Die Verfassungswidrigkeit des § 1631d BGB (Knabenbeschneidung)

Nach § 1631d BGB ist es Eltern erlaubt, in die medizinisch nicht indizierte Abtrennung der gesunden Penisvorhaut ihres minderjährigen Kindes einzuwilligen – mit der einfachgesetzlichen Rechtsfolge, dass der verletzende Eingriff bei Einhaltung der aufgestellten Voraussetzungen gerechtfertigt ist. Die Existenz dieser gesetzlichen Gestattung jährt sich im Dezember 2022 zum zehnten Mal. Das ist uns Anlass, daran zu erinnern, dass seit 2012 eine Rechtslage besteht, die viele Rechtspraktiker und Rechtswissenschaftler als unverhältnismäßig und verfassungswidrig einstufen. Wer ihre Stellungnahmen aufgeschlossen liest, wird starke Argumente finden. Wir haben eine Auswahl einschlägiger Äußerungen zusammengestellt.

Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Günter Jerouschek, NStZ 2008, 313, 319:

"Unter dem Regime des Grundgesetzes ist es nicht nachvollziehbar, dass man mit diesem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit nicht bis zum Eintritt der Mündigkeit warten kann, um dann das mündige Individuum je selbst entscheiden zu lassen, ob und auf welche Weise es sich dem Eingriff unterziehen will oder nicht. Ein solcher Aufschub um einige Jahre mag gläubige Erwachsene hart ankommen, weil sie es gewöhnt sind, ihren Nachwuchs als Säuglinge, Kleinkinder oder Jugendliche beschneiden zu lassen. Im Geltungsbereich des Grundgesetzes aber wiegen die Menschenwürde und das Recht auf körperliche Unversehrtheit schwerer als das Recht der Eltern, ihre Kinder zu verletzen, um der Religion, und sei es auch nur vermeintlich, Genüge zu tun.

Prof. Dr. Tonio Walter, JuristenZeitung 2012, 1110, 1112 bzw. 1115:

"Mit der [...] Regelung entzieht der Staat also besonders schwachen und wehrlosen Menschen in einem hochsensiblen Bereich den Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit – aufgrund ihres Geschlechts. Das ist etwas Neues, und es fragt sich, wie sich dies mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG verträgt: ,Männer und Frauen sind gleichberechtigt.‘ Der Entwurf scheint schulterzuckend hinzufügen zu wollen: ,Jungen und Mädchen aber nicht.‘ Das jedoch ist weder der Buchstabe noch der Geist unserer Verfassung. [...] Keineswegs zeigen sich alle Menschen jüdischen Glaubens und alle Muslime beglückt über die Rückendeckung, die deutsche Spitzenpolitiker der orthodoxen und traditionellen Beschneidungspraxis ihrer Religionen fast reflexartig geben. Vielmehr zeigt sich, dass es auch im Judentum, selbst in Israel, und auch unter Muslimen viele Männer und Frauen gibt, die durchaus nicht einsehen, dass man Gott einen Gefallen täte, wenn man ihren Söhnen, die sich weder wehren noch äußern können, etwas zufügt, was bei ihren Töchtern Genitalverstümmelung hieße."

Prof. Dr. Josef Isensee, JuristenZeitung 2013, 317, 327:

Das Beschneidungsgesetz "genügt nicht dem Untermaß der grundrechtlichen Schutzpflicht für das Kind", es ist "verfassungsrechtlich gescheitert".

Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf LL.M. (Edingburgh), in: Dreier – Grundgesetz Kommentar (hrsg. von Brosius-Gersdorf), 4. Aufl., Art. 6 Rn. 163:

"Die Beschneidung von Jungen im Kindesalter, wie sie v. a im Judentum und bei Muslimen üblich ist, verletzt, auch wenn sie von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird, die körperliche Unversehrtheit des Jungen. V. a. aber berührt sie irreversibel die religiöse (und sexuelle) Selbstbestimmung des Kindes, weil durch sie die Zugehörigkeit zum Judentum oder Islam äußerlich unumkehrbar erkennbar bleibt und der Junge über den Zeitpunkt seiner Religionsmündigkeit hinaus zeitlebens mit dem religiösen Symbol der Beschneidung konfrontiert wird. In der Beschneidung manifestiert sich ein Akt religiöser Fremdbestimmung, der nicht mehr korrigierbar ist, und zwar auch dann nicht, wenn sich der Junge nach Eintritt seiner Religionsmündigkeit zu einem anderen oder keinem Bekenntnis halten will. Die Unumkehrbarkeit der religiösen Prägung unterscheidet die Beschneidung z.B. von der Taufe eines Kindes. Aus diesem Grund ist es zweifelhaft, ob die Beschneidung eine Pflege- und Erziehungshandlung darstellt, die dem Wohl des Kindes dient (s. aber §1631d BGB). Als fremdnütziges Recht umfasst das Elternrecht nur Entscheidungen, die dem Kindeswohl dienen."

