Trennung

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BVerfG (1 BvR 47/84): Religionsunterricht

Die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses am Religionsunterricht obliegt der für den Unterricht verantwortlichen Religionsgemeinschaft. Der Staat ist gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG verpflichtet, dieser Entscheidung Rechnung zu tragen.

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BVerfG (2 BvR 209/76): Goch-Entscheidung

Nach 137 III WRV/140 GG sind alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform Objekte, bei deren Ordnung und Verwaltung die Kirche grundsätzlich frei ist, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen.

Das Betriebsverfassungsgesetz ist insoweit kein für alle geltendes Gesetz i. S. des Art. 137 III WRV.

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