Ethikunterricht

I. Historische Entwicklung
In allen westdeutschen Flächenstaaten ist ein Ethikunterricht oder ähnlicher Unterricht (praktische Philosophie, Werte und Normen) an die Stelle des ggf. von Schülern und Eltern nicht gewünschten Religionsunterrichts getreten. Auch das brandenburgische Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) fällt in diese Fächerkategorie. Erstes Bundesland, in dem ein Fach „Ethik“ eingerichtet wurde, war Bayern. Dort schreibt sogar die Verfassung in Art. 137 II vor: „Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ist ein Unterricht über die allgemein anerkannten Grundsätze der Sittlichkeit einzurichten.“ Die erforderliche kritische Masse für einen solchen Unterricht war jedoch lange nicht vorhanden.

Das änderte sich schlagartig gegen Ende der 1960er Jahre. Hierzu der damalige Kultusminister Maier: „Die Abmeldungen vom Religionsunterricht nahmen erheblich zu, mit steigender Tendenz. Die Schulpolitik musste auf diese neue Lage reagieren.“[1] Das Fach wurde daher schrittweise eingeführt in Bayern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein (jeweils 1972). Dem Beispiel folgten in den 1970 er und 1980er Jahren Niedersachsen, Saarland, Baden-Württemberg, Hessen und Hamburg. Während in Hamburg Ethikunterricht bzw. Philosophieunterricht und Religionsunterricht Wahlpflichtfächer sind, zielt der Ethikunterricht oder vergleichbare Unterricht in den übrigen alten Ländern normativ ausdrücklich nur auf solche Schüler, die nicht an einem staatlichen RU teilnahmen. Er war daher „Ersatzunterricht“.

In Berlin und Bremen gab es, bei anderer Verfassungsrechtslage, keinen staatlichen Religionsunterricht. Der bremische Unterricht in Biblischer Geschichte bzw. heute Religion ist kein Religionsunterricht nach Art. 7 III GG (s. Bremer Klausel). Die neuen Bundesländer führten bei einer Sonderentwicklung in Brandenburg (Fach LER) Ethik als Alternativfach bzw. Ersatzfach zum Religionsunterricht ein. 1997 begann man in Nordrhein-Westfalen mit dem Ersatzfach „Praktische Philosophie“, und seit 1998 wird in Bremen auch das Pflichtfach „Philosophie“ statt Biblischer Geschichtsunterricht nach Bremer Recht unterrichtet. Als bisher einziges Bundesland führte Berlin ab dem Schuljahr 2006/2007 für die Jahrgangstufen 7–10 das Pflichtschulfach Ethik ohne Befreiungsmöglichkeit ein, was das BVerfG nicht beanstandete und auch bei der großen Mehrheit der Berliner Bevölkerung gut ankam (s. unten V.).

II. Schulpraxis
Die Einrichtung der – vereinfachend – hier Ethikunterricht genannten und zumindest sehr ähnlichen Fächer erfasst oft nur bestimmte Schularten und Jahrgangsstufen und ist meist auch nicht flächendeckend. Trotz zunehmender Frequentierung des Ethikunterrichts – soweit angeboten – war und ist sein Besuch vielfach erschwert durch Nachmittagsunterricht. Reguläre Studiengänge für Ethiklehrer gab es bis vor wenigen Jahren trotz der Wertbezogenheit des anspruchsvollen Fachs nirgendwo. Zumindest im Ergebnis hielt man das Fach für Lehrer und Schüler so relativ unattraktiv wie möglich. Die Anreize, sich vom Religionsunterricht abzumelden, waren und sind oft nicht sehr groß, zumal beide Unterrichtsarten in der Praxis – trotz theoretisch klar unterschiedlicher Zielrichtung - oft stark angenähert sind (Selbstsäkularisierung des Religionsunterricht). Ein Hindernis für eine bessere Etablierung des Ethikunterrichts ist auch die bemerkenswerte Übung einiger Bundesländer, wegen (privaten) Religionsunterrichts, der von Religionsgemeinschaften außerschulisch erteilt wird, vom Besuch des staatlichen Ethikunterricht ohne gesetzliche Grundlage und somit auch formal rechtswidrig zu befreien. In der gymnasialen Oberstufe erfreut sich das Fach Ethikunterricht aber steigender Beliebtheit. Dabei liegt die spezielle Ausbildung von Ethiklehrern vielfach im Argen. Daher titelte die Süddeutsche Zeitung 2012: „Ethik – das bayerische Desasterfach“. Eine Zwischenüberschrift lautete: „Im Schatten der Religion“.[2] Dabei steigt der Bedarf an Ethiklehrern bundesweit. In Niedersachsen, wo Lehrer jahrzehntelang an der Universität speziell für das Fach „Werte und Normen“ ausgebildet wurden, hat man für das theoretisch neutrale Fach nicht diese Lehrer, sondern meist Religionslehrer eingesetzt. Das alles geschah und geschieht gegen eine ausdrückliche Entscheidung des BVerwG von 1998 (s. unten).