Prof. Dr. Rolf Herzberg, JuristenZeitung 2016, 350 bzw. 355:

"Die medizinisch unnötige Abtrennung der Penisvorhaut beim Kind war und ist eine rechtswidrige Körperverletzung. § 1631d BGB, der die Tat in Grenzen zum ,Recht‘ der Personensorgeberechtigten erklärt, begründet keine Rechtfertigung, weil er mit mehreren Vorschriften des Grundgesetzes unvereinbar ist." […] Man darf sich nicht wundern über den Umfang des Scheiterns. § 1631d BGB ist eben ein durch politischen Druck in den Organismus unserer Rechtsordnung hineingepresster Fremdkörper. Er gibt etwas zur Beseitigung frei, was dem Kind, wenn eben möglich, erhalten bleiben muss. Die Vorhaut schützt die Eichel vor Austrocknung und Verhornung. In ihr findet sich zum großen Teil das sensorische Gewebe des Penis (zu fast 70%!), sie hat für das sexuelle Lustgefühl große Bedeutung. Aber der Paragraph erlaubt es – unter extrem unscharfen Voraussetzungen und ohne Bekenntnis zu seiner Grundrechte einschränkenden Wirkung –, wehrlosen Kindern dieses Körperteil abzuschneiden, auch wenn es medizinisch sinn und zwecklos ist, wenn es dem Körper nicht nützt, sondern schadet. Als man diese Gestattung und die Fassung des Gesetzestextes erwog, war klar, dass sich das Grundgesetz gegen die Gestattung sowohl wie gegen die vorgeschlagene (und später beschlossene) Fassung mit vielen Artikeln wehren würde."

Prof. Dr. Rolf Herzberg, in: Matthias Franz (Hrsg.), Die Beschneidung von Jungen – Ein trauriges Vermächtnis, 2014, S. 319, 346:

"[...] kommen nicht auch dem Apologeten des religiösen Rituals wenigstens Zweifel, wenn er vom menschlichen Leid so vieler Betroffener hört, die sich jetzt endlich, nachdem sie lange aus Scham geschwiegen haben, öffentlich äußern? Von den Eltern, die sich Vorwürfe machen? Von den schweren Komplikationen, die so häufig sind? Von den jährlich über hundert Todesfällen allein in den USA (vgl. Reinhard Merkel, Süddeutsche Zeitung v. 25./26.8.2012, S. 12)? Von den Muslimen, die im Bundestag für den Gegenentwurf der Kinderschutzbeauftragten gestimmt haben? Von Gegenbewegungen wie ,Protect the Child‘ in Israel und ,Jews Against Circumcision‘ in den englischsprachigen Ländern? Von der Schutz- und Sexualfunktion des Präputiums? Das sensorische Gewebe des Penis findet sich zu fast 70 % in der Vorhaut, sie ist die eigentliche erogene Zone des männlichen Geschlechtsorgans. Einem Kind dieses Körperteil ohne medizinische Notwendigkeit unwiederbringlich wegzuschneiden, kann nicht rechtens sein. Ein Gesetz, welches Kindern das anzutun gestattet, ist ein Fremdkörper im Organismus unserer Rechtsordnung; es darf keinen Bestand haben und muss vom Bundesverfassungsgericht, wenn es angerufen wird, verworfen werden."

Richter am BGH Prof. Dr. Ralf Eschelbach, Beck’scher Online-Kommentar StGB, 54. Ed. 1.8.2022, StGB § 223 Rn. 9:

"Das Gesetz ist verfassungswidrig […], weil es unter Verletzung des Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) einseitig bei Knaben (Art. 3 Abs. 2 GG) einen irreversiblen körperlichen Eingriff (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) im Bereich der Intimsphäre (Art. 1 Abs. 1 GG) gestattet, im Ergebnis um Religionsgemeinschaften (Art. 4 Abs. 1 GG) über das elterliche Sorgerecht (Art. 6 Abs. 1 GG) eine Sonderstellung einzuräumen. [...] Die Verletzung anderer Personen als Menschenrecht der Verletzer zu deklarieren (Heil/Kramer/Germann, Beschneidung, 83 ff.), geht an einer ernsthaften medizinisch-rechtlichen Diskussion vorbei. [...] Davon unabhängig betrifft die Beschneidung an einer für die sexuelle Entwicklung und Selbstbestimmung zentralen Stelle die Intimsphäre des Beschnittenen […] und damit das Unverfügbare (Sonnekus JR 2015, 1 (3)). Diese Rechtsposition des Beschneidungsopfers ist daher auch nicht den angeblich stellvertretend für ihr Kind handelnden Eltern und nicht den Religionsgesellschaften, ja nicht einmal dem Gesetzgeber gestattet (Art. 79 Abs. 3 GG). Art. 1 Abs. 1 GG schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, in das bei der Beschneidung invasiv und traumatisierend eingegriffen wird. Es handelt sich bei der Vorhaut neurologisch um einen Teil des Penis, dessen Entfernung mind. die Hälfte des Empfindungsvermögens zerstört […]. Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität begreift und seiner selbst bewusst wird. Hierzu gehört auch, dass jedenfalls außerhalb des Bereichs der medizinisch indizierten Eingriffe nur der einzelne Mensch über sich selbst in seiner Körperlichkeit und Sexualität verfügen und sein Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann (BVerfGE 49, 286 (298))."

Prof. Dr. Christoph Wolf / Prof. Dr. Jörg Scheinfeld, Jahrbuch für Recht und Ethik 2016, 67, 89:

"Die Verfassungswidrigkeit der Beschneidungserlaubnis belegt sehr schön der Umstand, dass in allen Stellungnahmen, die der Elternverantwortung aus Art. 6 II 1 GG (mit Art. 4 GG) die Befugnis zur Jungenbeschneidung entnehmen, sich in der Begründung dieselbe Lücke findet: Man gibt sich keine Rechenschaft über die genaue Schwere des Eingriffs, insbesondere wird geflissentlich ignoriert oder fahrlässig übersehen, dass es sich bei der Penisvorhaut um eine erogene Zone handelt. Möchte man wirklich den Satz unterschreiben: ,Eltern dürfen vom Genital ihres Kindes eine erogene Zone, ja sogar den sensibelsten Teil abtrennen lassen‘? Von den Verteidigern des Beschneidungsgesetzes hat diesen Satz jedenfalls kein einziger niedergeschrieben und auch die Begründung des Gesetzesentwurfes bleibt dieses Bekenntnis schuldig. Stattdessen blickt man auf mögliche andere Folgen und erklärt für entscheidend die Höhe der Gefahren bedeutsamer Folgeschäden, die der Jungenbeschneidung innewohnen (etwa Blutungen, Nekrotisierung des Gewebes, Tod des Beschnittenen), ganz so, als wäre der Verlust hochsensibel-erogenen Gewebes nicht Körperschaden genug."

