Meinungsfreiheit

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Beeinflussung der deutschen Strafverfolgung durch den Iran

Am 02.11.2024 berichtete die WELT AM Sonntag über ein vom ifw unterstütztes aktuelles Strafverfahren wegen "Gotteslästerung".

In dem Artikel kommt auch ifw-Direkor Jörg Scheinfeld zu Wort:

"'Der Eindruck drängt sich auf, dass es dem totalitären iranischen Regime gelungen ist, Einfluss auf die deutsche strafrechtliche Verfolgung von Exil-Iranerinnen und Exil-Iranern auszuüben – das ist gleichermaßen erschütternd wie verstörend", sagt der Institutsdirektor Jörg Scheinfeld, Professor für Strafrecht an der Universität Mainz. "Dass ausgerechnet das menschenrechtswidrig agierende iranische Regime in Deutschland die Strafverfolgung derjenigen anstoßen kann, die vor ihm geflohen sind und die es zu Recht für seine Religionsperversion kritisieren, zeigt sehr klar, wie absurd und verfehlt die Strafnorm des Paragrafen 166 StGB ist."'

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Weltanschauungsfreiheit weltweit stärken!

Frank Schwabe (SPD) möchte »gezielt zur Stärkung der Weltanschauungsfreiheit beitragen«, da »nicht nur religiöse Menschen, sondern auch Atheistinnen und Atheisten, Humanistinnen und Humanisten Opfer von Verfolgung und Diskriminierung« werden. Die Giordano-Bruno-Stiftung (gbs) bewertet die jüngste Veröffentlichung des Beauftragten der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit als »ausgesprochen positiv« und veröffentlichte hierzu die gestrige Meldung. Die stellv. ifw-Direktorin begrüßt Schwabes Publikation ebenfalls und konstatiert, »dass in der Broschüre erfreulicherweise vieles von dem wiederzufinden ist, was wir auf unserer Webseite seit 2017 und in unserer Schriftenreihe seit 2019 veröffentlicht haben«.

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Aktuelles Strafverfahren wegen „Gotteslästerung“ (§ 166 StGB): Wie das deutsche Strafrecht von Islamisten instrumentalisiert wird

wegen: angeblicher Verstoß gegen § 166 StGB

Am 06.08.2022 findet vor dem inzwischen verbotenen Islamischen Zentrum Hamburg (IZH) eine kleine angemeldete Versammlung (15-20 Personen) statt, in der die Demonstrierenden lautstark u. a. die Schließung des IZH fordern. Auf der Versammlung hält eine Iranerin eine Rede, in der sie sich kritisch über die Regierung der Islamischen Republik Iran und über den Islam äußert. Die Rede wird auf Persisch gehalten, auch zustimmendes Skandieren der Teilnehmenden ist nur auf Persisch zu hören. Während dieser Rede soll es dazu gekommen sein, dass Versammlungsteilnehmende Seiten aus dem Koran gerissen, angezündet und zu Boden geworfen haben. Am Tag des Protests besuchen weit über 1.000 Gläubige den an diesem Tag stattfindenden Gottesdienst in der Imam-Ali-Moschee. Über die Strafverfolgung gegen drei iranische (!) Beschuldigte in der Sache berichtet die Welt online am 08.04.2024. Aus dem Umfeld der Hamburger Staatsanwaltschaft sei zu hören, so der Artikel, dass es ich bei den Ermittlungen in der Sache "ausdrücklich nicht um ein Bekenntnis pro Iran, sondern um eine strafrechtliche Entscheidung" handele.

