitisches Mandat, wonach eine Förderung von Religionen und Weltanschauungen nach dem Wortlaut des § 108 HochSchG nicht vorgesehen sei. Der Evolutionäre Humanismus sei eine Weltanschauung – im Sinne einer Religion – und die humanistische Betätigung daher prinzipiell nicht förderungsfähig.
Verfahrensgang (abgeschlossen)
Gegen die Beschlüsse des AStA und insbesondere die dahinterstehenden Begründungen legt die HSG einen sachlich sowie rechtlich ausführlich begründeten Widerspruch ein, der im August 2020 zurückgewiesen wird.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhebt die Hochschulgruppe, mit Unterstützung des Instituts für Weltanschauungsrecht, im September 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Mainz.
Ziel der Klage ist es, durch einen Präzedenzfall die Benachteiligung humanistischer Hochschulgruppen in Zukunft zu verhindern, die Meinungsfreiheit und offene Debattenkultur zu stärken und die gleichberechtige humanistische Betätigung auf dem Campus zu ermöglichen. Nicht zuletzt soll auch gegen die diffamierenden Aussagen von Seiten des AStA vorgegangen werden.
Nach der mündlichen Verhandlung, bei der die HSG von ifw-Beirat Rechtsanwalt Eberhard Reinecke vertreten wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage am 22.09.2021 vollumfänglich stattgegeben (3 K 585/20.MZ). Das ganze Urteil ist hier abrufbar.
Auf der Grundlage der Entscheidung des Verwaltungsgerichts meldet sich die HSG zu der am 29.10.2021 stattfindenden digitalen Hochschulgruppenmesse des AStAs an. Daraufhin gewährte der AStA der HSG die Teilnahme und ein Zeitfenster mit Redezeit. Am Vorabend der Hochschulgruppenmesse sendet der AStA an die HSG jedoch die Nachricht (28.10.2021 um 20:27 Uhr, hier abrufbar), dass der AStA der HSG hiermit die Redezeit wieder entzogen habe und sich der AStA das Recht vorbehalte, sie von der Teilnahme auszuschließen. Begründet wird diese Entscheidung vom AStA-Vorstand damit, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig sei.
Daraufhin stellt die HSG am Tag der Hochschulgruppenmesse (29.10.2021) beim Verwaltungsgericht Mainz einen Eilantrag, der umgehend vom Gericht positiv beschieden wird und den AStA verpflichtet, der HSG die zunächst zugesagten Redezeit auf der Hochschulgruppenmesse zu gewähren (3 L 865/21.MZ). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum HSG-Eilantrag mit der einstweiligen Anordnung an den AStA ist hier abrufbar. Das Gericht beruft sich dabei auf das zuvor ergangene Urteil, in dem es festgestellt hatte, dass die Ausschlüsse der HSG von der Hochschulgruppenmesse in der Vergangenheit rechtswidrig gewesen seien. Dass das genannte Urteil noch nicht rechtskräftig sei, könne der aus materiellem Hochschulrecht folgenden Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden. Die HSG nimmt sodann am selben Tag mit Redezeit an der Hochschulgruppenmesse teil.
Am 4.11.2021 beantragt der AStA, vertreten durch Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler, die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22.09.2021.
Zu dem Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz, der einstweiligen Anordnung und des Antrags auf Zulassung der Berufung wird der AStA aus einer Koalition von Campusgrün und Linke-Liste im Studierendenparlament (Im Einzelnen: Fraktion "Polyamore Kaiserpinguine++++", Fraktion "Die Friedensbretzel liebenden Killerbienchen", Fraktion "Hip und sexy Fraktion", Fraktion "Antifas im Parlament") gebildet und durch den AStA-Vorstand bestehend aus Richard Moreno, Nina Brasen, Sarah Niedrich, Joscha Bär und Carlo Brauch vertreten.
Mit Schriftsatz vom 6.12.2021 nimmt Rechtsanwalt Achelpöhler den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück, woraufhin das Oberverwaltungsgericht dem AStA die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens auferlegt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz ist damit rechtskräftig.
Rechtliche Problematik
Als Organ der Studierendenschaft, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, nimmt der AStA Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Er muss sich dabei an Grundrechte, allgemeine Verwaltungsprinzipien sowie die vom § 108 HochSchG vorgeschriebenen satzungsmäßigen Aufgaben halten.
