Rezension zu Sachs: Grundgesetz-Kommentar

von Gerhard Czermak

Der erstmals 1996 publizierte Grundgesetz-Kommentar von Prof. Dr. Michael Sachs (Hg.) ist nunmehr bereits in 8. Auflage erschienen. Angesichts der großen Zahl von GG-Kommentaren ist das ein beachtlicher Erfolg. Die 1. Auflage wies 2016 Seiten auf, die neueste hat nicht weniger als 2820. Der Band ist eine drucktechnische Meisterleistung, die einen solchen (kleineren) Großkommentar ermöglicht. Der Inhalt rechtfertigt den Erfolg.

Der Grundrechtsteil einschließlich Einführung mit Verfassungsauslegung, Präambel und Grundrechtstheorie umfasst stattliche 800 Seiten. Aus Sicht von Studium und Rechtspraxis hätten er und die Kommentierung zur Verfassungsbeschwerde gleichwohl noch etwas ausführlicher sein können, zu Lasten etwa des über 350-seitigen aktuellen Abschnitts über das Finanzwesen.

Die Kurzbesprechung jeden Werks dieser Art ist notwendig etwas willkürlich, je nach Interessen und Sichtweisen des Rezensenten. Die Interessen des Instituts für Weltanschauungsrecht liegen nach seinen Selbstaussagen bei der Säkularität des Staats im Sinn der Unabhängigkeit des Rechtssystems von Religion und Weltanschauung. Dazu gehört die Begründbarkeit aller Rechtsnormen durch sachlich allgemein nachvollziehbare Gründe, ohne dass dabei besondere religiös-weltanschauliche oder sonst ideologische Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Wenn der Rechtsstaat als "Heimstatt aller Bürger" mit gleichen Bürgerrechten weitgehende Akzeptanz finden soll, müssen bei der Rechtsetzung und Rechtsanwendung die anerkannten juristischen Regeln möglichst sorgfältig beachtet werden. Das gilt besonders bei weltanschaulich zumindest mitgeprägten Materien. Im GG sind das im Wesentlichen die Art. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 33, 140. Auf diese beziehen sich die folgenden Anmerkungen.