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Strafverfahren wegen „Gotteslästerung“ (§ 166 StGB): Schutz des öffentlichen Friedens oder tatbestandliche Täter-Opfer-Umkehr?

wegen: angeblicher Verstoß gegen § 166 StGB

Am 16.10.2021, dem ersten Jahrestag der Ermordung des französischen Lehrers Samuel Paty, findet auf einem zentralen Platz in Stuttgart eine angemeldete Versammlung zum Thema "Demonstration gegen die islamische Republik und den Kampf gegen den politischen Islam" statt. Wie bereits im November 2020 bei einer Kundgebung nach der Ermordung und zum Gedenken von Paty wird Herr M., der auch dieses Mal Versammlungsleiter ist, tätlich angegriffen und seine mitgebrachten und auf den Boden verteilten bzw. zum Teil hochgehaltenen Plakate, die u.a. Mohammed-Karikaturen zeigen, die von dem französischen Satiremagazin Charlie Hebdo veröffentlicht worden waren, werden von aufgebrachten Passant:innen zerstört. Bei der verfahrensgegenständlichen Kundgebung werden nicht nur islamkritische, sondern auch kirchenkritische Karikaturen gezeigt. Letztere ziehen allerdings keine Aggressionen nach sich.

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Debattenkultur und Meinungsfreiheit auf dem Campus: Benachteiligung der humanistischen Hochschulgruppe in Mainz

wegen: Diskriminierung der HSG durch den AStA.

Die Hochschulgruppe "Denkfabrik für Humanismus und Aufklärung" organisiert Veranstaltungen zu Gesellschaftspolitik, Wissenschaft, Menschenrechten und Religionskritik sowie regelmäßige Diskussionsrunden an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Anfang 2017 beginnt der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA), ein Organ der studentischen Selbstverwaltung, die politische Teilnahme der humanistischen Hochschulgruppe (HSG) auf dem Campus zu beschränken und entzieht der HSG schließlich sogar die Registrierung als Hochschulgruppe. Die Benachteiligung begründet der AStA primär mit der Verbundenheit der Hochschulgruppe zur Giordano-Bruno-Stiftung und der Verleihung ihres Ethikpreises an Peter Singer im Jahr 2011. Zudem macht der AStA der HSG zum Vorwurf, eine Veranstaltung mit Hamed Abdel-Samad zu dessen Buch "Integration – ein Protokoll des Scheiterns" auf dem Campus ausgerichtet zu haben. Die HSG reicht daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Mainz Klage gegen die diskriminierenden Maßnahmen des AStA ein.

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Meinungsfreiheit: Der Fall Amed Sherwan / Facebook Ireland Ltd.

wegen: Verletzung von Art. 5 GG.

Der religionskritische Aktivist und Blogger Amed Sherwan postet am 17. Dezember 2020 eine Fotomontage auf Facebook und Instagram. Sie stellt einen Kuss mit dem ägyptischen Atheisten Mohamed Hisham vor der Kaaba dar, die von gläubigen Muslimen als eines der zentralen Heiligtümer des Islam angesehen wird. Wie Amed Sherwan erklärt, handele es sich bei dem Bild um ein Zeichen der Solidarität mit LGBTIQ*-Personen in muslimischen Communitys. Kurze Zeit nach Veröffentlichung der Fotomontage wurden Sherwans Accounts bei Facebook und Instagram gesperrt.

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„Grundrechte im digitalen Raum: Darf die Regierung ihre Kritiker auf Facebook und Twitter blockieren?“ – Jacqueline Neumann in vorgänge Nr. 228

In der deutschen Debatte über die Grenzen der Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken geht es meist um Einschränkungen durch die privaten Netzwerkbetreiber oder die Schutzansprüche Dritter. In diesem Beitrag in vorgänge (Nr. 228, S. 91-98) schildert Jacqueline Neumann einen anders gelagerten Fall, bei dem der thüringische Ministerpräsidenten Bodo Ramelow (Die Linke) das ifw und weitere ihm unbequeme Follower blockierte. In der rechtlichen Bewertung kommt sie zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Sperrung um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte handelte. Gesetzgeber und Gerichte müssten jetzt die Grundrechte auch im digitalen Raum stärken.

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