Prof. Dr. Jörg Scheinfeld, Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht (HRRS) 2013, 268, 269, 270:

"Das Persönlichkeitsrecht des Kindes ist betroffen, weil die Abtrennung der Vorhaut in das sexuelle Empfinden des Knaben, in seine Intimsphäre eingreift und das sexuelle Erleben lebenslang beeinflusst.[...] Selbst wenn man die empirische Situation hinsichtlich der Folgen einer Beschneidung für unsicher hält (das Beschnittensein wird von den Betroffenen vielfach bedauert, überwiegend aber begrüßt[...]), so steht außer Frage, dass der körperliche Eingriff das Sexualleben beeinflusst. Und hier wird etwas bedeutsam, was vor allem in der politischen Debatte nicht hinreichend klar gesehen oder beiseite geschoben wurde: Die Entscheidung darüber, sich den besonders sensiblen und erogenen Teil seines Geschlechtsorgans abschneiden zu lassen (sei es aus Gründen der Ästhetik, der Hygiene, der Prophylaxe oder für einen Bund mit seinem Gott) betrifft die Intimsphäre der Person und ist eine höchstpersönliche Entscheidung, die nicht in Stellvertretung getroffen werden darf.[...] Da völlig offen ist, ob der spätere, entscheidungsreife Erwachsene sich für eine Beschneidung entschiede und diesen intimen Körperteil irgendeinem Interesse opferte, drückt die Anmaßung einer Stellvertreterentscheidung nur aus, dass man die – noch reifende – Persönlichkeit des Kindes nicht respektiert. [...]

Um zu erkennen, dass die kindlichen Grundrechte illegitim verletzt werden, muss man also nicht einmal die übrigen mit dem Eingriff einhergehenden Bedenklichkeiten einbeziehen, die freilich das Verdikt ,verfassungswidrig‘ absichern: Der vielfach auftretende Operationsschmerz, der immer auftretende Wundheilungsschmerz, die Risiken für Gesundheit und Leben des Kindes,[...] die Ängste und die drohende Traumatisierung älterer Kinderl[...] sowie die mögliche (und vielfach auftretende und dann nicht selten erhebliche) Beeinträchtigung des Sexuallebens."

Und: "Neben der Ungleichbehandlung von Jungen und Mädchen gibt es weitere, die ebenfalls deutlich machen, dass die Beschneidungserlaubnis sich nicht widerspruchsfrei in die deutsche Rechtsordnung integrieren lässt. Genannt seien hier nur drei verbotene elterliche Verhaltensweisen, die man mit dem erlaubten Abschneiden der erogenen Zone Vorhaut vergleichen möge: (1) Das Ohrfeigen eines Fünfjährigen, damit dieser nicht erneut unvorsichtig auf die Straße läuft (§ 1631 II BGB, § 223 I StGB); (2) das Spenden von 500 Euro aus dem kindlichen Vermögen, das die Eltern treuhänderisch verwalten, an die Glaubensgemeinschaft, der das Kind angehört und deren religiöses Gebot es damit erfüllt (§ 1641 S. 1 BGB, § 266 StGB);[...] (3) das Veranlassen der Entnahme von Knochenmark aus dem kindlichen Körper zwecks Rettung eines leukämiekranken Nachbarkindes (§§ 8, 8a 19 I TPG). Vor dem Hintergrund dieser (strafbewehrten) Verbote erweist sich die in § 1631d BGB normierte Einwilligungserlaubnis nicht nur als schon für sich illegitimes Sonderrecht, sondern auch als evident gleichheitssatzwidrig."

Dr. Andreas Manok, Die medizinisch nicht indizierte Beschneidung des männlichen Kindes. Rechtslage vor und nach Inkrafttreten des § 1631d BGB unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte, Duncker & Humblot 2015, S. 202 bzw. 173:

"Entgegen der mit der Kodifizierung des § 1631d BGB verbundenen Erwartung des Gesetzgebers ist die Debatte über die Zulässigkeit medizinisch nicht indizierter Beschneidungen männlicher Minderjähriger nicht beendet. Sie wird fortgeführt werden und es bleibt zu hoffen, dass sich in naher Zukunft das Bundesverfassungsgericht mit der Prüfung der Verfassungsgemäßheit des § 1631d BGB auseinandersetzen und die Norm für verfassungswidrig erklären wird. [. . .] Nachdem heute, anders als zu Zeiten des religiösen Urvaters Abraham, bekannt ist, dass die Beschneidung mit erheblichen gesundheitlichen Risiken bis hin zum Tod, vor allem aber mit dem irreversiblen Verlust nicht nur gesunden und funktional bedeutsamen, sondern auch erogen wichtigen Gewebes verbunden ist", ein Verlust, der dauerhaft die ,sexuelle Sensibilität‘ mindert. Darum ,kann es in einem Rechtsstaat auch für gläubige Menschen nicht gerechtfertigt sein, ihren Kindern weiterhin solche Körperverletzungen zuzufügen‘". Und: "Im Fall einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts würden die Voraussetzungen für eine bloße Unvereinbarerklärung mit einer befristeten vorläufigen Weitergeltung bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers daher nicht vorliegen. Das BVerfG müsste somit feststellen, dass § 1631d BGB verfassungswidrig und damit nichtig ist".

