Landesrecht

I. Einführung
Trotz der Regelungen des GG und des Bundesrechts enthalten auch landesrechtliche Vorschriften Normen mit religiös-weltanschaulichem Bezug. Art. 137 VIII WRV/140 GG sieht ausdrücklich ergänzende landesgesetzliche Regelungen für Religionsgesellschaften vor. Das wichtigste Beispiel sind die Landesgesetze zum Kirchensteuerrecht und Kirchenaustrittsrecht, aber auch die Anerkennung des Körperschaftsstatus der religiös-weltanschaulichen Gemeinschaften i.S. des Art. 137 V WRV. Auch Einzelpersonen können von landesrechtlichen religiösen Regelungen betroffen sein. Lehrer, Theologen und andere juristische Laien, ja sogar Angehörige der Kultusverwaltungen berufen sich gern auf solche landesrechtlichen religionsbezogenen Vorschriften wie etwa „Ehrfurcht vor Gott“ als Erziehungsziel. Das führt in der Praxis weithin zu erheblichen Irritationen, wie in konservativen Gegenden empörte Leserbriefe besonders deutlich zeigen (s. die Problematik „Kreuz im Klassenzimmer“). Lehrer und Richter, die Minderheitsrechte beachten, werden scharf angegriffen.

II. Bundes- und Landesrecht
Damit stellt sich, insbesondere angesichts des bundesrechtlichen Neutralitätsgebots, die Frage nach dem rechtlichen Verhältnis von Bundes- und Landesrecht, zumal das Landesverfassungsrecht in der Rechtsliteratur der letzten Jahre erheblich an Aufmerksamkeit gewonnen hat. Dieses Verhältnis ist aber, von praktisch unwesentlichen juristischen Finessen abgesehen, klar geregelt. Art. 31 GG lautet schlicht: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“ Nach dieser Norm ist Landesrecht bis zum Landesverfassungsrecht im Kollisionsfall, d. h. bei widerstreitenden Aussagen, jeder Art von – gültigem – Bundesrecht untergeordnet, also unanwendbar. Das ist völlig unstreitig.[1] Allerdings müssen Landesgesetze auch dann bis zur gerichtlichen Klärung formal beachtet werden.

III. Religiös gefärbtes Landesrecht
1. Die nach 1945 entstandenen Landesverfassungen enthalten z.T. immer noch Regelungen, die im Hinblick auf die religiös-weltanschauliche Neutralität und den Grundsatz des Art. 31 GG (s. o.) bedenklich sind und zumindest einer verfassungskonformen Anwendung bedürfen. Wegen der zahlreichen Verfassungsänderungen können hier nur einige Hinweise gegeben werden. Alexander Hollerbach hat die Regelungen 1974 zusammenfassend dargestellt und ist u. a. zu folgendem Resultat gelangt: "Der ganze Bereich des Erziehungs- und Unterrichtswesens ist mithin nach dem Gesamtbild, das sich aus den Landesverfassungen ergibt, durch eine Reihe von Faktoren enger institutioneller Verbindung zwischen staatlich-weltlichem und religiös-kirchlichem Bereich gekennzeichnet. Dieser Befund hat teilweise eine Entsprechung in inhaltlichen Grundsatzaussagen über Erziehungs- und Bildungsziele, in denen das religiös-christliche Element einen festen und herausgehobenen, indes durchweg keinen ausschließlichen Ort hat."[2] Das sei anhand der wichtigsten aktuellen Vorschriften aufgezeigt.

2. Nach Art.1 I Ba-WüVerf ist der Mensch berufen, "seine Gaben in Freiheit und in der Erfüllung des christlichen Sittengesetzes...zu entfalten", und nach Abs. II hat der Staat den Menschen hierbei zu dienen. Art. 12 I Ba-WüVerf lautet: "Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen...zu erziehen." Art. 16 I 1 formuliert: "In christlichen Gemeinschaftsschulen werden die Kinder auf der Grundlage christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte erzogen."

3. Die Präambel der BayVerf beklagt, etwas unhistorisch[3], das Trümmerfeld, "zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen...geführt hat". Art. 127 räumt Religions- und weltanschaulichen Gemeinschaften einen eigenständigen Erziehungsanspruch ein und erstes der schulischen Obersten Bildungsziele ist gem. Art. 131 II die "Ehrfurcht vor Gott". In den Gemeinschaftsschulen werden gem. Art. 135 S.2 (Fassung von 1968) "die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen". Hierzu ist aber anzumerken: Art. 135 S. 2 BayVerf wurde zwar 1975 in einer bekannten Entscheidung des BVerfG formal aufrechterhalten[4], aber inhaltlich vollkommen denaturiert. Es reduzierte nämlich die Christlichkeit der Schule - textwidrig - auf ein reines Kulturchristentum ohne religiösen Charakter.[5] Zuvor hatte es bis zum Volksentscheid von 1968 fast nur allgemeine Konfessionsschulen mit ihrem Glaubenszwang (Bekenntnisschulen) gegeben. Hierzu hatte Art. 135 a.F. verfügt: "An den Bekenntnisschulen werden nur solche Lehrer verwendet, die geeignet und bereit sind, die Schüler nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses zu unterrichten und zu erziehen."

