Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht:
"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht entfaltet seinen Schutz auch gegenüber Zuschreibungen von Gruppenmitgliedschaften, sofern diesen Bedeutung für die Persönlichkeit zukommt und deren Bild in der Öffentlichkeit nachteilig beeinflusst.
Das Grundrecht schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, aber diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; st. Rspr). Dazu gehört auch die soziale Anerkennung des Einzelnen. Aus diesem Grund umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Derartige Äußerungen gefährden die von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil sie das Ansehen des Einzelnen schmälern, seine sozialen Kontakte schwächen und infolgedessen sein Selbstwertgefühl untergraben können. Allerdings reicht der Schutz dieses Grundrechts nicht so weit, dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte. Jedenfalls wird er aber vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person geschützt, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 125 <148 f.>; 97, 391 <403>)"
"Von seiner Umwelt wird der Einzelne mit Organisationen oder Gruppen, zu denen er sich bekennt, mehr oder weniger identifiziert. Sein Ansehen hängt nicht allein von seinen individuellen Eigenschaften und Leistungen, sondern auch von der Einschätzung der Gruppen ab, denen er angehört (vgl. BVerfGE 93, 266 <299>). Das gilt im besonderen für Gruppen oder Vereinigungen, die sich religiös oder weltanschaulich definieren, und zwar in gesteigertem Maß, wenn sie nicht zu den traditionellen Religions- oder Weltanschauungsgruppen zählen, sondern eine Minderheitenposition einnehmen und in der Gesellschaft kritisch oder gar ablehnend betrachtet werden."
Der Staat ist "grundrechtlich gehalten, den Einzelnen vor Persönlichkeitsgefährdungen durch Dritte zu schützen (vgl. BVerfGE 73, 118 <201>; 97, 125 <146>). Soweit die Gerichte Normen anwenden, die diesem Schutz dienen, haben sie die grundrechtlichen Maßgaben zu beachten. Verfehlen sie sie, so liegt darin nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur eine Verletzung objektiven Verfassungsrechts, sondern auch ein Verstoß gegen die subjektiven Grundrechte des Betroffenen (vgl. BVerfGE 7, 198 <206 f.>)."
Die Gerichte müssen in der Regel eine Abwägung vornehmen "zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen hat."
"In der Rechtsprechung haben sich im Lauf der Zeit aber einige Vorzugsregeln herausgebildet. So geht bei Werturteilen der Persönlichkeitsschutz regelmäßig der Meinungsfreiheit vor, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt (vgl. BVerfGE 93, 266 <293 f.>). Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 97, 391 <403>)."
"Diese Formel ist allerdings differenzierungsbedürftig. Auch bei wahren Aussagen können ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen und die Meinungsfreiheit in den Hintergrund drängen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aussagen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. BVerfGE 34, 269 <281 ff.>; 66, 116 <139>) oder wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 35, 202 <232>; 97, 391 <403 ff.>)."
"Außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 90, 1 <15>; 90, 241 <254>)."
"Die Rechtsprechung der Zivilgerichte hat deswegen zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes dadurch einen Ausgleich herzustellen versucht, dass sie demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Sorgfaltspflichten auferlegt, die sich im einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten und etwa für die Medien strenger sind als für Privatleute (vgl. BGH, NJW 1966, S. 2010 <2011>; NJW 1987, S. 2225 <2226>). Gegen die Entwicklung derartiger Pflichten bestehen verfassungsrechtlich keine Einwände (vgl. BVerfGE 12, 113 <130>). Sie können im Gegenteil als Ausdruck der Schutzpflicht angesehen werden, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Von Verfassungs wegen kommt es lediglich darauf an, dass die Wahrheitspflicht nicht überspannt wird und so den freien Kommunikationsprozeß, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat, einschnürt (vgl. BVerfGE 54, 208 <219 f.>; 61, 1 <8>; 85, 1 <15, 17>)."
Erst ganz am Schluss zieht der Senat knapp die Schlussfolgerungen für den konkreten Fall. Das OLG hätte berücksichtigen müssen, dass der Bf. die Behauptungen bezüglich der Geistlichen-Eigenschaft bestritten habe und die Wahrheit der Behauptungen prüfen müssen, auch hinsichtlich der vom Bf. behaupteten Distanzierung von Scientology im Jahr 1992. Es sei Ausdruck der Persönlichkeit des Einzelnen, seine Anschauungen zu ändern und sich neu zu orientieren. In diesem Fall könne er verlangen, dass Dritte sein verändertes Selbstverständnis nach einer ernst gemeinten und öffentlichen Distanzierung respektieren und seine Zugehörigkeit nur noch für die Vergangenheit behaupten. Auch hätte das OLG die Wahrheit oder Unwahrheit der Behauptung, der Beschwerdeführer sei Auditor IV, nicht durch den Hinweis auf die Berichterstattung in "Celebrity" für unerheblich erklären dürfen.