Grundgesetz, Entstehungsgeschichte

I. Nachkriegssituation
1. Zum besseren Verständnis der Religionsverfassung des GG und ihrer Entwicklung ist eine Kenntnis der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Artikel und ihres politischen Umfelds nützlich. Verschiedene Faktoren haben dazu beigetragen, dass nach 1945 die großen Kirchen rasch Ansehen und enormen politischen Einfluss gewannen. Sie waren als einzige der großen gesellschaftlichen Organisationen in ihren Strukturen mehr oder weniger intakt geblieben, obwohl (oder weil?) sie ausweislich einer umfangreichen historischen und kirchenhistorischen Literatur tief in die Abgründe des NS-Regimes verstrickt waren.[1] Die schnell entstandenen und ausgebauten Widerstandsepen der Kirchen hatten keine Mühe, sich gegenüber den Fakten durchzusetzen. Die Kirchen erschienen als "die Garanten von Kontinuität und Ordnung inmitten eines allgemeinen inneren und äußeren Chaos" (Martin Greschat) und wurden von den Alliierten bereitwillig als Gesprächspartner akzeptiert. Sie vertraten die Interessen des demoralisierten Volks gegenüber den Besatzungsmächten, reduzierten mit Worten wirksam den Ballast der Schuld und boten Sinndeutung in einer Zeit der Sinnentleerung. Ihre zumindest äußerliche Kehrtwende entsprach derjenigen der deutschen Bevölkerung.

2. Bei dieser Sachlage bot sich für die Kirchen, die sich als ebenbürtige Partner der weltlichen Herrschaftsmacht verstanden, ein politisches Wirken im Verein mit den zwei neuen, nunmehr interkonfessionellen "christlichen" Parteien an, nämlich der CDU als Nachfolgerin des Zentrum und der CSU als Nachfolgerin der Bayerischen Volkspartei. Die Kirchen waren von Anfang an politisch sehr rührig. Bereits 1945 forderte die Fuldaer Bischofskonferenz die Einrichtung von Bekenntnisschulen. Auch um die "Moral" kümmerte man sich kräftig. Bereits 1946 verlangte der Zentralrat der deutschen Kolpingfamilie "im Interesse eines moralisch gesunden Ehe- und Familienlebens die Säuberung von Presse, Rundfunk, Kino, Theater von aller dekadenten Sittenlosigkeit". Führende Protestanten sprachen bald von einem "Wächteramt" der Kirchen. Die Forderung nach Rechristianisierung der Gesellschaft ließ bereits die heftigen weltanschaulichen Auseinandersetzungen um das Elternrecht und den Charakter der öffentlichen Schulen erwarten, die anlässlich der Beratungen des Parlamentarischen Rats zum Bonner Grundgesetz stattfinden sollten.

3. Als der Parlamentarische Rat 1948 mit seinen Beratungen begann, existierten bereits einige Länderverfassungen, die starke christliche Elemente enthielten (Bayern, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Baden und Saarland; s. Landesrecht). In Bayern befürchtete Wilhelm Hoegner (SPD) sogar einen Kulturkampf, wenn Konfessionsschulen nicht zugelassen würden. Selbst die FDP setzte sich entgegen ihren Prinzipien für eine speziell christliche Gemeinschaftsschule ein, da diese das "Recht der Kirchen zur religiösen Erziehung" (!) nicht schmälere. Mit der Bekenntnisschule als Regelschule in der Landesverfassung hatten die Kirchen in Bayern 1946 sogar mehr bekommen, als es (verfassungsrechtlich ohnehin schon seinerzeit sehr problematisch) Konkordat und Kirchenvertrag von 1924 garantierten.

II. Der Parlamentarische Rat 1948/49
1. Bei den Beratungen des Parlamentarischen Rats nahm insbesondere die katholische Kirche (Prälat Wilhelm Böhler, Adolf Süsterhenn) erheblichen Einfluss. Wenn sie auch, wie eigentlich in den staatlich- kirchlichen Auseinandersetzungen fast immer, den Vorreiter spielte, so darf doch nicht "der enge Abstimmungsprozess und das feinmaschige Zusammenspiel der beiden Kirchen bei den Grundgesetzberatungen außer acht gelassen" werden.[2]  Wenige Tage vor dem Zusammentritt des Parlamentarischen Rats in Bonn brachte die Fuldaer Bischofskonferenz ihre Erwartungen in einem Hirtenbrief zum Ausdruck: „Wir wollen dafür Sorge tragen, dass die Grundsteine mit der Ehrfurcht vor Gott gesalbt und nicht in den Schatten der Gottesferne gelegt werden. Jeder Baustein soll nach den Bauplänen Gottes geformt und gesetzt werden... Die Wahrung der Rechte und Freiheit der Kirche werden für die christliche Lebensgestaltung in einem Staate von ausschlaggebender Bedeutung und darum bei der Staatsbildung und -gestaltung eine verantwortungsvolle Pflicht und Sorge für die Christen sein.“ [3]

