BVerfG (1 BvR 47/84): Religionsunterricht

Die Entscheidung über die Teilnahme von Schülern eines anderen Bekenntnisses am Religionsunterricht obliegt der für den Unterricht verantwortlichen Religionsgemeinschaft. Der Staat ist gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG verpflichtet, dieser Entscheidung Rechnung zu tragen.

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