Im Zentrum des Religionsverfassungsrechts stehen die Art. 4 sowie 140 mit den inkorporierten "Weimarer Kirchenartikeln". Die Kommentierung des Art. 4 hat auch in der Neuauflage Juliane Kokott übernommen. Angesichts der großen Bedeutung und Komplexität der Religionsfreiheit ist ihre Kommentierung auf knapp 40 S. (einschließlich Gewissensfreiheit und Kriegsdienstverweigerung) deutlich zu knapp. Das ist sogar weniger als der Abschnitt über Gemeinschaftsaufgaben und Verwaltungszusammenarbeit. Eingangs stolpert man schon über den lediglich historisch geläufigen Begriff "Glaubens- und Gewissensfreiheit". Dabei behandelt auch Kokott die Gewissensfreiheit später mit der heute allgemeinen Ansicht als eigenständiges Grundrecht. Anschließend folgt ein denkbar kurzer Abschnitt über die weltanschaulich-religiöse Neutralität, obwohl diese gerade kein subjektives Recht gewährt, was insbesondere Huster in seiner Habilitationsschrift zur ethischen Neutralität des Staates dargelegt hat. Die inhaltliche Begriffsaussage erschöpft sich in der Wiedergabe der Normenkette, aus der das Bundesverfassungsgericht die Neutralität herleitet. Den jahrzehntelangen und auch aktuellen juristischen Kampf um die zentrale Bedeutung der weltanschaulich-religiösen Neutralität ignoriert die Kommentierung. Die von Kokott übernommene gängige Rede vom Kooperationsmodell verfälscht die normative Gesamtsituation. Denn diese ist geprägt von Freiheit und Gleichheit, nicht aber vom Rechtszwang zur Kooperation jenseits einer nur bei gleichheitsgerechter Anwendung zulässigen Kooperation hinaus. Die Behauptung, der Schutz der Sonn- und Feiertage sei eine "Wertung zu Gunsten der christlich-abendländischen Tradition", ist günstigstenfalls sehr missverständlich. Die Ausführungen zur Struktur des Art. 4 I, II GG (Rn 12 ff.) sind insgesamt defizitär. Den Sektenbegriff verwendet auch Kokott allzu unbefangen (Rn 22), als ob er im Alltagsverständnis neutral wäre. Dem Toleranzgebot schreibt die Kommentatorin "überragende Bedeutung" zu, ohne das zu erläutern (Rn 30). Im Religionsverfassungsrecht gilt aber vielmehr Gleichheit bzw. Neutralität, nicht bloße Toleranz. Diese gesellschaftliche Tugend hat gerade im Kollisionsfall keine rechtlich eigenständige Funktion neben den anerkannten Grundsätzen der Güter- und Interessenabwägung und des geringstmöglichen Eingriffs. In der Schulgebetsfrage hat Kokott keine Bedenken, wobei sie gerade den Normalfall der Gebetsanregung durch die Amtsperson Lehrer beiseite lässt. Stattdessen behauptet sie, entgegen der Ansicht selbst des Bundesverfassungsgerichts, das Schulgebet (gemeint: im Klassenzimmer) dürfe in öffentlichen Schulen nicht untersagt werden. Bezüglich des Ethikunterrichts (Rn 40) wird die grundrechtliche Problematik nicht einmal erwähnt. Auffällig ist die Erörterung der Schulkreuzproblematik (Rn 41 ff.), bei der die Verf. sogar der Verneinung des Schutzbereichs zuzuneigen scheint. In der Frage der Eingriffsintensität werden zwar je nach weltanschaulicher Präferenz unterschiedliche Ansichten vertreten. Aber es lässt doch erstaunen, wenn im Jahr 2018 in diesem Zusammenhang das Neutralitätsgebot völlig ignoriert wird. Dabei verneint Kokott zu Recht einen Anspruch auf staatliche Unterstützung einer Glaubensüberzeugung. In Rn 49 werden die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu den christlichen Gemeinschaftsschulen lapidar ins Gegenteil verkehrt. Wenn anschließend dem Staat in der Frage der Zulässigkeit staatlich verantworteter religiöser Symbole ein "föderaler Einschätzungsspielraum" zugebilligt wird, so erklärt das nicht, wieso der wesentliche Inhalt des Art. 4 GG je nach aktueller politischer Lage landesspezifisch flexibel reduziert werden könnte. Die praktisch sehr bedeutsame exzessive Ausweitung der Religionsausübungsfreiheit auf das gesamte religiös motivierte Verhalten wird weder kurz erläutert, noch wenigstens durch Nachweise der zugrundeliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts belegt (Rn 60). Ein Hinweis auf die deutliche Kritik einer starken juristischen Minderheit fehlt. Relativ ausführlich behandelt Kokott die Problematik des Kopftuchs und übt auch Kritik am 2. Kopftuch-Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Damit ist sie aber aufgrund ihrer begrüßenswerten Schlussanträge in der Rechtssache Achbita (EuGH, C-157/15 vom 31.05.2016) auch bestens vertraut. 

Erfreulich klar stellt Kokott zwar fest, der Staat dürfe auf den Glauben keinen Einfluss "auch nur im Vorstadium der Glaubensbildung nehmen" (Rn 28). Von den daraus konkret zu ziehenden Folgerungen scheint Kokott aber anscheinend wenig wissen zu wollen (s.o.). Soweit die wichtigsten kritische Hinweise. Die Verfasserin ist als Generalanwältin am EuGH sehr einflussreich und kann auf eine herausragende juristische Karriere verweisen. Sie ist aber keine ausgewiesene Religionsrechtlerin. Damit mag das fehlende Interesse an dogmatischen Grundsatzfragen des Art. 4 GG zusammenhängen.