2. Das parlamentarische Ringen zu den weltanschaulichen Fragen kann man wie folgt zusammenfassen: "In keiner anderen Frage prallten die weltanschaulichen Gegensätze so hart und unversöhnlich im Parlamentarischen Rat aufeinander als bei den Erörterungen der kulturpolitischen Fragen...Durch die Interventionen der katholischen und der evangelischen Kirche verhärteten sich die Fronten zusehends...Am heftigsten wurde um die Regelungen des Schulwesens gerungen.."[4] Die Versuche der Konservativen, das speziell katholische Anliegen der Verankerung des Elternrechts im Sinn eines grundgesetzlichen Anspruchs auf konfessionelle Gestaltung des öffentlichen Schulwesens durchzudrücken, scheiterten ebenso wie eine ausdrückliche Regelung über den Fortbestand des Reichskonkordats und die Frage des Schutzes des ungeborenen Lebens. Die Fragen des "Staatskirchenrechts" konnten schließlich wegen der Mehrheit der SPD und FDP nur durch Inkorporierung nahezu aller Weimarer Kirchenartikel geregelt werden. Die Entstehungsgeschichte der religionsverfassungsrechtlich bedeutsamen Artikel des GG soll hier aber nicht näher dargelegt werden.[5]
 
 
III. Beginn der Konfessionalisierung
Ungeachtet der 1949 geschaffenen bundesverfassungsrechtlichen Lage (s. Grundgesetz, Leitprinzipien; Neutralität) begann die Konfessionalisierung weiter Teile des Adenauer-Staates. Die Ära der Konfessionsschulen mit ihrer konfessionellen Lehrerbildung begann, und auch die Zeit eines ungeahnten "Bedeutungswandels" der Kirchenartikel.

>> Bekenntnisschulen; ElternrechtKlerikalismus; Konkordate; Landesrecht; Leitprinzipien des Grundgesetzes; Neutralität; Regelschulproblematik; Schwangerschaftsabbruch.

Literatur:

  • Beutler, Bengt: Die Stellung der Kirchen in den Länderverfassungen der Nachkriegszeit, in: Kirche und Kathgggolizismus 1945-1949, hrsg. von Anton Rauscher, München u.a. 1977, 26-52;
  • v. Doemming/Füsslein/Matz: Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, JöR n. F. 1, Tübingen 1951;
  • zu Art. 4 und 140 GG; Kröger, Klaus: Die Entstehung des Grundgesetzes, NJW 1989, 1318;
  • Mikat, Paul: Verfassungsziele der Kirchen unter besonderer Berücksichtigung des Grundgesetzes. In: Morsey/ Repgen (Hg.), Christen und Grundgesetz, Paderborn u. a. 1989, 33-69;
  • Salzmann, Rainer: Die Entstehung von Artikel 140 des Grundgesetzes, in: L. Koch/ J. G. Stanzel (Hg.), Christliches Engagement in Gesellschaft und Politik, Frankfurt u.a. 1979, 237-258;
  • van Schewick, Burkhard: Die katholische Kirche und die Entstehung der Verfassungen in Westdeutschland 1945-1950, Mainz 1980 (Veröff. der Komm. für Zeitgesch. B 20).
 


[1] Verwiesen sei etwa auf die Forschungsergebnisse von E.-W. Böckenförde, G. Brakelmann, J. Cornwell, G. Denzler, K. Deschner, G. Denzler/F. Fabricius, W. Gerlach, G. Ginzel, D. J. Goldhagen, F. Heer, W. Huber/J. Schwerdtfeger, D. I. Kertzer, E. Klee, G. Lewy, H. Prolingheuer, K. Scholder, W. Stegemann, G. Zahn u.a.; zusammenfassend etwa G. Czermak, Christen gegen Juden, zuletzt Reinbek 1997, insb. 176-274.
[2] so Mikat a. a. O. 35, Fn. 10.
[3] Salzmann a. a. O. 237
[4] Kröger a. a. O. 1323
[5] dazu insb. v. Doemming/Füsslein/Matz a. a. O.

© Gerhard Czermak / ifw (2017)