III. Verfassungsrechtliche Problematik
1. Die Vereinbarkeit der Ersatzfachkonstruktion des Ethikunterrichts mit dem GG wurde insbesondere seit 1992 von einer kleinen juristischen Minderheit in Zweifel gezogen, wenn auch gegen anhaltenden geschlossenen Widerstand. Dabei macht Art. 7 III GG nur das Angebot eines freiwilligen Zusatzfachs. Lediglich das VG Hannover nahm die Kritik 1997 mit Vorlagebeschluss zum BVerfG gem. Art. 100 I GG intensiv und zustimmend auf.[3] Die oppositionelle Meinung argumentiert im Wesentlichen mit Art. 7 II, 4 I GG (freie, nicht sanktionierte Entscheidung über Teilnahme am RU) und Art. 3 III GG (unzulässige Verknüpfung des Ethikunterrichts mit einem religionsrechtlichen Sachverhalt), Argumente, die immerhin Dirk Heckmann – obwohl Gegner dieser Ansicht – als „nicht leicht zu widerlegen“ einstufte).[4] Dennoch hat das BVerfG die sorgfältig begründete Richtervorlage des VG Hannover für unzulässig erklärt[5] und zwei gleichgerichtete Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, jeweils aus Gründen, die mit normalen verfassungsprozessualen Erwägungen nur schwer erklärt werden können.[6] Eine Sachprüfung konnte so abgeblockt werden.

2. Das BVerwG hat in seinem bekannten Urteil vom 17. 6. 1998, das (nicht nur nach Ansicht seiner Gegner) erstaunliche rechtliche Schwächen aufweist, die Kritik nur insoweit aufgenommen, als es die qualitative Gleichwertigkeit des Ethikunterrichts  mit dem Religionsunterricht forderte, da sonst keine Abmeldefreiheit (Art. 7 II GG) bestehe.[7] Die grundsätzliche inhaltliche Zulässigkeit eines religiös-weltanschaulich neutralen Ethikunterrichts wurde hier wie auch in nahezu der gesamten bisherigen Debatte nicht in Zweifel gezogen. Demgegenüber hat in Italien das Verfassungsgericht am 12. 4. 1989 entschieden, ein obligatorischer Alternativunterricht stelle eine „offensichtliche Diskriminierung“ derer dar, die sich gegen den RU entschieden haben. Es werde die Entscheidungsfreiheit über die Teilnahme am RU betroffen.[8] Zu einer so einfachen Erkenntnis waren deutsche Gerichte nicht in der Lage.

