BVerfG (1 BvR 63/68): Christliche Gemeinschaftsschule Baden-Württemberg

Eine Schulform, die weltanschaulich-religiöse Zwänge soweit wie irgend möglich ausschaltet sowie Raum für eine sachliche Auseinandersetzung mit allen religiösen und weltanschaulichen Auffassungen - wenn auch von einer christlich bestimmten Orientierungsbasis her - bietet und dabei das Toleranzgebot beachtet, führt Eltern und Kinder, die eine religiöse Erziehung ablehnen, nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubenskonflikt und Gewissenskonflikt. Die christliche Gemeinschaftsschule badischer Überlieferung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 VerfBW ist als Schulform mit dem Grundgesetz vereinbar.

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