Die VfB sei offensichtlich begründet. Die Einschränkung des Grundrechts, Meinungen frei zu äußern und zu verbreiten, müsse geeignet sein, den mit dem Erlaubnisvorbehalt erstrebten Schutz zu bewirken. Der damit erreichte Erfolg müsse im angemessenen Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung der Meinungsfreiheit mit sich bringt (vgl. BVerfGE 71, 162, 181; 74, 297, 337). Wörtlich:
"Der Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist nicht generell geeignet, einen Erlaubnisvorbehalt zu rechtfertigen, unabhängig davon, ob es sich um eine Bundesfernstraße oder um innerörtliche Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigte Bereiche handelt (so auch BVerwGE 56, 63, 66 f.). Bei der gebotenen differenzierten Betrachtungsweise kann es als nahezu ausgeschlossen gelten, dass die Sicherheit des Verkehrs in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Zonen durch einzelne oder mehrere Flugblattverteiler überhaupt beeinträchtigt oder gar gefährdet werden könnte." Die Behinderung der Ausübung der Meinungsäußerungs- und Meinungsverbreitungsfreiheit durch das Erfordernis, vor Beginn der Grundrechtsausübung eine Genehmigung einholen zu müssen, stehe außer Verhältnis zu dem mit dem Erlaubnisvorbehalt erstrebten Erfolg, die Leichtigkeit des Verkehrs in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen zu gewährleisten (vgl. BVerwGE 56, 63, 66 f.; BVerwGE 56, 24, 28; BayVerfGH, NJW 1978, 1913)."
"Wird der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse nämlich durch Gesetz ein Genehmigungsverfahren vorgeschaltet, so muss sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, von welchen Voraussetzungen die Erteilung der Genehmigung abhängt oder aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf."