ifw: Stellungnahme für den Landtag Schleswig-Holstein: Religionsfreiheit an öffentlichen Schulen sicherstellen

13. Dezember 2018
 

Stellungnahme

zur Drucksache 19/877

"Religions.freiheit an öffentlichen Schulen sicherstellen"

Aus dem am 29. Oktober 2018 übersandten Katalog mit 13 Fragen nimmt das Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) hiermit Stellung zu den spezifisch juristischen Fragen. Dies sind die Fragen 1 bis 7 und Frage 9.

Im Abschnitt "A. Ergebnis" liegt der Fokus auf den Fragen 1 – 3 zum Kernkomplex: Wie kann die positive und negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit an öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein sichergestellt werden?

Der Abschnitt "B. Im Einzelnen" beantwortet im Detail die juristischen Fragen des Bildungsausschusses in drei thematisch zusammenhängenden Kapiteln:

  1. Rechtliche Grundsatz-Problematik von Religionsunterricht und Philosophieunterricht 
  2. Philosophieunterricht für alle Schüler in Schleswig-Holstein
  3. Das Hamburger Modell eines interreligiösen Religionsunterrichts

A. Ergebnis

Die sowohl verfassungsrechtlich[1] völlig unproblematische als auch angesichts der Pluralisierung[2] integrationspolitisch[3] beste Lösung wäre die Einführung eines Pflichtfachs Ethik/Philosophie ab der Grundschule ohne Abmeldemöglichkeit mit speziell ausgebildeten Lehrern. Religionskundliche Elemente können in den Lehrplan integriert sein. Sie gehören ohnehin zum Bereich des Nachdenkens über Probleme des Lebens. Dabei gilt jedoch: "Unter heutigen Bedingungen – in Anbetracht des hochgradigen weltanschaulich-religiösen und moralischen Pluralismus – ist es die weltanschauliche Neutralität, die dem Staat eine sehr wichtige Legitimationsgrundlage verschafft."[4]

Die Einführung eines verpflichtenden Schulfachs Ethik/Philosophie ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts auch ohne eine Grundgesetzänderung möglich.

Im Rahmen der praktischen Umsetzung mag der Gesetzgeber es aus politischen Gründen für erforderlich halten, nicht ein zusätzliches Pflichtfach Ethik/Philosophie neu einzurichten, sondern das gegenwärtig bereits bestehende Ersatzfach Philosophie zu einem entsprechenden Pflichtfach für alle Schüler weiterzuentwickeln, vergleichbar dem Unterrichtsfach "Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde" (LER) im Brandenburgischen Schulgesetz. Eine Befreiungsmöglichkeit von diesem Pflichtfach sollte und müsste es dann allerdings – anders als in Brandenburg – nicht geben, da eine solche das Konzept eines integrativen Ethik-/Philosophieunterrichts als schulisches Pflichtfach aushöhlte.

Würden die öffentlichen Schulen überdies als neutrale Schulen (= bekenntnisfreie Schulen im Sinne des Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG) bestimmt, bedürfte es neben dem verpflichtenden integrativen Ethik-/Philosophieunterricht keines staatlichen Religionsunterrichts mehr. Ob diese Schulform der bekenntnisfreien Schule eingeführt wird, ist nach dem Bundesverfassungsgericht der "demokratischen Mehrheitsentscheidung des Landesgesetzgebers anheimgegeben"[5]. Auch von Schleswig-Holstein abgeschlossene Staatsverträge mit Religionsgemeinschaften stünden einer Umwandlung der Schulen in bekenntnisfreie Schulen (= Schulen ohne Religionsunterricht) nicht entgegen, da Bundesrecht Landesrecht bricht (Art. 31 GG).

