Twitter-Blockade und Art. 5 Grundgesetz: Der Fall ifw gegen den thüringischen Ministerpräsidenten

Sachverhalt

Das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) steht mit dem thüringischen Ministerpräsidenten Bodo Ramelow (Die Linke) auf Twitter im Austausch zu seinen Stellungnahmen, die er in amtlicher Funktion zum grundgesetzlichen Auftrag der Ablösung der Staatsleistungen (Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung) tätigt und auf seinem Twitterkonto @bodoramelow vertritt (u.a. https://weltanschauungsrecht.de/meldung/staatsleistungen-auf-ewig-bodo-ramelow-thueringen. Hintergrund: https://staatsleistungen-beenden.de/hintergrund/verfassungsauftrag).

Am 15. April 2019 erhält das ifw Kenntnis, dass der Ministerpräsident das Twitter-Konto @ifw_recht blockiert hat.

Das ifw macht die Twitter-Blockade am gleichen Tag bekannt (hier). Einige Twitter-Konten greifen das Thema auf, u.a. @hpdticker. Aus der Schweiz sendet der Präsident der Freidenker-Vereinigung, Andreas Kyriacou, einen gesonderten Tweet an den Ministerpräsidenten mit Kritik an der Informationssperre (hier). Dies alles hat jedoch keine Entsperrung zur Folge.

Das ifw strengt über seinen Träger Giordano-Bruno-Stiftung (gbs) eine Klärung des Sachverhaltes sowie eine außergerichtliche Streitbeilegung an, was jedoch mit der Staatskanzlei des Ministerpräsidenten in widersprüchlicher und unklarer Weise verläuft. Nachdem die Thüringer Staatskanzlei zunächst per E-Mail an den mandatierten Rechtsanwalt Joachim Nikolaus Steinhöfel (Hamburg) ankündigt, "fristgerecht vorab die Unterlassungserklärung wegen Sperrung Twitteraccounts (Giordano-Bruno-Stiftung; Institut für Weltanschauung / Ramelow)" zu übersenden und das Original per Post zuzustellen, erklärt ein Referatsleiter der Staatskanzlei am 3. Mai 2019 in einem Schreiben (Az. 0142/16-136): "Die Voraussetzungen für die Abgabe einer solchen Erklärung durch den Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen werden hier nicht gesehen und diese daher auch nicht abgegeben." Weiterhin erfolgt keine Entsperrung des Twitter-Kontos @ifw_recht durch den Ministerpräsidenten.

Verfahrensstand

Am 24. Mai 2019 reicht das ifw/gbs beim Verwaltungsgericht Weimar Klage gegen Ministerpräsident Ramelow wegen Verletzung der Informationsfreiheit Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz eing. Der ausführlich begründete und mit 13 Anlagen versehene Antrag des Prozessbevollmächtigen Rechtsanwalt Joachim Nikolaus Steinhöfel (Hamburg) lautet: "Dem Beklagten wird untersagt, den Twitter-Account der Klägerin @ifw_recht auf dem Twitter-Account des Beklagten @bodoramelow zu blockieren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens." Das Az. des Verfahrens lautet: 8 K 861/19 We.

Die Einreichung der Klage zeigt offenbar Wirkung, denn bei einem routinemäßigen Check stellte das ifw fest, dass der thüringische Ministerpräsident das Twitter-Konto des Instituts @ifw_recht wieder entsperrt hat. Eine Stellungnahme in der Sache gibt es von Herrn Ramelow jedoch bis heute nicht. Er begründet weder die Sperrung noch die Entsperrung. Wir müssen mithin davon ausgehen, dass der Ministerpräsident eingesehen hat, dass der Debattenausschluss des ifw verfassungswidrig war. Der Erfolg in eigener Sache durch die Wiederherstellung unseres Grundrechts auf Informationsfreiheit aus Art. 5 GG ist erfreulich. Bedauerlich ist indes, dass die grundsätzlichen Fragen der Kommunikation von Regierungsmitgliedern und Behörden in den Sozialen Medien, die durch dieses Verfahren ebenfalls geklärt werden sollten, nun auf diesem Wege nicht mehr geklärt werden können. Vor diesem Hintergrund erklärt der Verfahrensbevollmächtigte den Rechtsstreit für gbs/ifw für erledigt.