Prof. Dr. Anette Grünewald, Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auf. de Gruyter, § 223 Rn. 43, 48:

"Gesetze sollten möglichst allgemein und damit so formuliert sein, dass sie auch Sachverhalte adäquat erfassen, die zwar selten vorkommen mögen, aber durchaus vorkommen (können). [...] Diesem Anspruch wird weder § 226a noch § 1631d BGB gerecht. Beide Vorschriften enthalten punktuelle, einem politischen Impuls geschuldete Regelungen, die insofern zu kurz greifen, als sie die Komplexität der Lebenswirklichkeit, mithin die verschiedenen Eingriffsformen an den äußeren männlichen und weiblichen Genitalien, nicht angemessen abbilden. Statt nach Tiefe und Intensität der jeweiligen Eingriffe zu unterscheiden, differenzieren beide Normen gleichheitswidrig nach dem Geschlecht. Wenn der Gesetzgeber schon der Meinung war, eine Erlaubnisnorm für die Knabenbeschneidung schaffen zu müssen, hätte er vergleichbare Eingriffe an den äußeren weiblichen Genitalien (namentlich die Entfernung der Klitorisvorhaut) in diesen Erlaubnistatbestand (§ 1631d BGB) aufnehmen müssen. [...] Umgekehrt hätte in § 226a die Verstümmelung äußerer männlicher Genitalien berücksichtigt werden müssen."

"Bei der Knabenbeschneidung handelt es sich um einen invasiven Eingriff im absoluten Intimbereich des Kindes[...]. Der Eingriff berührt neben der körperlichen Integrität auch das Sexualempfinden. [...] Das ist ein wesentlicher Unterschied zu anderen operativen Behandlungsmaßnahmen, die üblicherweise aus rein ästhetischen Gründen bei nicht einsichts- wie urteilsfähigen Kindern vorgenommen werden – soweit man derartige Eingriffe als zulässig erachtet (Rdn. 47 f). Hinzu kommt, dass die Entfernung der Penisvorhaut vielfach bereits bei Säuglingen durchgeführt wird. So ist der Eingriff nach jüdischer Tradition am achten Tag nach der Geburt vorzunehmen. [...] Hier stellt sich die Frage, ob es eine Schmerztherapie für Säuglinge gibt,[...] die einerseits effizient, andererseits risikoarm ist. Mit Verweis auf die Stellungnahme von Hartmann, die dieser als Vertreter sämtlicher pädiatrischer Verbände Deutschlands im Gesetzgebungsverfahren abgegeben hat, ist das klar abzulehnen. [...] Alsbesonders problematisch erweist sich insoweit § 1631d Abs. 2 BGB, der es sogar zulässt, dass der Eingriff in den ersten sechs Monaten nach der Geburt von Personen durchgeführt wird, die keine Ärzte sind. Da solche Personen keinen Zugang zu Narkosemitteln haben, ist eine hinreichende Anästhesie von vornherein ausgeschlossen. [...] Vorzugswürdig wäre es gewesen, die Zulässigkeit von Beschneidungen bei nicht einsichts- wie urteilsfähigen männlichen (wie weiblichen) Kindern mit stellvertretender Einwilligung der Eltern abzulehnen. Die rechtspolitische Dimension einer solchen Entscheidung ist angesichts der deutschen Vergangenheit sowie der Tatsache, dass es offenbar kein Land auf der Welt gibt, in dem die Knabenbeschneidung untersagt wäre, [...] gewiss kein geringes Problem. [...] Andererseits geht es um gravierende Eingriffe in die körperliche wie sexuelle, ggf. auch seelische Integrität der schwächsten Mitglieder der Gesellschaft. Es bleibt zu hoffen, dass die zunehmende Sensibilisierung für die Rechte und Belange von Kindern bald einen Wandel der herrschenden Auffassung zur Folge haben wird."

Prof. Dr. Reinhard Merkel, Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 6.1.2012 / BT- Drucksache 17/11295:

"Ich halte das Ziel des Regierungsentwurfs, das Sorgerecht der Eltern ausdrücklich um die Möglichkeit zu erweitern, in die Beschneidung ihrer unmündigen Söhne auch ohne medizinischen Anlass einzuwilligen, nicht für billigenswert. Der vorgeschlagene neue § 1631d BGB kollidiert sowohl mit völkerrechtlichen Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) als auch mit innerstaatlichen Prinzipien des Verfassungs-, des Zivil- und des Strafrechts."

Prof. Dr. Frank Czerner, Zeitschrift für Kindschafts- und Jugendhilfe 2012, 374 ff., 380, 433, 434, 436:

"Die Glaubensfreiheit ist auf die eigene Verantwortungssphäre bezogen und sie berechtigt grds. nicht zur aktiven Beeinträchtigung der Rechtsgüter Dritter…Wo es nicht um die Eltern selbst, sondern um einen anderen Menschen geht, dessen (spätere) religiöse Überzeugung noch gar nicht absehbar ist und wenn es sich nicht um einen wirksamen einwilligenden Erwachsenen handelt, kann die Religionsfreiheit ihren Träger nicht dazu legitimieren, in die Rechtsgüter eines anderen schädigend einzugreifen, daher lässt sich über die Glaubensfreiheit die körperliche Verletzung eines anderen Menschen…nicht begründen bzw. nicht rechtfertigen, weil Art. 4 GG niemandem das Recht gibt, Straftatbestände zu verwirklichen.

