Besoldung von Geistlichen

I. Subventionen für innerkirchliche Angelegenheiten

Es sollte sich von selbst verstehen, dass in einem System grundsätzlicher Trennung wegen des Fehlens verfassungsrechtlicher Ausnahmen jede Religionsgemeinschaft ihre Geistlichen selbst entlohnt, soweit deren Tätigkeit nicht ohnehin ehrenamtlich ist. Das ergibt sich auch klar aus dem Selbstverwaltungsrecht, Art. 137 III WRV/140 GG, weil es sich um eigene, interne Angelegenheiten handelt, die die Religionsgemeinschaften selbständig und ohne staatliche Mitwirkung zu verwalten haben. Dennoch zahlen die für Kultur zuständigen Länder immer noch nennenswerte Geldbeträge (fast nur) an die großen Kirchen für die Geistlichenbesoldung, obwohl hierfür keine bzw. nur eine recht zweifelhafte Rechtsgrundlage besteht (s. u.). Sogar der Bund, der grundsätzlich gar keine Kulturhoheit hat (Art. 70 GG), hat bis 1993 auf Grund von bloßen Nachkriegsvereinbarungen erhebliche Zuschussbeträge zur Altersversorgung heimatvertriebener Seelsorger und Kirchenmitarbeiter bezahlt sowie Bundesdotationen für die bischöfliche Verwaltung der ehemals ostdeutschen Diözesen jenseits der Oder und Neiße bzw. kirchenregimentliche Zwecke für dieses Gebiet. Der Spitzenwert im Jahr 1980 betrug 40 Mill. DM, zuletzt waren es immerhin noch 17 Mill.[1] . Bezug genommen wurde auf das Preußen-Konkordat von 1929 und den Kirchenvertrag mit Preußen von 1931. Noch heute zahlt der Bund für die Besoldung von Geistggglichen im Rahmen der Polizeiseelsorge für die Bundespolizei (früher: Bundesgrenzschutz) sowie für die Militärseelsorge.

II. Pfarrbesoldungszuschüsse bzw. Bischofsbesoldung der Länder

Viele Bundesländer zahlen erhebliche Beträge zur Besoldung von Geistggglichen, insb. "Pfarrbesoldungszuschüsse", die in Verträgen geregelt sind, die jeweils in Landesgesetz "transformiert" wurden. Sie basieren auf früheren Dotationspflichten, die auf die Säkularisation von 1803 und die nachfolgende Zeit zurückgehen, sind zum Teil aber noch älter (etwa: sog. napoleonische Staatsgehälter in Rh-Pf). Es handelt sich um einen Teil der Staatsleistungen und der allgemeinen Religionsförderung. In Bayern gibt es ein spezielles "Gesetz über die Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe und Mitglieder der Domkapitel sowie über die Zuschüsse zum Personalaufwand des Landeskirchenrats".[2] Ursprünglich war im Gesetz eine Fülle von Verwendungszwecken mit Beträgen aufgeführt: Dienstentschädigungen für Generalvikare, Bischofssekretäre, Erzieher an Priester- und Knabenseminaren, Besoldungszuschüsse für Seelsorgegeistliche, Dom-Mesner, Ordinariatsoffizianten, Zuschüsse an "Eremitenanstalten", Zuschüsse zur Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung usw. Nach dem Gesetzesstand von 2012 werden Pauschalzahlungen an eine kirchliche Stelle geleistet für 43 Personen des kirchlichen Führungspersonals (teils volle Gehälter, teils Gehaltszuschüsse in Anlehnung an die Beamtenbesoldung). Die sieben Bischöfe erhalten indirekt vom Staat Vollgehälter. Entsprechendes gilt für die Lutherische Landeskirche. Alle Besoldungsgelder sind dynamisiert, werden also automatisch erhöht und aus den allgemeinen Steuergeldern finanziert. Die Staatsdotationen an die großen Kirchen betrugen nach dem Stand von 2009 in Baden-Württemberg 98,9 Millionen Euro, in Bayern 86,6 und in Rheinland-Pfalz 47,8 Millionen, in allen Bundesländern zusammen gut 442 Millionen.[3] Davon entfällt der allergrößte Teil auf Personalkosten. Zusätzlich zur Besoldung von Geigggstlichen gibt es in noch wesentlich größerem Umfang viele andere Leistungen von Staat und Gemeinden wie Kirchenbaulasten und allgemeine, freiwillige Subventionen sowie natürlich die normalen gesetzlichen Leistungen, insbesondere beim Denkmalschutz (s. näher unter Religionsförderung).

III. Gebot der Ablösung und Erlöschen von Staatsleistungen

Die wie selbstverständlich bezahlten Besoldungszuschüsse usw. sind deswegen erstaunlich, weil reichs- bzw. bundesrechtlich seit 1919 die Ablösung der (1919 rechtlich nachweislich bestehenden) Staatsleistungen i. S. des Art. 138 I WRV geboten ist und diese Verpflichtung durch überlange Leistungserbringung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen längst erloschen sein müsste (s. unter Staatsleistungen). Besondere Probleme ergeben sich auch aus der sehr kirchenfreundlichen, aber verfehlten herrschenden Rechtsmeinung, wonach Verträge zwischen Staat und Religionsgemeinschaften staatsrechtlichen, die Verträge mit dem "Heiligen Stuhl" sogar völkerrechtlichen oder vergleichbaren Charakter haben sollen.

>> Anstaltsseelsorge; Konkordate; Militärseelsorge; Religionsförderung; Säkularisation; Selbstverwaltungsrecht; Staatsleistungen; Staatskirchenverträge

Literatur:

  • Frerk, Carsten: Violettbuch Kirchenfinanzen. Wie der Staat die Kirchen finanziert. Aschaffenburg 2010.
  • Frerk, Carsten: Finanzen und Vermögen der Kirchen in Deutschland, Aschaffenburg 2002, 99-105.

 


  • [1] Haushaltspläne des Innenministeriums, Einzelplan 06, Kap. 0602 bzw. seit 1986 Kap. 0640.
  • [3] Aufschlüsselung bei C. Frerk, Violettbuch Kirchenfinanzen, Aschaffenburg 2010, S. 257.

© Gerhard Czermak / ifw (2017/2024)