Militär und Religion

I. Geschichte

Seit jeher besteht ein heikler Zusammenhang zwischen Militär und Religion. Die Frage der Gerechtigkeit von Kriegen hängt mit der Legitimität der Rolle von Religion(en) zusammen. Unstreitig ist der Missbrauch der Religion zur Machtausübung und Unterstützung der Kriegführung eine historische Normalität. Nicht zu bestreiten ist aber auch die häufige aktive und passive Beteiligung religiöser Führungen an Kriegen und massenhaften Tötungen unter maßgeblicher Beteiligung von Militär. Das "Lexikon der Völkermorde" verweist in der Vorrede auf die zahlreichen Ausrottungskriege der Geschichte, auch der antiken Hochkulturen, auf Kolonisationskriege und das Motto "Bekehrung oder Ausrottung". Dort heißt es: "Die lebensraumorientierten Völkermordkriege sind fast automatisch auch Religionskriege." Auch bei zahlreichen heutigen Kriegen und Bürgerkriegen sind religiöse Gründe zumindest mitursächlich und typischerweise sind solche Kriege schlimmer als solche ohne religiöse Motivation. Als Beispiele aus der jüngeren Geschichte seien genannt der Genozid an den Armeniern, die Auseinandersetzungen im Raum Indien/Pakistan, das Mordregime des kroatischen Ustascha-Staats, die Balkankriege der 1990 er Jahre, der Krieg zwischen Iran und Irak. Die Gräueltaten des "Islamischen Staats" (seit 2014) sind im Ausgangspunkt religiös motiviert. Ergänzend und wegen der deutschen kirchlichen Militärseelsorge im 1. und 2. Weltkrieg sei auf die eingehenden Hinweise im Art. Militärseelsorge verwiesen.

II. Bundeswehr

1. Die Rolle der Kirchen in der Bundeswehr hat mit diesen Schrecknissen nichts zu tun. Selbst die Frage, ob im Zuge der Auslandseinsätze Situationen auftreten können, in denen die Religion eine größere Rolle spielt und ob die Militärseelsorger ggf. einen problematischen ideologischen Einfluss ausüben, erscheint nicht ohne weiteres berechtigt. Für die Militärseelsorge der USA kann man das wohl nicht mehr sagen. In Deutschland befinden sich die zu diskutierenden Fragen, insbesondere der Militärseelsorge, auf einer ganz anderen Ebene. Das GG schreibt lediglich vor, die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen im Militär auf Basis der Freiwilligkeit "zuzulassen". Verfassungswidrig ist daher die praktische Ausgestaltung mit staatlichen Militärgeistlichen und einer engen Integration in den militärischen Dienstbetrieb, bei voller staatlicher Finanzierung. Ein besonderes Kapitel dabei ist der staatliche sog. Lebenskundliche Unterricht, der von Geistlichen durchgeführt wird. Das wird im Artikel Militärseelsorge eingehend erörtert.

2. Das früher stark umstrittene Geistlichenprivileg, das Diener von Religionsgemeinschaften vom Wehrdienst freistellte, ist mit dem Wegfall der allgemeinen Wehrpflicht gegenstandslos geworden. Von Interesse ist es aber dennoch, weil es ein bekanntes weiteres Beispiel dafür war, wie schwer es Sachargumente gegen den Willen von Politik und Justiz haben, wenn es um die Interessen der großen Kirchen geht.

Schon mit der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht Anfang des 19. Jh. begann der Streit. Die Befreiung von jeglichem Wehrdienst, nicht nur dem Waffendienst, war keineswegs "herkömmlich", wie jedoch Verteidigungsminister Blank 1956 bei den Gesetzesberatungen behauptete. Nach 1871 hatten die Geistlichen im Frieden normalen Wehrdienst zu leisten, und im Kriegsfall wurden sie grundsätzlich zum waffenlosen Dienst eingezogen. Auch in der NS-Zeit blieb es bei der Dienstpflicht. Nur katholische Geistliche brauchten nach § 14 des Reichswehrgesetzes von 1935 im Frieden keinen Wehrdienst zu leisten. Sie konnten jedoch bei einer Mobilmachung zum Sanitätsdienst eingezogen werden, was dann auch im Einklang mit dem geheimen Anhang zum Reichskonkordat von 1933 geschah. Bei den Gesetzesberatungen hat man 1956 auf Wunsch katholischer Kirchenvertreter auf Art. 6 des Reichskonkordats Rücksicht genommen, der allgemein auf das kirchliche Recht in Bezug auf die Übernahme öffentlicher Ämter und Obliegenheiten verwies. Aus Paritätsgründen hat man dann die evangelischen Geistlichen und sonstige vergleichbare "Geistliche" gleichgestellt, zumal im Verteidigungsfall eine ausreichende religiöse Betreuung der Bevölkerung sichergestellt werden sollte.

Die früheren Freistellungsregelungen des Wehrpflichtgesetzes und Zivildienstgesetzes, die sogar Theologiestudenten zugutekommen konnten, wurden juristisch stark kritisiert. Das BVerwG hat die Kritik in einer Serie von Entscheidungen aber stets ignoriert. Diese befassten sich lediglich mit z. T. diffizilen Fragen der Anwendung des Privilegs auf Amtsträger "anderer Bekenntnisse" (mit sehr restriktiver Tendenz). Dabei litt die Regelung an gravierenden verfassungsrechtlichen Mängeln, nämlich einem krassen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 I, III GG. Daher war eine Bezugnahme auf das Reichskonkordat, das innerstaatlich allenfalls den Rang einfachen Bundesrechts hat, wegen des Vorrangs der Verfassung unerheblich. Für eine Befreiung der Geistlichen selbst vom Ersatzdienst fehlt schon jeder Ansatz einer Begründung, so dass sie Martin Heckel im Handbuch des Staatskirchenrechts als "anrüchig" bezeichnete. Insoweit ist die Befreiung schlechthin willkürlich.