Das sozio-religiöse Milieu eines Kindes darf nicht zum Maßstab erhoben werden für die Frage, ob ihm medizinisch nicht indizierte Körperverletzungen zugefügt werden dürfen. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volks- und Glaubensgemeinschaft von einer nicht indizierten Körperverletzung abhängig zu machen, verletzt den fundamentalen Achtungsanspruch des einwilligungsfähigen und wehrlosen Kindes auf Schutz seiner psychisch-seelischen Integrität und seines Persönlichkeitsrechts.

Parlamentarisch übereilte Entscheidungen in vorauseilend-blindem Gehorsam und aus falsch verstandener historischer Verantwortung dürfen nicht zulasten der Schwächsten der Gesellschaft erfolgen. Kinderschutz ist keine beliebige Glaubenssache, die aushandelbar zur freien Verfügung der Eltern steht, sondern aktiviert im Falle einer elterlich evozierten Kindeswohlgefährdung den staatlichen Schutzauftrag, an den auch der Deutsche Bundestag über Art. 1 Abs. 3 GG bei der Schaffung von Gesetzen in Bezug auf Kinder gebunden ist.

Eine Legalisierung der Beschneidung würde das Verdikt der Illegalität nicht medizinisch indizierter und ungerechtfertigter körperlicher Eingriffe wegen Verstoßes gegen den höherwertige Rechte des Kindes nicht beseitigen können. Dieser verfassungsrechtlich zwingende Befund aus den Vorgaben des staatlichen Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, der negativen Glaubensfreiheit von Kindern aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG und dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG findet seine europarechtlichen Entsprechungen in den Begrenzungen des Religionsbekenntnisses nach Art. 9 Abs. 2 EMRK zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und der Freiheit von Kindern, in der Grundrechtsnivellierung durch Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 sowie in der primärrechtlichen Vorgabe von Art. 17 AEUV [...]."

Richter am BGH a.D. Prof. Dr. Thomas Fischer, Strafgesetzbuch, 69. Aufl., C.H. Beck, § 223 Rn. 48, 48b:

"Beschneiden ist keine durch Art. 4 GG geschützte ,Religionsausübung‘ der Sorgeberechtigten [...]; aus Art. 4 GG ergibt sich kein Anspruch, den eigenen religiösen Glauben durch irreversible Verletzungen der Körper anderer Menschen zu praktizieren. Um Religionsausübung der betroffenen Kinder selbst handelt es sich ebenfalls nicht, denn diese sind ebenso wenig religionsmündig wie selbstbestimmungsfähig hinsichtlich ihrer Körperintegrität. Die Sorgeberechtigen können (müssen) zwar an Stelle des Kindes dessen Rechte ausüben; nach allg. Ansicht auch das Recht, Mitglied einer Glaubensgemeinschaft zu werden oder nicht [...]. Dass sie dies mittels medizinisch nicht indizierter, irreversibler Eingriffe in die körperliche Integrität dürfen, ist zweifelhaft.

Aus der Rigidität, mit der eine soziale Gruppe ihre internen Regeln gegen Mitglieder durchsetzt, kann sich kein rechtlich tragfähiger Rechtfertigungsgrund für Verletzungshandlungen ergeben, die hierdurch erzwungen werden sollen… Dieses Argument akzeptiert die Dominanz irrationaler, aber gemeinschafts-stiftender Riten selbst zu Lasten der hilflosesten Grundrechtsträger mit dem Argument, dies sei ,althergebracht‘ und in der Kultur einzelner Bevölkerungsgruppen verwurzelt".

Dr. Hartmut A. Grams, GesundheitsRecht 2013, 332, 337:

"Die Säuglingsbeschneidung ohne strenge medizinische Indikation, z.B. nur aus religiösen Gründen, ist Gewalt und Kindesmissbrauch. Die Durchführung ist nicht harmlos, nicht risikolos, sie hat dauerhafte Folgen. […] Der § 1631d BGB und dessen Begründung mit der scheinvollständigen Auflistung von Gesichtspunkten lassen, womöglich aus Bequemlich- und Sorglosigkeit, eine problemangemessene Auseinandersetzung vermissen. Die Beschneidung ist und bleibt eine Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB ), die bei fehlender medizinischer Indikation weiterhin weder von einem Arzt noch durch einen Nicht-Arzt durchgeführt werden darf, auch dann nicht, wenn die sorgeberechtigten Eltern dies aus religiösen oder anderen Gründen wünschen. Religiöse Vorstellungen rechtfertigen niemals die Verstümmelung von Kindern, unter keinem irgendwie denkbaren Gesichtspunkt. Selbst der Parlamentsgesetzgeber kann dies wegen des Kinderschutzes aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 3, 79 Abs. 3 GG selbst mit verfassungsändernder Mehrheit nicht legalisieren. Das ist zunächst hinzunehmen."

