Elterliches Erziehungsrecht

Schlagwort Elterliches Erziehungsrecht

Die Verfassungswidrigkeit des § 1631d BGB (Knabenbeschneidung)

Nach § 1631d BGB ist es Eltern erlaubt, in die medizinisch nicht indizierte Abtrennung der gesunden Penisvorhaut ihres minderjährigen Kindes einzuwilligen – mit der einfachgesetzlichen Rechtsfolge, dass der verletzende Eingriff bei Einhaltung der aufgestellten Voraussetzungen gerechtfertigt ist. Die Existenz dieser gesetzlichen Gestattung jährt sich im Dezember 2022 zum zehnten Mal. Das ist uns Anlass, daran zu erinnern, dass seit 2012 eine Rechtslage besteht, die viele Rechtspraktiker und Rechtswissenschaftler als unverhältnismäßig und verfassungswidrig einstufen. Wer ihre Stellungnahmen aufgeschlossen liest, wird starke Argumente finden. Wir haben eine Auswahl einschlägiger Äußerungen zusammengestellt.

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EGMR: Kein Recht auf Heimunterricht aus religiösen Gründen

LTO: Mit heute veröffentlichtem Urteil wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Beschwerde eines christlichen Ehepaares aus Hessen wegen Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ab (Az. 18925/15). Die deutschen Behörden hatten die Kinder des Paares zeitweise in einem Heim untergebracht, weil die Eltern sich aus religiösen Gründen weigerten, ihre Kinder in die Schule zu schicken.  Damit bekräftigt der EGMR, wie vor ihm bereits das Bundesverfassungsgericht, die Notwendigkeit religiös oder weltanschaulich motivierten Parallelgesellschaften vorzubeugen. (Weiterlesen)

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BVerfG (1 BvR 1358/09): Schulpflichtverstoß (Nichtannahmebeschluss)

Religiösen Minderheiten ist es zuzumuten, dass der Staat bei der Verfolgung eigener Erziehungsziele Kinder für das Thema "sexueller Missbrauch" durch Fremde oder auch Familienangehörige sensibilisiert [...]. Er darf aber im Hinblick auf das religiöse Elternrecht keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben. 

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BVerfG (2 BvR 1693/04): Heimunterricht; Verstoß gegen Strafnormen (Nichtannahmebeschluss)

Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG kann Art und Maß der zulässigen strafrechtlichen Sanktionen beeinflussen. Bei religiöser Motivation ist jeweils zu fragen, ob unter den besonderen Umständen eine Bestrafung den Sinn staatlichen Strafens erfüllen kann. Daran fehlt es, wenn der Täter sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auflehnt, sondern in einer persönlichen Grenzsituation die allgemeine Rechtsordnung mit dem Glaubensgebot in Konflikt gerät und der Täter dem Glaubensgebot den Vorrang gibt.

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BVerfG (1 BvR 436/03): Heimunterricht (Nichtannahmebeschluss)

Religiöse Gründe gebieten keine Befreiung von der staatlichen Pflichtschule, da bei strikter Beachtung des Neutralitäts- und Toleranzgebots unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine Indoktrinierung auch auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt.

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