Doch selbst wenn der Gesetzgeber der hiesigen Auffassung bezüglich der Möglichkeit der Einrichtung bekenntnisfreier Schulen nicht folgen würde, könnte ein verpflichtendes Unterrichtsfach Ethik/Philosophie an den öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein eingerichtet werden (ebenso wie ein neues Fach Astronomie o.a. eingerichtet werden könnte). Wegen der Teilnahmefreiheit (Art. 7 Abs. 2 GG) wäre der bekenntnisorientierte Religionsunterricht dann ein zusätzlicher Unterricht.   

B. Im Einzelnen:

1. Rechtliche Grundsatz-Problematik von Religionsunterricht und Philosophieunterricht 

Aus § 7 Abs. 2 SchulG SH ergibt sich, dass jeder Schüler[6], der formal Mitglied der evangelischen oder katholischen Kirche ist, grundsätzlich verpflichtet ist, am Religionsunterricht teilzunehmen. Im Falle einer Abmeldung vom Religionsunterricht müssen die Schüler stattdessen einen anderen "gleichwertigen Unterricht" besuchen (§ 7 Abs. 2 S. 3 SchulG).

Allgemeine Grundlagen zum "Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein" ergeben sich aus dem Runderlass des zuständigen Ministeriums vom 3. Juni 2010. Dort heißt es: "Vom Religionsunterricht abgemeldete und konfessionell nicht gebundene Schülerinnen und Schüler erhalten anderen Unterricht […] in einem Pflichtfach, das zum Religionsunterricht thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele verfolgt." (§ 4 Abs. 2 S. 3) 

Als "gleichwertigen Unterricht" hat das zuständige Ministerium aufgrund § 126 Abs. 3 SchulG SH Philosophieunterricht eingeführt und diesen als "Ersatzfach" bezeichnet (so in einem Ministerialerlass vom 25. 7. 2011 betreffend Philosophie in der Grundschule). Im Folgenden wird ohne nähere Prüfung davon ausgegangen, dass das Ministerium befugt war, dieses "Ersatzfach" durch Ministerialerlass zu regeln.

Ausweislich der Antwort der Landesregierung auf eine kleine Anfrage des Südschleswigschen Wählerverbandes (SSW) wir derzeit lediglich an 315 öffentlichen Schulen Philosophie unterrichtet, aber an 714 öffentlichen Schulen evangelische Religion und an 153 katholischer Religionsunterricht erteilt (18. Juni 2018, LT SH, Drs. 19/768). Nach hiesigen Informationen[7] und aufgrund vorstehender Daten sehen wir es als nicht sichergestellt an, dass Kinder und Jugendliche in Schleswig-Holstein auf eigenen Wunsch Philosophie- statt Religionsunterricht erhalten (Frage 1).  

Da die religiöse Betreuung und einseitige Religionsförderung - gleiches gilt wegen Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 137 Abs. 7 WRV i. V. m. Art. 140 GG auch für nichtreligiöse Weltanschauungen - grundsätzlich Sache der Eltern (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) bzw. Schüler (soweit religionsmündig, Art. 4 Abs. 1, 2 GG) und nicht des Staates sind[8], stellt die Sonderregelung des Art. 7 Abs. 3 GG (staatlicher Religionsunterricht) ein zusätzliches schulisches Angebot für religiös bzw. weltanschaulich besonders Interessierte dar, von dem diese Gebrauch machen können oder auch nicht ("Recht, über die Teilnahme...zu bestimmen", Art. 7 Abs. 2 GG). Die Verfassung fordert folglich, dass seitens der Schule eine Abfrage durchgeführt wird, ob das Kind am Religionsunterricht teilnimmt oder nicht.

Daher verstößt die Abmelderegelung in § 7 Abs. 2 S. 3 SchulG gegen das Grundgesetz (Art. 31 GG: "Bundesrecht bricht Landesrecht"). Daraus resultiert eine gravierende Diskriminierung von Schülern, die keinen konfessionellen Religionsunterricht besuchen möchten (Frage 9, Teilfrage 2).  

Auch die Einführung des Zwangs-Ersatzfachs Philosophie (obwohl auch in anderen Bundesländern geläufig) ist bundesverfassungsrechtlich höchst fragwürdig.

Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht kann nicht mit einem Ersatzunterricht sanktioniert werden, denn für eine fehlende Teilnahmepflicht kann es keinen Ersatz geben. Dass ein Ethik- oder Philosophieunterricht als Zwangsfach für Nichtbesucher des Religionsunterrichts gegen Art. 4 Abs. 1, 7 Abs. 2 und 3 Abs. 3 GG verstößt, hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Vorlagebeschluss vom 20.8.1997 zum Bundesverfassungsgericht intensiv dargelegt.[9] Die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat zwar die Richtervorlage mit einer schwer nachvollziehbaren Begründung für unzulässig gehalten. Aber bis heute gibt es keine in der Sache bindende Entscheidung. Eine erneute Prüfung, etwa im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, wäre ohne weiteres möglich.

Das Bundesverwaltungsgericht[10] hat jedenfalls klargestellt, dass im Falle der Einführung eines Ersatzfachs Ethik/Philosophie, wie es im SchulG SH geschehen ist, folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Der Ethikunterricht und der Religionsunterricht müssen wegen Art. 3 Abs. 1 GG strukturell-normativ und schulpraktisch gleichwertig sein. Eine curriculare Minderausstattung ist somit absolut unzulässig. Das gilt auch für Abschlussmöglichkeiten und Lehrerausbildung. Anderenfalls läge eine unstatthafte Einflussnahme des Gesetzgebers vor. Erst recht dürfe keine Art "zweitklassige Beschäftigungstherapie" zur Pflicht gemacht werden. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat sich dieser Auffassung 2001 angeschlossen.[11] Nach hiesigen Erkenntnissen genügt der Philosophieunterricht in SH, soweit er denn überhaupt stattfindet und die Schüler nicht nur zu einer verfassungswidrigen "zweitklassigen Beschäftigungstherapie" verpflichtet werden, diesen Mindestanforderungen nicht, weshalb durch die nicht gegebene Wahlfreiheit im Schulfach Religion die Religionsfreiheit verletzt wird (Frage 3).

Das Bundesverwaltungsgericht hält es überdies für ohne weiteres zulässig, dass Ethik- oder Philosophieunterricht ausnahmslos für alle Schüler als Pflichtfach vorgeschrieben wird. Art. 7 Abs. 1 GG enthält einen umfassenden schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser gibt dem Staat die Befugnis, neue und zusätzliche Unterrichtsfächer wie das Fach Ethik einzuführen. Der Religionsunterricht wäre dann daneben ein zusätzliches Wahlfachangebot.

Würden die öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein als bekenntnisfreie Schulen i.S.d. Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG ausgestaltet, bedürfte es keines zusätzlichen Wahlfachangebotes Religion mehr.[12] 

Auch das Bundesverfassungsgericht erklärte 2007 den integrativen neutralen Ethikunterricht in Berlin ohne Abmeldemöglichkeit aus religiös-weltanschaulichen Gründen für ohne weiteres zulässig.[13]

2. Philosophieunterricht für alle Schüler in Schleswig-Holstein

Philosophieunterricht kann auch in Schleswig-Holstein verpflichtend für alle Schüler ohne jegliche Abmeldemöglichkeit aus religiös-weltanschaulichen Gründen eingeführt werden (s. oben, Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht).

Zur pädagogisch-politischen Frage, ob der Philosophieunterricht durch Religionskunde erweitert werden soll, können nur allgemeine Hinweise gegeben werden. Zielsetzung und Inhalte des bisherigen Philosophieunterrichts scheinen denen des Ethikunterrichts in anderen Bundesländern im Grundsatz zu entsprechen. Teilweise sind darin, u. U. ausführliche, religionskundliche Elemente enthalten (z. B. in Bayern). Daher dürfte es naheliegen, Religionskunde in den Philosophieunterricht zu integrieren, wie das in anderen Bundesländern schon der Fall ist (Frage 4).