Hingegen erfolgt die Kommentierung des Art. 140 GG mit den "Weimarer Kirchenartikeln" durch einen der lange anerkannten Religionsverfassungsrechtler. Auf nur 64 S. legt Dirk Ehlers eine veritable Darstellung der umfangreichen Materie vor. Es sei nur auf wenige Punkte hingewiesen. Zu Recht wird die zunehmende Bedeutung des Gleichheitssatzes hervorgehoben. Im Rahmen des Art. 136 WRV werden entgegen dem Bundesverfassungsgericht wichtige Argumente zugunsten der verbreiteten Lehre vom Gesetzesvorbehalt des Abs. 1 vorgetragen. Es wird auf die in Art. 136 I, II WRV enthaltenen Differenzierungsverbote eingegangen. Konkordatsprofessuren werden im Grundsatz abgelehnt, ebenso die Privilegierung christlicher Kleidungsstücke. Der Staat dürfe Unterrichtsräume und Gerichtssäle nicht mit Kreuzen ausstatten. Die Pflicht der Arbeitgeber zur Mitwirkung bei der Kirchensteuer akzeptiert Ehlers hingegen. Religionsförderung müsse dem Gleichheitssatz genügen (Art. 137 Rn 2). Dazu heißt es klar: "Aus der Notwendigkeit, sowohl den Gleichheitssatz als auch die besonderen Gleichheitssätze zu beachten, können sich nicht unerhebliche Restriktionen für die Religionsförderung ergeben." In vielen Einzelpunkten weicht Ehlers von der h. M. ab, so bei den kirchlichen Friedhöfen. Die Staatliche Beteiligung an der Besetzung von Bischofsstellen oder die Abnahme staatlicher Treueide erklärt Ehlers zutreffend für unzulässig. Richtig lehnt er auch die Verbeamtung von Militärgeistlichen und das staatliche Vetorecht gegen die kirchliche Ernennung von Militärbischöfen ab. Das Datenschutzrecht stehe teilweise im Widerspruch zum EU-Recht. Zur Rechtsschutzproblematik des Art. 137 III WRV, insbesondere zum Rechtsschutz gegen Religionsgemeinschaften, stellt sich Ehlers relativ ausführlich und rechtsprechungskritisch auf die Seite der Justizgewährleistungspflicht. Bezüglich des Körperschaftsstatus vermittelt die Kommentierung die herkömmliche Sicht und scheint auch keine grundsätzlichen Probleme mit dem sog. Privilegienbündel zu haben. In einem gewissen Widerspruch dazu steht die Betonung der Forderung, bei Begünstigungen müssten stets die Gleichheitsrechte eingehalten werden. Der Kernstatus zivilrechtlicher Gemeinschaften sei stets derselbe wie bei Körperschaften. Fragen der Kirchensteuer einschließlich des Besonderen Kirchgelds werden trotz ihrer Aktualität (EGMR-Urteil vom 06.04.2017) leider nicht problematisiert. Bei den Staatsleistungen (Art. 138 I WRV) ist die Aussage bemerkenswert, die nachträgliche Einbeziehung kommunaler Leistungen sei nicht durch den Verfassungswandel bezüglich der Rechtsposition der Kommunen gerechtfertigt. Damit werden die fast einhellige Rechtsmeinung und die manchmal recht belastenden kommunalen Kirchenbaulasten abgelehnt. Das ist, sei angemerkt, nur ein Beispiel für die Fragilität des Religionsverfassungsrechts in vielerlei Hinsicht. Im Sonn- und Feiertagsrecht steht Ehlers der jetzigen Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, aus Art. 139 WRV ließen sich zusammen mit Art. 4 GG subjektive Ansprüche herleiten, zu Recht ablehnend gegenüber. Beamtenverhältnisse bei der Militär- und Anstaltsseelsorge lehnt Ehlers klar ab. Auch den jetzigen, teilweise verpflichtenden, Lebenskundlichen Unterricht in der Bundeswehr und den berufsethischen Unterricht der Bundespolizei hält Ehlers für verfassungsrechtlich sehr bedenklich.

Alles in allem: eine im Grundsatz traditionelle, aber wertvolle Darstellung mit vielen einzelnen kritischen Positionen und Hinweisen. Sie besticht durch ihren großen Materialreichtum, insbesondere bei den Rechtsprechungsnachweisen. Unverständlicherweise findet sich aber auch hier keine kompakte Erörterung des Neutralitätsgebots.