IV. Benachteiligung des Ethikunterrichts
Die Entscheidung des BVerwG bedeutete, dass die Länder zumindest theoretisch gehalten sind, eine dem RU gleichwertige Lehrerausbildung zu schaffen und damit einer langjährigen Forderung der Verbände der Ethiklehrer zu entsprechen. Daher hat z. B. in Bayern 2002 - erstmals nach dreißig Jahren - ein Studiengang für Ethiklehrer begonnen. Mit ihm ist es aber nicht gut bestellt, siehe oben III: Desasterfach. Obwohl Ethikunterricht in erster Linie für Schüler geschaffen wurde, die keiner Konfession angehören (daher die fragwürdige Befreiung bei Besuch eines außerschulisch-privaten Religionsunterrichts), werden deren Interessen vielfach nicht berücksichtigt. Die detaillierten, mit den Kirchen (!) abgestimmten bayerischen Ethikunterricht - Lehrplänen sehen eine eingehende Berücksichtigung nichtchristlicher Religionen vor, während das humanistisch-aufklärerische Gedankengut mit seiner enormen Bedeutung für die europäische Kultur und für das GG weitgehend ausgeblendet wird. Entsprechendes scheint auch für die neuen Studiengänge zu gelten, an deren Ausarbeitung humanistischer Sachverstand bewusst nicht beteiligt wurde. Von einer religiös-weltanschaulich neutralen Lehrplangestaltung kann, entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Verbot einseitiger ideologischer Einflussnahmen (Glaubensfreiheit), keine Rede sein. Bei den Grundsätzen für den gymnasialen Ethikunterricht z.B. wird noch heute (2016) auf Art. 131 BayVerf verwiesen. In ihm ist „Ehrfurcht vor Gott“ (nicht: vor einer entsprechenden Überzeugung) als erstes der obersten Erziehungsziele genannt. Entgegen ministerieller Weisung werden in Bayern immer wieder Religionslehrer auch als Ethiklehrer eingesetzt. Manchmal scheint der Ethikunterricht in der Praxis eine Art verdünnter Religionsunterricht mit christlicher Ausrichtung zu sein, was zu entsprechenden Beschwerden führt. In Bayern lautete 2001 ein Abiturthema im Fach Ethik „Freiheit und Determination aus Sicht der katholischen Kirche“.

V. Ethikungggterricht in Berlin
2005 beschlossen die Berliner SPD und PDS angesichts der besonderen kulturellen Situation der Stadt die Einführung eines integrierenden allgemeinen, weltanschaulich neutralen Wertefachs ohne Befreiungsmöglichkeit. Obwohl das Fach inhaltlich in etwa dem üblichen Ethikunterricht der westdeutschen Bundesländer entsprechen sollte und der in Berlin traditionell nichtstaatliche freiwillige Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht (Art. 141 GG) nicht angetastet wurde, gab es lange kulturkampfartige Auseinandersetzungen. In diesen sah sich der zuständige Kardinal durch einen „neutralen“ Werteunterricht an die NS-Zeit erinnert[9] und der Ratsvorsitzende der EKD und Berliner Bischof erklärte u. a., es handele sich um ein "gefährliches und verantwortungsloses Vorgehen".[10] Ein solcher Unterricht dürfe nur als Pflichtalternative zu einem staatlichen Religionsunterricht zugelassen werden.

Daran sieht man, dass es den nicht wenigen prominenten Gegnern des neuen Fachs (einschließlich wichtiger Repräsentanten der Bundes-SPD) weniger um Integration, als um die Machtpositionen der christlichen Kirchen und der ihnen nahestehenden Kreise ging. Dennoch trat die gesetzliche Einführung des Fachs „Ethik“ für die Jahrgangsstufen 7-10 am 1. 8. 2006 in Kraft, und das BVerfG bestätigte alsbald seine Verfassungsmäßigkeit.[11] Eine erdrückende Mehrheit der Berliner sprach sich 2008 (entgegen massiver kirchlicher und auch politischer Propaganda zugunsten einer Initiative „Pro Reli“) für die Fortführung des gemeinsamen staatlichen Ethik-Pflicht-Unterrichts aus. Davon unberührt bleiben der freiwillige nichtstaatliche christliche Religionsunterricht und der Lebenskundeunterricht (Weltanschauungsunterricht) des Humanistischen Verbands Deutschlands – Berlin bestehen. Beide werden gut frequentiert.