Aber auch die bloße Befreiung vom eigentlichen Wehrdienst ist nicht zu rechtfertigen. Denn da auch jedem (angehenden) Geistlichen das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 III GG) zustand, stellte sich die Befreiung als reines Standesprivileg dar. Das Motiv der Rücksichtnahme auf religiöse Belange im Ernstfall ist zwar nicht sachwidrig, aber im Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht ausreichend qualifiziert. Es rechtfertigte nicht die pauschale Befreiung durch Gesetz statt einer Befreiung wegen Unabkömmlichkeit im Einzelfall und war auch fehlerhaft im Hinblick auf das Fehlen einer entsprechenden Regelung für andere, für das Wohl der Bevölkerung ebenso wichtige Berufsgruppen. Diese Einsicht hätte auch die zahlreichen und von der Rspr. nicht immer überzeugend gelösten Fragen der Wehrpflichtbefreiung bei anderen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften (bei letzteren sogar streitig) erübrigt. Zudem machte die religionsstatistische und –soziologische Situation die Gesetzeslage im Hinblick auf die Wehrgerechtigkeit unverständlich. Sie untergrub, wie vieles andere auch, das Rechtsbewusstsein.

3. Immer wieder kritisiert wird die feierliche alte preußische Zeremonie des Großen Zapfenstreichs (ab Anfang des 19. Jh.) mit ihren später hinzugekommenen religiösen Elementen. Die Zeremonie findet außerhalb der Militärseelsorge statt. Zum heutigen, 1983 nach auch öffentlich sehr kontroversen Diskussionen genau vorgeschriebenen Zeremoniell, gehört auch der Befehl: "Helm ab zum Gebet!" Ihm folgt die (nichtverbale) Intonation des Chorals "Gebet" ("Ich bete an die Macht der Liebe, die sich in Jesu offenbart"). Die Frage, ob die bloße Musik vom dahinterstehenden Text rechtlich gelöst werden kann, sei dahingestellt. Aber zur militärischen Aufgabenstellung gehört sicher nicht das Beten. Die Streitkräfte sollen ja die Freiheitsrechte des GG verteidigen, d. h. auch die Freiheit, dass jeder auf seine Weise glauben oder nicht glauben darf. Nach der offiziellen Begründung hingegen soll das Kommando "Helm ab zum Gebet!" Gelegenheit zum Gebet als einem Hauptanliegen des Zeremoniells geben. Das verstößt gegen das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot. Zudem werden persönliche Grundrechte verletzt, denn die Teilnahme ist soldatische Dienstpflicht und Art. 136 IV WRV/ 140 GG untersagt ausdrücklich den Zwang zur Teilnahme an religiösen Übungen. Ein zulässiger dienstlicher Zweck wird mit dem religiösen Teil des Zeremoniells nicht erfüllt, er ist rechtswidrig. Der Befehl könnte, wenn es die Feierlichkeit erfordert, auch lauten: "Helm ab zum Gedenken".

3. Problematisch ist auch der Eid der Zeit- und Berufssoldaten, da er nach § 9 des Soldatengesetzes die religiöse Schlussformel enthält: "So wahr mir Gott helfe." Wenn das Gesetz auch auf ein individuelles Mitsprechen verzichtet, so veranlasst der Staat doch unzulässig eine religiöse Handlung. Eigenartigerweise hat der Gesetzgeber beim (ansonsten wortgleichen) früheren Rekrutengelöbnis von vornherein auf die religiöse Formel verzichtet.

>> Eid; Militärseelsorge; Neutralität; Trennungsgebot

Literatur:

  • BVerwGE 34,291/297 (Rechtfertigung des Geistlichenprivilegs; von der Lit. überwiegend abgelehnt).
  • Bock, M.: Religion im Militär. Soldatenseelsorge im internationalen Vergleich. München 1999
  • Euskirchen, Markus: Militärrituale. Analyse und Kritik eines Herrschaftsinstruments. Köln 2005;
  • Euskirchen, Markus: Pathos, Geschichtspolitik, religiöse Verbrämung. Warum Armeen Rituale inszenieren, 2005. Fundstelle: friedenskooperative.de/ff/ff05/6-63.htm;
  • Heckel, Martin: Das Geistlichenprivileg im Wehrrecht, JuS 1976,450-457 (intensives Plädoyer für Verfassungswidrigkeit. ders. In: HdbStKirchR I, 1994, 645.
  • Maar, Ernst-Dieter: "Helm ab zum Gebet!", Der öffentliche Dienst 1989,28-30;
  • Messerschmidt, Manfred: Gelöbnis und Demokratie (Anlass: 50 Jahre Bundeswehr), 2005, Fundstelle: friedenskooperative.de/ff/ff05/6-65.htm;
  • Vogt, Arnold: Religion im Militär. Seelsorge zwischen Kriegsverherrlichung und Humanität. Militärseelsorge im Wilhelminischen Reich (1888-1918). - Monumental
  • Weiland, Felix: Militärische Schwüre auf Volk und Gott, MIZ 1998/H.3,21-27 (mit Textdokumentation).
  • Werkner, Ines Jaqueline: Religion und ihre Bedeutung für Krieg, militärische Gewalt und den Soldaten, Wiesbaden 2012

  • Gunnar Heinsohn, Lexikon der Völkermorde, Reinbek 1998.
  • M. Heckel, HdbStKirchR I, 1994, 645.

© Gerhard Czermak / ifw (2017)