Meinungsfreiheit

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Strafverfahren wegen „Gotteslästerung“ (§ 166 StGB): Schutz des öffentlichen Friedens oder tatbestandliche Täter-Opfer-Umkehr?

wegen: angeblicher Verstoß gegen § 166 StGB

Am 16.10.2021, dem ersten Jahrestag der Ermordung des französischen Lehrers Samuel Paty, findet auf einem zentralen Platz in Stuttgart eine angemeldete Versammlung zum Thema "Demonstration gegen die islamische Republik und den Kampf gegen den politischen Islam" statt. Wie bereits im November 2020 bei einer Kundgebung nach der Ermordung und zum Gedenken von Paty wird Herr M., der auch dieses Mal Versammlungsleiter ist, tätlich angegriffen und seine mitgebrachten und auf den Boden verteilten bzw. zum Teil hochgehaltenen Plakate, die u.a. Mohammed-Karikaturen zeigen, die von dem französischen Satiremagazin Charlie Hebdo veröffentlicht worden waren, werden von aufgebrachten Passant:innen zerstört. Bei der verfahrensgegenständlichen Kundgebung werden nicht nur islamkritische, sondern auch kirchenkritische Karikaturen gezeigt. Letztere ziehen allerdings keine Aggressionen nach sich.

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Debattenkultur und Meinungsfreiheit auf dem Campus: Benachteiligung der humanistischen Hochschulgruppe in Mainz

wegen: Diskriminierung der HSG durch den AStA.

Die Hochschulgruppe "Denkfabrik für Humanismus und Aufklärung" organisiert Veranstaltungen zu Gesellschaftspolitik, Wissenschaft, Menschenrechten und Religionskritik sowie regelmäßige Diskussionsrunden an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Anfang 2017 beginnt der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA), ein Organ der studentischen Selbstverwaltung, die politische Teilnahme der humanistischen Hochschulgruppe (HSG) auf dem Campus zu beschränken und entzieht der HSG schließlich sogar die Registrierung als Hochschulgruppe. Die Benachteiligung begründet der AStA primär mit der Verbundenheit der Hochschulgruppe zur Giordano-Bruno-Stiftung und der Verleihung ihres Ethikpreises an Peter Singer im Jahr 2011. Zudem macht der AStA der HSG zum Vorwurf, eine Veranstaltung mit Hamed Abdel-Samad zu dessen Buch "Integration – ein Protokoll des Scheiterns" auf dem Campus ausgerichtet zu haben. Die HSG reicht daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Mainz Klage gegen die diskriminierenden Maßnahmen des AStA ein.

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Meinungsfreiheit: Der Fall Amed Sherwan / Facebook Ireland Ltd.

wegen: Verletzung von Art. 5 GG.

Der religionskritische Aktivist und Blogger Amed Sherwan postet am 17. Dezember 2020 eine Fotomontage auf Facebook und Instagram. Sie stellt einen Kuss mit dem ägyptischen Atheisten Mohamed Hisham vor der Kaaba dar, die von gläubigen Muslimen als eines der zentralen Heiligtümer des Islam angesehen wird. Wie Amed Sherwan erklärt, handele es sich bei dem Bild um ein Zeichen der Solidarität mit LGBTIQ*-Personen in muslimischen Communitys. Kurze Zeit nach Veröffentlichung der Fotomontage wurden Sherwans Accounts bei Facebook und Instagram gesperrt.

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„Grundrechte im digitalen Raum: Darf die Regierung ihre Kritiker auf Facebook und Twitter blockieren?“ – Jacqueline Neumann in vorgänge Nr. 228

In der deutschen Debatte über die Grenzen der Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken geht es meist um Einschränkungen durch die privaten Netzwerkbetreiber oder die Schutzansprüche Dritter. In diesem Beitrag in vorgänge (Nr. 228, S. 91-98) schildert Jacqueline Neumann einen anders gelagerten Fall, bei dem der thüringische Ministerpräsidenten Bodo Ramelow (Die Linke) das ifw und weitere ihm unbequeme Follower blockierte. In der rechtlichen Bewertung kommt sie zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Sperrung um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte handelte. Gesetzgeber und Gerichte müssten jetzt die Grundrechte auch im digitalen Raum stärken.

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Twitter-Blockade aufgehoben: Der thüringische Ministerpräsident entsperrt das ifw

Am 24. Mai 2019 hatte das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) beim Verwaltungsgericht Weimar Klage gegen den Ministerpräsidenten des Freistaates Thüringen, Bodo Ramelow, wegen Verletzung der Informationsfreiheit Art. 5 Grundgesetz eingereicht. Der ausführlich begründete und mit 13 Anlagen versehene Antrag des Prozessbevollmächtigen Rechtsanwalt Joachim Nikolaus Steinhöfel (Hamburg) lautete: "Dem Beklagten wird untersagt, den Twitter-Account der Klägerin @ifw_recht auf dem Twitter-Account des Beklagten @bodoramelow zu blockieren." Die Einreichung der Klage hat offenbar Wirkung gezeigt, denn bei einem routinemäßigen Check stellte das ifw fest, dass der thüringische Ministerpräsident das Twitter-Konto des Instituts wieder entsperrt hat.

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Meinungsfreiheit: Der Fall Hamed Abdel-Samad / Facebook Ireland Ltd.

wegen: Verletzung von Art. 5 GG.

Hamed Abdel-Samad stellt am 27. November 2018 in seinem Facebook-Konto den folgenden Beitrag ein (LINK):

"Ihr Feiglinge! Viele junge Muslime/Muslimas leben im Westen und genießen die Vorzüge der Freiheit, setzen sie sich aber für diese Freiheit kaum ein. Viele sind gut gebildet und haben einen guten Job, bleiben aber in den Zwängen der Religion und der eigenen Community verhaftet. Ihre Bildung und Engagement stellen sie selten im Dienste der Aufklärung und des Gemeinwesens, sondern eher im Dienste des Islam oder der Parallelgesellschaft. […] Wenn ihr euch für die Freiheit aller einsetzen würdet, statt nur Sonderbehandlung für euch zu verlangen, wäre viel gewonnen!"

Am 28. November 2018 sperrt Facebook das Konto von Hamed Abdel-Samad für drei Tage und löscht den o.g. Text als "Hassrede". Am gleichen Tag stellt Rechtsanwalt Joachim Nikolaus Steinhöfel (Hamburg) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Einen Tag später wird die Facebook-Sperrung aufgehoben. Laut Facebook handelt es sich bei der Sperrung um einen "Fehler".

Das Landgericht Berlin lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab (Az 55 O 331/18). Ebenso der 10. Zivilsenat des Kammergerichts, welcher in seiner Entscheidung dennoch wichtige Aussagen trifft.

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Twitter-Blockade gegen ifw: Heute Klage gegen Thüringens Ministerpräsident Bodo Ramelow eingereicht

Am 24. Mai 2019 hat das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) beim Verwaltungsgericht Weimar Klage gegen den Ministerpräsidenten des Freistaates Thüringen, Bodo Ramelow, wegen Verletzung der Informationsfreiheit Art. 5 Grundgesetz eingereicht. Der ausführlich begründete und mit 13 Anlagen versehene Antrag des Prozessbevollmächtigen Rechtsanwalt Joachim Nikolaus Steinhöfel (Hamburg) lautet: "Dem Beklagten wird untersagt, den Twitter-Account der Klägerin @ifw_recht auf dem Twitter-Account des Beklagten @bodoramelow zu blockieren."

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