Wie das Bundesverwaltungsgericht 1998 eingehend dargestellt hat, muss der Philosophieunterricht (der ggf. umzubenennen wäre) in jeder rechtlichen und sonstigen Hinsicht mit dem Religionsunterricht gleichbehandelt werden (Art. 3 Abs. 1 GG), von der religiösen Ausrichtung des Religionsunterrichts abgesehen. Die zwingend gebotene Neutralität des wissenschaftlich orientierten Philosophieunterrichts (betreffend Lehrstoff und Lehrer) erfordert eine qualifizierte Fachausbildung für das sehr anspruchsvolle Fach. Daher können Religionslehrer, die schon von der Ausbildung her nicht wirklich neutral sein können (Theologie als "Glaubenswissenschaft"), nicht Philosophie/Ethik unterrichten. Dies gilt sowohl für die Grundschulen als auch für die weiterführenden Schulen. Ob bei Personalproblemen kurzfristige (stundenweise) Vertretungseinsätze denkbar sind, müsste ggf. von entsprechenden konkreten inhaltlichen Anforderungen abhängig gemacht werden, wäre aber denkbar (Frage 7).

Zur schulisch-gesellschaftlichen Integration ausnahmslos aller Schüler könnte ein allgemeines Wertefach wie Philosophie o.ä. einen wichtigen Beitrag leisten, vorausgesetzt, die Lehrerausbildung ist qualifiziert und der Unterricht wird nicht (wie bisher zumindest in manchen anderen Bundesländern) benachteiligt. Philosophieunterricht als (unzulässige) Zwangsalternative zum Religionsunterricht ist kontraproduktiv.

Eine Unterrichtung im kompletten Klassenverband würde auch einer Forderung des SchulG von Schleswig-Holstein gerecht. Dieses stellt nämlich in § 5 den Grundsatz der gemeinsamen Erziehung auf. § 4 Abs. 2 S. 2 des SchulG sieht ferner vor: "Der Bildungsauftrag der Schule basiert auf den im Grundgesetz verankerten Menschenrechten, den sie begründenden christlichen und humanistischen Wertvorstellungen und auf den Ideen der demokratischen, sozialen und liberalen Freiheitsbewegungen." Vor diesem Hintergrund ist zu konstatieren, dass die Vermittlung von Werten im Klassenverband essentiell wichtig und auch gesetzlich vorgeschrieben ist (Frage 6).

Auch vor diesem gesetzlichen Hintergrund kann Religions- und Philosophieunterricht nicht als Zwangs-Alternative (Wahlpflichtfach) verstanden werden. Daran können inhaltliche Überschneidungen nichts ändern. Religion kann zwar wie Philosophie mit wissenschaftlichen Methoden wissensmäßig gelehrt werden, ist aber selbst im Kern durch Glauben geprägt und insoweit nicht wissenschaftlich. Dementsprechend dient nach den Lehrplänen in Schleswig-Holstein der Religionsunterricht der persönlich-religiösen Orientierung und Vermittlung christlicher Traditionen aus religiöser Warte heraus. Die öffentliche Schule eines nicht religiös legitimierten Staats darf so etwas im allgemeinen Unterricht nicht, wie das Bundesverfassungsgericht schon 1975 mit Bindungswirkung entschieden[14] und mit dem Kruzifix-Beschluss von 1995[15] und danach bekräftigt hat.

3. Das Hamburger Modell eines interreligiösen Religionsunterrichts

Hamburg gehört zu den wenigen Bundesländern, für die es im Grundschulbereich faktisch keine Wahlmöglichkeit zum Fach Religion gibt und in dem der gesamte Bildungsbereich der Ethik und Wertebildung dem Fach Religion zugewiesen ist ("Religionsunterricht für alle unter evangelischer Verantwortung"). Diese in einem Land mit über 50% Konfessionsfreien untragbare Situation soll unseres Wissens geändert werden. Im Sekundarschulbereich ist Philosophie in Hamburg Wahlpflichtfach und verstößt aus den o.g. Gründen ebenfalls gegen das Grundgesetz.