Prof. Dr. Horst Schlehofer, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., C.H. Beck, Vor § 32 Rn. 170:

"Grenzen sind dem elterlichen Sorgerecht auch bei der Einwilligung in eine Beschneidung (Zirkumzision) gezogen. § 1631d BGB soll ihnen nach dem Willen des Gesetzgebers zwar auch das Recht geben, ,in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll‘ und ,wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl‘ nicht ,gefährdet wird‘. Diese Ermächtigung ist indes verfassungswidrig. […] Sie verstößt jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Er bestimmt, dass ,niemand ... wegen seines Geschlechtes ... benachteiligt oder bevorzugt werden‘ darf. § 1631d BGB benachteiligt männliche Kinder aber allein wegen ihres Geschlechts. Während eine Verstümmelung des männlichen Genitales von § 1631d BGB erlaubt wird, wird die des weiblichen Genitals durch § 226a sogar als Verbrechen verboten. Diese Benachteiligung männlicher Kinder knüpft auch allein an ihr Geschlecht an. Schon nach dem Wortlaut des § 1631d BGB ist es allein das männliche Geschlecht, an das das ,Recht‘ zur Einwilligung in die Beschneidung anknüpft. Das gilt insbesondere für die Voraussetzung, dass ,durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl‘ nicht ,gefährdet wird‘. Denn wenn es solche Fälle nach der Wertung des § 1631d BGB bei Jungen geben soll, muss es sie auch bei Mädchen geben. Eine Beschneidung von Mädchen ist nicht per se schwerwiegender als die von Jungen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde zwar das Gegenteil behauptet: ,das, was bei einer weiblichen Genitalverstümmelung geschehe‘, habe ,nichts mit den Formen der Beschneidung von Jungen zu tun …, wie sie … durch die neuen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nunmehr ausdrücklich erlaubt seien‘. […] Das ist jedoch nicht mehr als ein politischen Zwecken dienendes Postulat. Es entbehrt einer empirischen Grundlage. Es gibt Beschneidungen von Mädchen, die eindeutig nicht schwerer wiegen als die von Jungen, so das Anritzen der äußeren Schamlippen oder die Entfernung der Klitorisvorhaut.[…] Bei Jungen kann die Beschneidung demgegenüber schwerste Folgen bis hin zum Tod haben. Ein von den Gesetzgebungsorganen entgegen den realen Gegebenheiten nur aus politischen Gründen postulierter Unterschied zwischen der Beschneidung von Jungen und Mädchen kann die Benachteiligung von Jungen durch § 1631d BGB aber nicht legitimieren. Denn sonst könnte sich der Gesetzgeber mit der schlichten Behauptung einer nicht geschlechtsbezogenen Differenzierung entgegen Art. 1 Abs. 3 GG de facto der Bindung an Art. 3 Abs. 3 GG entledigen."

Wiss. Mit. Sven Großmann, Höchstrichterliche Rechtsprechung-Strafrecht (HRRS) 2013, 515, 521:

"Vieles spricht dafür, dass § 1631d BGB insgesamt nicht mit geltendem Verfassungsrecht vereinbar ist. Insbesondere die Menschenwürde, die körperliche Unversehrtheit, aber auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes, sowie dessen Recht auf eine gewaltfreie Erziehung sind durch diese enorme Ausdehnung der Einwilligungskompetenzen der Eltern in einem Maße betroffen, das im Sinne eines umfassenden Schutzes des Kindes nicht hinnehmbar ist."

Professor Dr. Jean Ch Sonnekus (LL.M.), Juristische Rundschau 2015, 1, 12:

"Die so genannte verfassungsrechtliche Garantie der Religionsfreiheit für Eltern rechtfertigt nicht die Missachtung des verfassungsrechtlich verankerten Persönlichkeitsschutzes des Kindes, einschließlich seiner körperlichen Unversehrtheit. Einige Juristen kommen zu dem Trugschluss, dass Eltern im Namen ihres Kindes auf seine Rechte verzichten können, weil sie meinen, es sei im Interesse des Kindes, durch die schmerzhafte Beschneidung in die Glaubensgemeinschaft aufgenommen zu werden, der sie selbst angehören: »Diese Auffassung verkennt, dass auch das betroffene Kind ein Grundrecht auf Religionsausübung hat, und dies seit Geburt.« [...] Die Eltern können nicht unter Hinweis auf ihr Sorgerecht stellvertretend für das unmündige Kind in einem ein-für-alle-Mal-Fall auf sein Grundrecht verzichten. [...]

Die Rechtsstellung minderjähriger, aber vollwertiger Rechtssubjekte wie zum Beispiel männlicher Säuglinge oder kleiner Mädchen erfordert unbedingt, dass kein unrechtmäßiger oder rechtswidriger Verstoß gegen ihre Rechte geduldet wird. [...] Eine Gesetzesänderung, der zufolge die Eltern oder ein Religionsoberhaupt der Glaubensgruppe, der die Eltern angehören, scheinbar die Befugnis erhalten, im Namen des unmündigen Kindes Zustimmung zu erteilen, damit weiterhin durch die Beschneidung gegen die Rechte der Kinder verstoßen werden kann, würde eine Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit nicht bestehen. In letzter Instanz muss das Verfassungsgericht die Rechte des Rechtssubjekts auch vor gesetzlichen Übergriffen und ohne Rücksicht auf politischen Druck schützen."

Prof. Dr. Hans-Ullrich Paeffgen, Nomos Kommentar zum StGB, 4. Aufl. Nomos, Vor §§ 32 ff. Rn. 156a:

"Das Bestimmungsrecht der Eltern aus Art 6 Abs 2 S 1 GG eröffnet diesen keine Rechtsmacht, in die körperliche Unversehrtheit des Kindes, geschützt in Art 2 Abs 2 S 1 GG,[...] einzugreifen. In Wirklichkeit dürfte es auf das religiöse Motiv der Eltern und des Beschneiders weder verfassungsrechtlich (...) noch strafrechtlich ankommen.[...] Jede Form von psycho-physischer Gewaltanwendung gegen Kinder, zu der auch die regelmäßig ohne Betäubung erfolgende und, entgegen der unwahren Behauptung von der Schmerzunempfindlichkeit der Neugeborenen, quälerische Beschneidung gehört, ist im Rahmen der Pflege und Erziehung untersagt.[...] Mit Recht betont Eschelbach[...]: ,Eine Operation, noch dazu im ‚Kernbereich‘ des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (...), ist kein Mittel der Erziehung im Sinne von § 1632 Abs 1 BGB, weil sich Erziehung in der Vermittlung von Wissen und Verhaltensregeln oder auch von Überzeugungen in Glaubensfragen (BVerfGE 93, 1, 17) ausdrückt, nicht aber in einer Substanzverletzung des Körpers."