Markus Thiel verweigert in seiner kritischen Kommentierung zu Art. 7 GG dem Staat das Recht, auch im weltanschaulich sensiblen Bereich eigene Erziehungsziele zu verfolgen. Das verstoße gegen die religiös-weltanschauliche Neutralität (Rn 25 f.), es sei denn, es gehe um die Verfassungsessenz. Staatlich veranlasste Schulgebete und Schulkreuze verstießen gegen das Neutralitätsgebot. Der "christlichen Gemeinschaftsschule" wird mit Skepsis begegnet. In kritischer Auseinandersetzung mit der h. M. erklärt Thiel, das schulische Erziehungsmandat solle im weltanschaulich-religiös-politischen Bereich von vornherein eng interpretiert werden.

Die Ausführungen zum Besonderen Gleichheitssatz (Art. 3 III GG) bei religiös-weltanschaulichen Sachverhalten sind leider trotz des Umfangs der Kommentierung der Gleichheitssätze allzu knapp ausgefallen. Besonders ideologiehaltig sind die Erörterungen zum Lebens- und Würdeschutz. Besonders streng schreibt W. Höfling in Rn 61 zu Art. 1 I GG: "Menschliches Leben i.S.v. Art. 2 II 1 und damit die Existenz eines Menschen i.S.v. Art. 1 I ist ab dem Zeitpunkt der Kernverschmelzung von Ei- und Samenzelle zu bejahen." Diese hier nicht weiter begründete Behauptung geht über das ohnehin beim embryonalen Lebensschutz strenge Bundesverfassungsgericht hinaus, das biologisch sinnvollerweise den Zeitpunkt der Nidation als rechtserheblich erklärt. Höfling vertritt genau die Position der katholischen Kirche, obwohl bei der Kernverschmelzung noch keine endgültige Individualisierung besteht. Auch D. Murswiek und S. Rixen vertreten zu Art. 2 II in Rn 143 ff. die Ansicht, menschliches Leben sei auch vor der Nidation verfassungsrechtlich geschützt. Geflissentlich ignoriert wird auch hier, dass Roman Herzog die Entstehungsgeschichte des Art. 2 II intensiv erforscht hat mit dem eindeutigen Ergebnis, dass jedenfalls der verfassungsrechtliche Schutz des Embryos abgelehnt wurde.

Es mag manchem als ungerecht erscheinen, dass obige Hinweise auf weltanschauliche Fragestellungen fokussiert sind. Das bedeutet aber nicht, dass der große Gesamtwert des Kommentars mit seinen gewichtigen Kommentierungen nicht anerkannt würde. Auch sind rechtlich problematische Einseitigkeiten im ideologischen Bereich nahezu überall anzutreffen. Im Übrigen sind die Kommentierungen zum korporativen Religionsverfassungsrecht recht respektabel. Bei den Erörterungen zu Art. 4 GG sind leider, auch in dogmatischer Hinsicht, doch erhebliche Vorbehalte zu machen.

Insgesamt gilt: Umfassend nachgewiesen ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, und auch die supranationalen Entwicklungen werden erfasst. Der Kommentar ist auf weitgehende thematische Vollständigkeit angelegt, weswegen inhaltliche Kontroversen notwendigerweise häufig vernachlässigt werden müssen. Jedenfalls bekommt man für einen angemessenen Preis ein Maximum an Kommentar.

Die Möglichkeiten eines einbändigen großen Kommentars dürften mit dieser Auflage selbst dann ausgeschöpft sein, wenn es gelingen sollte, den Fußnotenapparat erheblich zu reduzieren. Eine Aufteilung auf zwei Bände würde den Erfolg des verdienstvollen Kommentars nicht schmälern. Vielmehr wäre es dann leichter möglich, dogmatische Grundlagen näher zu erörtern. Voraussetzung wäre freilich ein konkurrenzfähiger Preis.

Link zum Buch

Sachs, Michael (Hg.): Grundgesetz. Kommentar. 8. A. München 2018, 2820 S., € 199.-