Auch in Schleswig-Holstein sind nur noch 46,5% der Bürger evangelisch, 5,9% katholisch und 47,6% gehören keiner der beiden großen Religionsgemeinschaften an (EKD, Kirchenmitgliederzahlen, Stand: 31.12.2016). In sämtlichen Bundesländern ist der Anteil der Konfessionsfreien zwischen 2002 und 2011 um ca. 10 Prozent gestiegen. Hingegen ist der Anteil der katholischen und evangelischen Kirchenmitglieder in Schleswig-Holstein gesunken (fowid, Religionszugehörigkeit nach Bundesland, Stand: 2011). Dieser Trend wird sich fortsetzen, so dass die Nachfrage nach einem Philosophieunterricht entsprechend hoch sein dürfte und höchstwahrscheinlich weiter steigen wird (Frage 9).

Hinzu kommt, dass nach § 4 Abs. 2 S. 2 SchulG SH der Bildungsauftrag der Schule auch die Vermittlung säkular-humanistischer Wertvorstellungen und der Ideen der demokratischen, sozialen und liberalen Freiheitsbewegungen umfasst. In einem säkularen Staat, der auf das Neutralitätsgebot verpflichtet ist und in dem Kirche und Staat getrennt sind, kann diese Aufgabe der grundlegenden Wertevermittlung nicht vollständig auf eine (oder mehrere) Religionsgemeinschaften übertragen werden, sondern ist vom Staat selbst wahrzunehmen.

Hinsichtlich der laut Medienberichten von den Grünen im Landtag von SH ins Spiel gebrachten Unterrichtserteilung durch Imame sei zudem auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW von 2017 verwiesen, wonach zwei islamische Verbände nicht als Religionsgemeinschaften i.S.d. Art. 7 Abs. 3 GG klassifiziert worden sind.[16]  

Im Ergebnis sehen wir für Schleswig-Holstein nach alledem keine Chance darin, den Religionsunterricht interreligiös nach Hamburger Vorbild zu gestalten (Frage 5).

Oberwesel, 13. Dezember 2018

gez. Dr. Gerhard Czermak

gez. Dr. Jacqueline Neumann

 


  • [1] Vgl. Gerhard Czermak/Eric Hilgendorf, Religions- und Weltanschauungsrecht. Eine Einführung. 2. Auflage (Springer-Lehrbuch), München 2018. 
  • [4] So der Theologe Hartmut Kreß, Ethik der Rechtsordnung, 2012, S. 33. Ähnlich F. W. Graf: "…Es ist nur gut, die religiös-weltanschauliche Neutralität des freiheitlichen Rechtsstaats ernster zu nehmen …", in: ders./ H. Meier (Hg.), Politik und Religion, 2013, 26.
  • [5] BVerfGE 41, 88, 107.
  • [6] Der Begriff Schüler umfasst vorliegend sowohl die männliche als auch die weibliche Form. 
  • [8] Instruktiv M. Jestaedt, HdbStKirchR Bd. II, 2.A. 1995, 372 ff., insb. 412; B. Pieroth, DVBl 1994, 949 (956); G. Czermak in: W. Brugger/ St. Huster (Hrsg.), Der Streit um das Kreuz in der Schule, 1998, 13 (35 ff.).
  • [9] NVwZ 1998, 316 f.; näher dazu auch G. Czermak, Zur Ethikunterrichts-Entscheidung des BVerwG vom 17. 6. 1998, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1999, 725-730; G. Czermak, NVwZ 1996, 450-455.
  • [10] BVerwGE 107, 75 – 95, Urteil vom 17.6.1998, Az. 6 C 11.97.
  • [11] OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.12.2001, 3 L 6/00.