Privatdozent Dr. Stefan Schick, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (ZfIStW) 2022, 223, 239:

"Jede Gemeinschaft überschreitet ihre legitimen Grenzen in der Prägung eines Individuums jedoch genau dann, wenn sie die spätere Selbstbestimmung nicht nur präjudiziert, sondern prädeterminiert, das heißt, wenn sie darauf abzielt, die spätere, abweichende Selbstbestimmung des Kindes in einem Aspekt unmöglich zu machen. Die Beschneidung nicht einsichts- und urteilsfähiger Kinder ist deshalb nicht mit deren Personstatus vereinbar. [...]

Anders als konkretes äußeres Eigentum, das mir nur vermittelt über die Rechtsgemeinschaft als Eigentum zukommen kann, ist der eigene Körper unmittelbar mein. Mein Körper ist die Voraussetzung dafür, überhaupt etwas haben zu können und meine Freiheit überhaupt verwirklichen zu können. Eben deshalb werden Personen nur dann als Personen anerkannt, wenn ihr Körper ihnen als unmittelbar eigenes, über den nur sie verfügen dürfen, zuerkannt wird: ,Der Mensch wird primär in der Integrität seiner leiblichen Physis respektiert.‘ Die physische Existenz als Körper ist die primäre Sphäre der Freiheit der Person. Dies bedeutet, dass diese Sphäre in gewissem Sinne tabuisiert werden muss: ,Die Rechte des Menschen achten heißt: diese seine natürliche Gestalt und deren immanente Gesetzlichkeit respektieren.‘ [...] Ein freiheitliches Recht, das jedes Rechtssubjekt von Geburt an als Person anerkennt und diese Anerkennung durch die anderen Rechtssubjekte im Notfall auch erzwingt, kann deshalb – auch neun Jahre nach ihrer Legalisierung – die medizinisch nicht indizierte Beschneidung nicht zustimmungsfähiger männlicher Kinder nicht tolerieren."

Auf der anderen Seite greift die Beschneidung unmündiger Kinder irreversibel und fundamental in ihre personale Selbstbestimmung ein. Dies betrifft dabei weniger ihre religiöse Selbstbestimmung, als vielmehr ihre körperliche und vor allem sexuelle Selbstbestimmung. Damit stellt die Kindesbeschneidung einen irreversiblen ,Eingriff in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht vor, das zu dem für andere Unverfügbaren gehört‘.[...] Weder der Staat noch Religionsgemeinschaften oder Eltern dürfen aber über das Unverfügbare verfügen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den ,Intim- und Sexualbereich des Menschen als Teil seiner Privatsphäre‘.[...] In diesem Zusammenhang weist das BVerfG darauf hin, dass der Jugendliche ,nicht nur Objekt der elterlichen und staatlichen Erziehung' ist, sondern ,von vornherein und mit zunehmendem Alter in immer stärkerem Maße eine eigene durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeit‘.[...] Nur die individuelle Person kann deshalb über ihre eigene sexuelle Selbstbestimmung disponieren. Die Beschneidung männlicher Kinder nimmt den späteren Erwachsenen die Möglichkeit, über einen ganz fundamentalen Aspekt ihrer sexuellen Selbstbestimmung zu disponieren und legt ihn auf ein bestimmtes, von den Eltern und der kulturellen bzw. religiösen Gemeinschaft gewünschtes Sosein fest. Damit wird aber der Personstatus des Kindes nicht anerkannt, sondern negiert."

Prof. Dr. Thomas Rönnau, Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. DeGruyter, Vor § 32 Rn. 314, 318:

"Im Ergebnis ist es offensichtlich, dass das Beschneidungsritual für das Kindeswohl ein ambivalenter Vorgang ist. Weil das Ritual gesundheitliche Risiken birgt, den Körper irreversibel verändert und der Hinweis auf potentielle soziale Vorteile nicht verfängt, sollten Eltern ihrem Kind die Entscheidung über die Beschneidung überlassen. Auch unter Berücksichtigung des Elternvorrangs entspricht es daher nicht dem Kindeswohl, einen unmündigen Jungen beschneiden zu lassen."

"Angesichts der skizzierten handwerklichen Mängel des § 1631d BGB, noch häufiger aber unter Rekurs auf die allgemeinen verfassungsrechtlichen Bedenken an dem Ritual der Knabenbeschneidung bestreiten viele Stimmen zu Recht, dass dem Gesetzgeber per Schnellschuss eine verfassungsgemäße Regelung geglückt ist."