Rechtliche Problematik

Mit dem Verfahren beabsichtigt das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) jenseits der Durchsetzung der Rechtsinteressen in eigener Sache, einen Beitrag zur Klärung zentraler Punkte der Netzpolitik auf dem "Neuland" der Kommunikation von Regierungsmitgliedern und Behörden in den Sozialen Medien zu leisten. Von Interesse sind vor allem drei Punkte:

  1. Zuordnung des Twitter-Kontos als Kommunikationsmedium zur amtlichen Tätigkeit

Die Erfurter Staatskanzlei vertritt am 3. Mai 2019 in einem Schreiben (Az. 0142/16-136) den Standpunkt, dass sie die Voraussetzungen für eine Unterlassungserklärung nicht gegeben sähe. Zu dieser Sichtweise kann beitragen, dass die Staatskanzlei möglicherweise das Twitter-Konto @bodoramelow nicht der Landesregierung zuordnet. Offensichtlich gibt Ministerpräsident Ramelow auf seinem Twitter-Profil @bodoramelow zwar nicht sein öffentliches Amt, sondern "Mensch" an. Auf den ersten Blick mag es sich um ein privates Konto handeln. Auf diesem Twitter-Konto sind jedoch eindeutig amtsbezogene Stellungnahmen enthalten, die an anderer Stelle nicht zugänglich sind. Der Beklagte veröffentlicht dort mit den Worten "Wort gehalten" etwa Erfolgsmeldungen der thüringischen Landesregierung. Zudem spricht für ein dienstlich genutztes Twitter-Konto, dass dieses Twitter-Konto regelmäßig (d.h. auch mehrmals täglich) in die Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung und des Twitter-Kontos @thueringende eingebunden wird. Hier lautet das Twitter-Profil: "Offizieller Twitter-Kanal der Thüringer Staatskanzlei. Nachrichten und Informationen zum Freistaat Thüringen". Vielfach sprechen Tweets von @thueringende das Twitter-Konto @bodoramelow mit der amtlichen Bezeichnung an: "... Ministerpräsident @bodoramelow...", woraufhin das Twitter-Konto @bodoramelow in Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Ministerpräsidenten reagiert. Das Twitter-Konto @bodoramelow ist folglich keineswegs privater Natur. Bei dem Twitter-Konto des Beklagten handelt es sich um ein dessen amtlicher Tätigkeit zuzuordnendes Kommunikationsmedium.

  1. Veröffentlichungen eines Ministerpräsidenten auf Twitter von Bedeutung für die politische Meinungsbildung

Es leuchtet unmittelbar ein, dass die Veröffentlichungen eines Ministerpräsidenten eines Bundeslandes von erheblicher Bedeutung für die politische Meinungsbildung in der Bundesrepublik sind. In der Entscheidung NVwZ 2015, 209 – Schwesig, stellt das BVerfG fest, vgl. Rn. 43:

"Das Regierungshandeln beeinflusst die Meinungsbildung des Volkes in erheblichem Umfang und entfaltet Rückwirkungen auf dessen Wahlentscheidungen."

Dieser Befund gilt mit Sicherheit in gleicher Weise auch für Äußerungen von Regierungsmitgliedern, insbesondere wenn es sich wie hier nicht nur um Äußerungen eines Regierungsmitglieds, sondern um solche des Chefs einer Landesregierung handelt.