4. Art. 7 I der NRWVerf erklärt "Ehrfurcht vor Gott" an erster Stelle als "vornehmstes Ziel der Erziehung". Nach Art. 12 VI werden in den Gemeinschaftsschulen die Kinder "auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte" unterrichtet und erzogen.

5. Die Rh-PfVerf ist laut Präambel beschlossen "im Bewusstsein der Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des Rechts und Schöpfer aller menschlichen Gemeinschaft". Erstes der genannten schulischen Erziehungsziele ist laut Art. 33 die Erziehung "zur Gottesfurcht". Art. 41 I 1 benennt dezidiert nur die Kirchen, nicht aber sonstige Religions- oder gar Weltanschauungsgemeinschaften als "anerkannte Einrichtungen für die Wahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens".

6. Obwohl nach Art. 4 SaarlVerf Glaubensfreiheit besteht, sind nach dem Text des Art. 26 I 2 alle Eltern verpflichtet, ihre Kinder "auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes" zu erziehen. Nach Art. 27 III SaarlVerf werden an sämtlichen öffentlichen Schulen die Schüler "auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen".

7. In Sachsen wird gem. Art. 109 I Verf speziell die "Bedeutung der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens" anerkannt, und nach Abs. III wird ausdrücklich "die diakonische und karitative Arbeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften" gewährleistet, nicht auch die anderer Vereinigungen.

III. Kritik
Es erscheint weder möglich, noch erforderlich, hier auf all die heutigen Versuche einzugehen, das Verständnis solcher Regelungen GG-konform abzumildern. Versuche, die Geltung des GG länderspezifisch abzustufen, sind zum Scheitern verurteilt. Das gilt insbesondere für das Verhältnis zwischen Art. 4 I GG und der bloß kompetenzbegründenden, d.h. organisatorischen Norm des Art. 7 I GG (s. Schulaufsicht). Der Staat hat in keinem Bundesland ein Mandat zur religiös-weltanschaulichen Erziehung[6], ausgenommen beim Religionsunterricht und beim immerhin formal paritätischen Art. 7 V GG.[7] Das gehört zu den zentralen Verfassungsgrundsätzen (s. Grundgesetz, Leitprinzipien).
 
>> Christliche Gemeinschaftsschulen; Erziehungsziele; Gott; Leitprinzipien des Grundgesetzes; Kirchensteuerrecht; Körperschaftsstatus; Bekenntnisschulen; Kreuz im Klassenzimmer; Neutralität; Religionsfreiheit.
 
Literatur:

  • BVerfGE 36,342/366 (zu Art. 31 GG).
  • BVerwGE 107,75 = NVwZ 1999, 769, U. v. 17. 6. 1998, Gründe III 2.1.2 (religiös gefärbtes Landesrecht sei überholt; indirekt).
  • Czermak, G., in: W. Brugger/S. Huster (Hg.), Der Streit um das Kreuz in der Schule, Baden-Baden 1998, 13/35 ff. (mit zahlreichen Nachweisen aus Lit. und Rspr. zum Verhältnis Art. 4 und 7 GG);
  • Czermak G.: Das System der Religionsverfassung des Grundgesetzes, KJ 2000,229-247 www.kj.nomos.de/Czermak_S_229.pdf

  • Hollerbach, A.: HdbStKirchR Bd 1, 1. A. 1974,215/239 f.

  • [1] obwohl im Einzelnen rechtstheoretische und verfassungsprozessuale Streitfragen bestehen.
  • [2] A. Hollerbach, HdbStKirchR Bd 1, 1. A. 1974,215/239 f.
  • [3] Historisch falsch ist das deswegen, weil zahlreiche Staats- und Gesellschaftsordnungen "mit Gott" ebenfalls Trümmerfelder hinterlassen haben. Auch ist die tiefe Verstrickung der Kirchen in das NS-System, bis zuletzt, bestens erforscht.
  • [4] BVerfGE 41, 65.
  • [5] unzulässiger favor legis; s. G. Czermak, KritJ 1992,46/49 ff.; K. Obermayer, Staat und Religion, 1977,15 f., s. Christliche Gemeinschaftsschulen.
  • [6] s. insb. BVerfGE 41,65/84; sehr klar z.B. M. Jestaedt, in: HdbStKirchR Bd. 2, 2. A .1995, 371/412.
  • [7] Zur Problematik der staatlichen Konfessionsschulen in NRW und Niedersachsen s. Bekenntnisschulen.

© Gerhard Czermak / ifw (2017)