Prof. Prof. Dr. Holm Putzke LL.M. (Krakau), in: Matthias Franz (Hrsg.), Die Beschneidung von Jungen – Ein trauriges Vermächtnis, 2014, S. 319, 346:

"Von den Verfassungsrechtlern hat deutliche Kritik an dem Berliner Gesetz der Bonner Staatsrechtler Josef Isensee (2013) geäußert. Die bislang klügste und gründlichste Verteidigung des Gesetzes haben hingegen Hörnle und Huster (2013) vorgelegt. Das von ihnen herausgearbeitete Kriterium lässt allerdings – wie Herzberg in diesem Buch überzeugend darlegt – praktisch nichts übrig von der Beschneidungserlaubnis des § 1631d BGB (gegen Hörnle u. Huster auch Scheinfeld, 2013, S. 271 f., und ausführlicher in diesem Buch). Gedeckt sein solle die Beschneidung nur dann vom elterlichen Erziehungsrecht, wenn sie ,unabdingbar für die Zugehörigkeit zur religiösen Gemeinschaft‘ ist. Das ist sie weder für das Judentum und erst recht nicht für den Islam. Denn die Zugehörigkeit zu beiden Religionsgemeinschaften ist vollkommen unabhängig vom Beschneidungsakt; Kinder jüdischer bzw. muslimischer Eltern werden vielmehr von Geburt an aufgenommen.

... die Kraft des Gleichheitsarguments... zwingt zur Gleichbehandlung der Jungenbeschneidung mit den milden Formen der Mädchenbeschneidung. Diese Konsequenz zu ziehen, haben sich die meisten bislang gescheut. Steinbach dürfte einer der Ersten sein, der sich zu dieser Konsequenz – nolens volens – bekennt: ,Schwierig ist der Umgang mit ›milden‹ Formen der religiös motivierten Beschneidung der Klitoris, die hinsichtlich ihrer Auswirkungen mit der Beschneidung der Penisvorhaut vergleichbar ist. Diesen Sachverhalt wollte der Gesetzgeber offenbar nicht gesetzlich regeln. Für diese Fälle kann der neue § 1631d BGB analog angewendet werden‘ (2013, S. 10). – Meint Steinbach mit einer ,milden‘ Beschneidung der Klitoris tatsächlich die teilweise Entfernung des äußerlich sichtbaren Teils der Klitoris, mit anderen Worten die sogenannte Klitoridektomie? Man liest es, ist entsetzt und vermag es kaum zu glauben, welche Folgen Wissenschaftler bereit sind zu billigen, allein um § 1631d BGB verfassungsrechtlich zu retten. Wer immer davor gewarnt hat, dass § 1631d BGB den Mädchenbeschneidern den Weg ebnet, darf sich notgedrungen jetzt bestätigt fühlen. Nicht zuletzt solche Entwicklungen zeigen: Der Staat wäre verpflichtet gewesen, alle Kinder vor medizinisch unnötigen Beschneidungen zu bewahren und sie erst zu erlauben, wenn die Entscheidung selbstbestimmt getroffen werden kann. Das gilt selbstverständlich auch für religiös motivierte Vorhautamputationen. Religiöse Toleranz endet zwingend, wenn die körperliche Integrität von Kindern ohne medizinischen Grund nicht nur unerheblich irreversibel verletzt wird, vor allem wenn der Intimbereich betroffen ist. Dass der Gesetzgeber derartige Eingriffe erlaubt hat, ist ein ,Sündenfall des Rechtsstaats‘ (vgl. Merkel, 2012a). [...] Nahezu zwingend ergibt sich [...]: Jenseits einer viel zu riskanten Vollnarkose ist eine wirksame Schmerzbehandlung bei der Säuglingsbeschneidung eine Illusion (vgl. Hartmann, 2012). Selbst eine wirksame Aufklärung vermag hieran nichts zu ändern. Weil die Abgeordneten, die § 1631d BGB zugestimmt haben, nach falscher Beratung vom Gegenteil ausgingen, sie eine effektive Schmerzbehandlung aber gerade zu einer der Hauptbedingungen erhoben haben, entfällt die Geschäftsgrundlage von § 1631d BGB mit Blick auf die Neugeborenenzirkumzision, was das Gesetz auch insoweit verfassungswidrig macht."

Andere Autoren bejahen die Grundrechtskonformität des § 1631d BGB (Auswahl):

Prof. Dr. Hörnle M.A. (Rutgers)/Prof. Dr. Huster, JuristenZeitung 2013, 228 ff. (mit sehr enger Auslegung, die der Norm rechtspraktisch keinen Anwendungsbereich belässt, und unter Betonung, dass der Gesetzgeber die Vorhautbeschneidung durchaus verbieten dürfte – gegen die Grundthese Herzberg, in: Matthias Franz [Hrsg.], Die Beschneidung von Jungen – Ein trauriges Vermächtnis, 2014, S. 267, 274 ff.);                       

Prof. Dr. Germann, Medizinrecht 2013, 412 ff. (gegen ihn Herzberg, ebenda, S. 267, 285 ff.);

- Prof. Dr. Fateh-Moghadam, Rechtswissenschaft 2010, 115 ff. (gegen ihn Herzberg, Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2014, 56 ff.);

-Prof. Dr. Hörnle M.A. (Rutgers), Direktorin Abteilung Strafrecht des MPI, Gutachten C zum 70. Deutschen Juristentag. Kultur, Religion, Strafrecht – Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft, C.H. Beck, S. C 45 ff. (mit dem Erlaubniskriterium, ob "ein bestimmtes Aufnahmeritual für diese religiöse Zugehörigkeit unabdingbar ist" [S. C 47], und mit dem Hinweis, aus "Gleichbehandlungsgründen" sei es naheliegend, "§ 1631 BGB analog anzuwenden" auf diejenigen Fälle der Mädchenbeschneidungen, die, wenn sie vorkommen, mit den rechtmäßigen Jungenbeschneidungen vollkommen vergleichbar seien [S. C 55]);

Prof. Dr. Rixen, Neue Juristische Wochenschrift 2013, 257 ff.