VI. Sonderfall „Lebensgestaltung – Ethik – Religionskunde“ (LER) in Brandenburg
1. Zu dem ab der Wende 1990 entwickelten z. T. neuartigen Schulfach erschienen bundesweit Tausende Artikel in Zeitungen und Fachzeitschriften sowie Büchern verschiedener Disziplinen sowie Dokumentationen. Die kulturkampfartigen Auswüchse dieser mit größter Erbitterung und zahlreichen, auch böswilligen inhaltlichen Verdrehungen geführten Debatte waren erstaunlich. An der Idee dieses neuen Fachs, seiner Entwicklung und Etablierung waren z. T. auch bekannte christliche Persönlichkeiten beteiligt. Es ging darum, eine angemessene Reaktion auf die in der DDR entstandenen Defizite zu geben. Noch im Mai 1990 sah die Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen der DDR keinen Bedarf für einen staatlichen Religionsunterricht (RU) und plädierte für einen allgemeinen Ethikunterricht (EU). Pluralität von Kulturen und Meinungen sollte nicht als Bedrohung, sondern als Chance begriffen werden. Von Anfang an waren die Kirchen in die Diskussion um LER eingebunden und war nur ein religiös-weltanschaulich neutraler Unterricht wie der EU in den westlichen Bundesländern vorgesehen. Die Ermöglichung eines zwar kirchlichen, aber staatlich geförderten RU in Schulräumen stellte man in Aussicht. Auf massiven Druck der Kirchen und des Ministerpräsidenten Stolpe wurde das von SPD und PDS klar getragene Konzept eines alle Schüler erfassenden integrativen staatlichen Pflichtunterrichts verwässert, ja geradezu in sein Gegenteil verkehrt durch eine Befreiungsklausel, die beim Besuch des außerstaatlichen kirchlichen RU greifen sollte.

2. Dennoch mischten sich, historisch bis dahin einzigartig, die Bundestags-Fraktionen CDU/CSU und FDP am 12.3.1996 in die Schulpolitik des allein zuständigen Landes Brandenburg ein. Sie beantragten einen Beschluss des Bundestags, im Hinblick auf das im brandenburgischen Schulgesetz-Entwurf vorgesehene angeblich „bundesunfreundliche Verhalten“ den brandenburgischen Landtag aufzufordern, den Gesetzentwurf abzulehnen oder dahingehend zu ändern, dass der RU als ordentliches Lehrfach angeboten wird. In der eingehenden Bundestags-Debatte[12] hielt der Vorsitzende der CDU-Fraktion den Befürwortern von LER ausgerechnet das (von der Landtagsmehrheit eigentlich nicht gewollte) kirchenfreundliche Zugeständnis der Befreiungsklausel vor, weil diese ja nur bei einem nicht neutralen Unterricht erforderlich sei. Ein entsprechender Bundestags-Beschluss wurde verabschiedet.

3. In dem nach langen Kämpfen und intensiver wissenschaftlicher Vorbereitung sowie umfangreicher schulpraktischer Erprobung schließlich am 12.4.1996 beschlossenen Gesetzestext[13] heißt es in § 11: „(2)  ...Das Fach dient der Vermittlung von Grundlagen für eine wertorientierte Lebensgestaltung, von Wissen über Traditionen philosophischer Ethik und Grundsätzen ethischer Urteilsbildung sowie über Religionen und Weltanschauungen. (3) Das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde wird bekenntnisfrei, religiös und weltanschaulich neutral unterrichtet. Die Eltern werden über Ziele, Inhalte und Formen des Unterrichts ... rechtzeitig und umfassend informiert. Gegenüber der religiösen oder weltanschaulichen Gebundenheit von Schülerinnen und Schülern ist Offenheit und Toleranz zu wahren.“

Eine solche gesetzliche Regelung war bisher – in Form eines neutralen Ersatzfachs – in den westlichen Bundesländern gerade von kirchlich-konservativen Kreisen unter Betonung des allgemeinen Erfordernisses der Wertevermittlung besonders erwünscht. Nunmehr führte gerade eine solche Regelung nicht zu Anerkennung, sondern zu heftigen politischen und verfassungsrechtlichen Attacken, nicht selten unter der Anstandsgrenze.[14] Wichtige juristische Exponenten der LER-Gegner hatten kurz vor der Verabschiedung des Gesetzes diesem noch inhaltliche Verfassungsmäßigkeit bescheinigt, hiervon aber zu Recht die das Konzept aushöhlende Befreiungsklausel (§ 141 des Gesetzes) ausgenommen. Das BVerwG hatte in seinem EU-Urteil von 1998[15] trotz seiner offensichtlichen Kirchenfreundlichkeit ausdrücklich erklärt, ein solcher Unterricht könne (wie jedes andere Fach, ausgenommen Art. 7 III GG) auch ohne Befreiungsmöglichkeit erteilt werden.

4. Aus dieser rechtlichen Sicht sind daher die gegen LER erhobenen Verfassungsbeschwerden der Kirchen und kirchlicher Kreise unverständlich, und auch der 1. Senat des BVerfG hat das ausweislich seines ungewöhnlichen, erkennbar äußerst kirchenfreundlichen Vergleichsvorschlags vom 11.12.2001[16] wohl so gesehen. Die Frage, ob staatlicher RU auch in Brandenburg zum Pflichtangebot gehören muss (Problematik Art. 7 III/141 GG), ist von der Verfassungsmäßigkeit von LER im Übrigen ganz unabhängig. Auch ergeben sich Fragen aus der gem. Art. 7 III GG vorgesehenen Möglichkeit Bekenntnisfreier Schulen (s. dort). Der in Gesetzesform umgesetzte Vergleichsvorschlag des BVerfG[17] verschafft der ev. Kirche in jeder Hinsicht ein Optimum an „Kirche in der Schule“, auch bezüglich des Einsatzes staatlicher Lehrer, der Anrechnung auf die staatliche Pflichtstundenzahl und der Integrierung in den Stundenplan. Ein Unterschied zu einem auch formal staatlichen Unterricht ist fast nicht zu erkennen.

5. Nach Angaben des Brandenburger Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport besuchten LER 2000/2001 in den Jahrgangsstufen 7-10 über 65.000 Schüler an 350 Schulen, knapp 2400 Schüler ließen sich vom Unterricht befreien. 713 Lehrer hatten sich für LER qualifiziert. Im Jahr 2005 besuchten LER etwa 75000 Schüler. Im Schuljahr 2008/09 wird LER in den Jahrgangsstufen 5-10 flächendeckend eingerichtet sein. 2009 wurden die ersten Absolventen des Studiengangs LER (Uni Potsdam) eingesetzt.

Aktuelle zuverlässige Daten über den Besuch des stark dominierenden LER und sein Verhältnis zu den anderen - freiwilligen und nichtstaatlichen - religiösen bzw. weltanschaulichen Fächern zu erhalten, ist sehr schwierig. Fest steht aber, dass der nichtstaatliche Religionsunterricht an den Schulen weiterhin rückläufig ist.
 
Bekenntnisfreie Schulen; Bremer Klausel; Christliche Schulpolitik; Erziehungsziele; Glaubensfreiheit; Neutralität; Religionsunterricht.

Literatur:

  • BVerfG, B. v. 15. 3. 2007 – 1 BvR 2780/06 (Berliner Ethikunterricht mit GG vereinbar).
  • BVerfG NVwZ 2002, 980, B. v. 11.12.2001 (Vergleichsbeschluss zum LER-Verfahren).
  • BVerwGE 107, 75 = NJW 1999, 769, U. v. 17. 6. 1998 (Ethikunterricht in Baden-Württemberg).
  • VG Hannover, NVwZ 1998, 316, Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 20. 8. 1997. Dazu abl. BVerfG, NVwZ 1999, 756.
  • Birthler, Marianne: Ggggott und die Welt. In: Scheilke, C./Schweitzer, F (Hg.): Religion, Ethik, Schule, Münster u.a. 1999, 71-86 (mit zahlreichen Einzelheiten zur Verlogenheit der LER-Debatte, wobei die Protestantin insb. der Führung der evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg heftige Vorwürfe macht).
  • Czermak, Gerhard: Zur Ethikunterricht-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, DÖV 1999, 725-730.
  • Czermak, Gerhard: Juristische Abgründe. Zu den Ethikunterrichtsbeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts, MIZ H. 2/ 1999, 15-17.
  • Czermak, Gerhard: Das Pflicht-Ersatzfach Ethikunterricht als Problem der Religigggonsfreiheit, des Elternrechts und der Gleichheitsrechte, NVwZ 1996, 450-455.
  • Jeand’Heur/Korioth: Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, S. 215 ff..
  • Kreß, Hartmut: Religionsunterricht oder Ethikunterricht? Entstehung des Religionsunterrichts - Rechtsentwicklung und heutige Rechtslage - politischer Entscheidungsbedarf. Baden-Baden 2022, 238 S. (Schriften zum Weltanschauungsrecht 3).
  • Kuhn-Zuber, Gabriele: Die Werteerziehung in der öffentlichen Schule. Religions- und Ethikuntegggrricht im säkularen Staat. Hamburg 2006, 436 S..
  • Maier, Hans: Kurze Geschichte des Schulfachs Etggghik, in: Verfassung, Philosophie, Kirche. FS für A. Hollerbach z. 70. Geb., 2001, 737, 738.
  • Renck, Ludwig: Der Ethikunterricht im Land Berlin, NJ 2006, 493.
  • Renck, Ludwig: Das Bundesverfassungsgericht und der Brandenburger Schulstreit, ZRP 2002,316-318 (Kritik des LER-Vergleichsbeschlusses).
  • Renck, Ludwig: Zur Auslegung von Art. 137 Abs. 2 BV, BayVBl 2000, 305 f. (u. a. zur Rechtswidrigkeit der EU-Befreiung wegen außerschulischen RU).
  • Renck, Ludwig: Bekenntnisunterricht und Ethikunterricht , NVwZ 1999, 713-716 (krit. zu BVerwG 1998).
  • Renck, Ludwig: Verfassungsprobleme des Ethikunterrichts, BayVBl 1992, 519-522 (Initialaufsatz).
 


[1] Hans Maier, bayer. Kultusminister und Präsident des Zentralkomitees der Katholiken, a.a.O.
[2] SZ 7.12.2012
[3] VG Hannover, NVwZ 1998, 316
[4] D. Heckmann, JuS 1999, 228.
[5] BVerfG, NVwZ 1999, 756.
[6] G. Czermak, Juristische Abgründe. MIZ H. 2/ 1999, 15-17.
[7] BVerwGE 107, 75 = NJW 1999, 769, U. v. 17. 6. 1998.
[8] Vgl. Freidenker (Schweiz), 1989 H. 4, S. 25-27.
[9] Kardinal Sterzinsky, FAZ v. 15. 3. 2005.
[10] W. Huber, epd-Dokumentation vom 14. 4. 2005.
[11] BVerfG, B. v. 15. 3. 2007 – 1 BvR 2780/06 (Berliner Ethikugggnterricht mit GG vereinbar).
[12] BT-Protokoll 13. Wahlperiode, 96. Sitzung, 15.3.1996, S. 8539-8565.
[13] BbgGVBl I, 101 ff. vom 12.4.1996.
[14] s. hierzu M. Birthler a.a.O.
[15] BVerwGE 107,75.
[16] BVerfGE 104, 305 = NVwZ 2002, 980.
[17] BbgSchulG, Fassung vom 10.7.2002, GVBl. I Nr.6 vom 11.7.2002, S. 55.

© Gerhard Czermak / ifw (2017/2024)