Die Anschuldigungen des AStA an Peter Singer und Hamed Abdel-Samad sind schon deshalb problematisch und im Ergebnis rechtsfehlerhaft, weil sie sachlich unzutreffend sind. Umso mehr, da sie im Falle von Hamed Abdel-Samad auch diffamierende Ausmaße angenommen haben. Davon abgesehen liegt es schon gar nicht im satzungsmäßigen Rahmen eines AStA, die Vertretbarkeit philosophischer/utilitaristischer Ideen zu bewerten oder sich nach dem Prinzip der "Kontaktschuld" über viele Ecken von Personen zu distanzieren, denen auf unvollständiger beziehungsweise fehlerhafter Tatsachenbasis unvertretbare Ansichten unterstellt werden.
Eine Hochschulgruppe auf der Basis zu benachteiligen, dass sie sich religiös oder weltanschaulich betätige, ist auch unter dem Gesichtspunkt der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG unzulässig, da so eine Benachteiligung gerade mit einem grundrechtlich geschützten Verhalten begründet würde.
Zudem sind es in den vom AStA selbst zitierten Gerichtsentscheidungen gerade auch Merkmale wie weltanschauliche Selbstbestimmung, Toleranz, Liberalität, die Achtung vor der Würde des Menschen und vor der Natur sowie wissenschaftliche Rationalität, durch die sich die humanistische Betätigung inhaltlich auszeichnet. Bei diesen Werten handelt es sich zweifelsfrei um förderungswürdige Zwecke des § 108 Abs. 4 HochSchG. Insofern ist es doppelt illegitim und widersprüchlich, wenn einer humanistischen Hochschulgruppe eine "quasi-religiöse" Betätigung unterstellt und so der kategorische Ausschluss mit der humanistischen Betätigung begründet wird.
Schon häufig mussten Studierendenvertretungen verschiedener Universitäten von Verwaltungsgerichten daran erinnert werden, dass es ihnen obliegt, auf Meinungsvielfalt zu achten und auch unterschiedliche Positionen zu Wort kommen zu lassen (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.1979, 7 C 58/78). Mit den Zwecken des § 108 Abs. 4 S. 2 HochSchG "die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen" und "auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern", ist die Diskriminierung der humanistischen Hochschulgruppe durch den AStA der Universität Mainz jedenfalls nicht vereinbar.
Mit den Worten des Verwaltungsgerichts:
"[Der Beklagten] kommt im Rahmen der ihr gesetzlich nach § 108 Abs. 4 Satz 2 HochSchG a.F. zugeschriebenen Obliegenheit der Förderung der staatsbürgerlichen Bildung der Studierenden eine dienende Rolle zu, in der sie sich – formal und inhaltlich – neutral zu verhalten hat, auch wenn eine Hochschulgruppe aus ihrer Sicht eine Haltung einnimmt, die nicht dem Mehrheitsbild in ihren Reihen oder der allgemeinen Auffassung in der Gesellschaft entspricht. Dieser Meinungsunterschied kann inhaltlich unter den Studierenden diskutiert werden, er darf jedoch nicht dazu führen, dass die Studierendenschaft und ihre Organe eigene politische Vorstellungen und Forderungen formulieren und diese zur Grundlage von beschränkenden Maßnahmen gegenüber einem Teil der Studierendenschaft machen." […]
"[…] der AStA verlangt auch im Zusammenhang mit der Zulassung zu Hochschulgruppenmessen von der Klägerin [in unzulässiger Weise] die Einnahme einer bestimmten inhaltlichen Haltung als Voraussetzung für die Teilhabe an der von ihm betriebenen Einrichtung, auf der die Hochschulgruppen ihre Meinungen und Veranstaltungen (insbesondere den Erstsemesterstudierenden gegenüber) vorstellen und präsentieren können […]."
Weiterhin merken die Richter an, dass seitens des AStA zahlreiche andere Gruppen mit den unterschiedlichsten politischen, religiösen und weltanschaulichen Hintergründen anerkannt worden seien, weshalb die Zurückweisung der HSG auch Zweifel an der Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) aufwerfen würde. Im Übrigen spreche schon nach den tatsächlichen Umständen nichts dafür, dass der Vorhalt gerechtfertigt sei, bei der HSG handele es sich lediglich um eine im universitären Umfeld agierende Weltanschauungsgemeinschaft.