Der Beklagte nutzt seinen Twitter-Konto, um politisch Stellung zu nehmen, für seine Politik zu werben, Diskussionen anzuregen und zu beeinflussen. Wenn der Beklagte einen Twitter-Nutzer blockiert, kann dieser Nutzer die Tweets des Beklagten nicht mehr unmittelbar selbst verfolgen, sondern ist darauf angewiesen, diese Äußerungen des Beklagten aus zweiter Hand zu erfahren, also gefiltert durch das Berichtsinteresse Dritter. Damit wird in das grundrechtlich geschützte Recht, sich selbst zu informieren und sich aufgrund eigener Information eine Meinung zu bilden, eingegriffen, vgl. BVerfGE 27, 71, 81 – Leipziger Volkszeitung.  Wird ein Twitter-Nutzer von einem anderen Nutzer davon ausgeschlossen, dem Twitter-Konto zu "folgen", greift dies in das Grundrecht der Informationsfreiheit ein, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Nutzer etwa durch Tarnung seiner Identität möglicherweise mittels eines neuen Twitter-Accounts heimlich wieder Zugang verschaffen kann.

Der Beklagte unterliegt im Hinblick auf die Nutzung seines Twitter-Konto der Grundrechtsbindung. Dabei muss auch in Rechnung gestellt werden, dass eine strikte Trennung zwischen dem Inhaber eines Regierungsamtes und einem Parteipolitiker objektiv nicht möglich ist und auch die Bürgerinnen und Bürger den Inhaber eines solchen Amtes regelmäßig in einer Doppelrolle als Amtsinhaber und Parteipolitiker wahrnehmen, ohne dass hierdurch die Grundrechtsbindung entfällt, vgl. Thüringer VerfGH 25/15, BVerfG NVwZ 2015, 209 – Schwesig. Die herausragende Rolle, die das Grundgesetz den politischen Parteien bei der Willensbildung der Gesellschaft zuweist (Art. 21 Abs. 1 GG), schließt es - von seltenen Ausnahmen abgesehen - nahezu aus, dass eine Person, ohne einer Partei anzugehören, in höchste politische Ämter gelangt. Insofern war bisher noch kein Ministerpräsident eines Bundeslandes parteilos. Die hiermit zwangsläufig verbundene Doppelrolle rechtfertigt keine Suspendierung der Grundrechtsbindung.

  1. Blockieren von Twitter-Nutzern durch einen Ministerpräsidenten als Eingriff in die Grundrechte

Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages bezeichnet das Blockieren von Nutzern durch Behörden als Eingriff in die Grundrechte (vgl. Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien ("Twitter") WD 3 - 3000 - 044/18 vom 21. Februar 2018, hier). Demnach greift der Ministerpräsident durch die Blockade bestimmter Beiträge oder Nutzer auf seinem Twitter-Konto in folgende Grundrechte ein:

  • Die Meinungsfreiheit des Nutzers, insofern er Beiträge des Ministerpräsidenten nicht mehr kommentieren kann (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG);
  • die Informationsfreiheit des Nutzers, insofern er die Beiträge des Ministerpräsidenten nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen einsehen kann (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG);
  • das Recht auf gleiche Teilhabe an öffentlichen Leistungen und Einrichtungen (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG);
  • die Pressefreiheit, insofern der Nutzer Medienvertreter ist (Art. 5 Abs. 1 S. 2)

Unter Umständen hat Twitter Mechanismen programmiert, mit denen die Blockade des Ministerpräsidenten zu weiteren nachteiligen Auswirkungen für das gesperrte Konto führt (z.B. Reichweite, Sperrverhalten).

Die Bundestagsfraktion "Die Linke" schreibt in einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung vom 24. April 2019, dass Sperrungen und Blockaden von Twitteraccounts durch staatliche Stellen auf Twitter verfassungsrechtlich problematisch seien. Eine derartige Einschränkung der Freiheitsrechte durch staatliche Stellen sei nur dann möglich, wenn hierfür eine gesetzliche Regelung existiert. Selbst wenn eine gesetzliche Regelung hierfür existieren würde, müsse die Einschränkung überdies verhältnismäßig sein. (Drucksache 19/1802, hier)

Die Twitter-Blockade des ifw durch den Ministerpräsidenten Thüringens entspricht weder einer gesetzlichen Regelung noch ist sie verhältnismäßig. Sie verletzt die Grundrechte der Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit und das Recht auf gleiche Teilhabe an öffentlichen Leistungen und Einrichtungen (Art. 5 GG).