§ 219a StGB verstößt gegen das Europarecht

Professor Jörg Gerkrath:  In seinem am 27.11.2017 erschienenen Artikel "Das Verbot der Werbung für den ärztlichen Schwangerschafts.abbruch (§ 219a StGB) verstößt gegen vorrangiges europäisches Recht" erläutert Gerkrath, Professor für Europar.echt an der Universität Luxemburg, in sieben Schritten anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) warum § 219a StGB europarechtswidrig ist. In seinem Beitrag legt er leicht verständlich dar, wie sehr das EU-Recht und die Rechtsprechung des EuGHs bereits in auf den ersten Blick rein nationale Sachverhalte und Debatten hineinwirken. § 219a StGB stellt nach Gerkrath eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Zudem verstößt die Norm seiner Ansicht nach gegen die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit der EU Grundrechtecharta (Artikel 11). Für das aktuell laufende Berufungsverfahren der Gießener Ärztin Kristina Hänel bedeutet das, dass die Verteidigung auf die Durchführung eines bindenden Vorabentscheidungsverfahrens drängen sollte, um die EU-Rechtskonformität dieser Bestimmung überprüfen zu lassen.